Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.dagegen keine Sitte / Gesetze / oder Gewohnheit mügen helffen / die sonst in Schiff oder Handlung / die zu Wasser gebraucht werden / bestehen mügen vor Recht. 5. So jemand schiffbrüchig Gut berget / und holet es über Reff / oder in der See / der sol haben den dritten Theil / es wäre dann / daß er es ohne sonderliche Gefahr bey gutem Wetter bergte / so sol er davon / nach Gelegenheit / und Erkäntnüß guter Leute / was die Billigkeit erfordert / zu geniessen haben: wofern es aber jemande zufällig / an des Schiffsbort getrieben käme / entweder er liege vor Ancker / oder siegelte / oder wäre in seiner Fahrt / sol ihm der zwantzigste Pfennig allein davon bezahlet werden. 6. Wann jemand den andern ansiegelt / oder auff ihn treibet ohn Gefähr / und einiger Schade daher entstehet / den sollen beyde Schiffe zur Helffte gleich tragen / und die Ansieglung oder Drifft / sol man zeugen / und der dem andern Schaden thut / sol schweren / daß es ohne seinen Willen geschehen / und der ander sol schweren / wie groß sein Schade sey / und was sein Schiff zu repariren gekostet habe. dagegen keine Sitte / Gesetze / oder Gewohnheit mügen helffen / die sonst in Schiff oder Handlung / die zu Wasser gebraucht werden / bestehen mügen vor Recht. 5. So jemand schiffbrüchig Gut berget / und holet es über Reff / oder in der See / der sol haben den dritten Theil / es wäre dann / daß er es ohne sonderliche Gefahr bey gutem Wetter bergte / so sol er davon / nach Gelegenheit / und Erkäntnüß guter Leute / was die Billigkeit erfordert / zu geniessen haben: wofern es aber jemande zufällig / an des Schiffsbort getrieben käme / entweder er liege vor Ancker / oder siegelte / oder wäre in seiner Fahrt / sol ihm der zwantzigste Pfennig allein davon bezahlet werden. 6. Wann jemand den andern ansiegelt / oder auff ihn treibet ohn Gefähr / und einiger Schade daher entstehet / den sollen beyde Schiffe zur Helffte gleich tragen / und die Ansieglung oder Drifft / sol man zeugen / und der dem andern Schaden thut / sol schweren / daß es ohne seinen Willen geschehen / und der ander sol schweren / wie groß sein Schade sey / und was sein Schiff zu repariren gekostet habe. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0274"/> dagegen keine Sitte / Gesetze / oder Gewohnheit mügen helffen / die sonst in Schiff oder Handlung / die zu Wasser gebraucht werden / bestehen mügen vor Recht.</p> </div> <div n="3"> <head>5.</head><lb/><lb/> <p>So jemand schiffbrüchig Gut berget / und holet es über Reff / oder in der See / der sol haben den dritten Theil / es wäre dann / daß er es ohne sonderliche Gefahr bey gutem Wetter bergte / so sol er davon / nach Gelegenheit / und Erkäntnüß guter Leute / was die Billigkeit erfordert / zu geniessen haben: wofern es aber jemande zufällig / an des Schiffsbort getrieben käme / entweder er liege vor Ancker / oder siegelte / oder wäre in seiner Fahrt / sol ihm der zwantzigste Pfennig allein davon bezahlet werden.</p> </div> <div n="3"> <head>6.</head><lb/><lb/> <p>Wann jemand den andern ansiegelt / oder auff ihn treibet ohn Gefähr / und einiger Schade daher entstehet / den sollen beyde Schiffe zur Helffte gleich tragen / und die Ansieglung oder Drifft / sol man zeugen / und der dem andern Schaden thut / sol schweren / daß es ohne seinen Willen geschehen / und der ander sol schweren / wie groß sein Schade sey / und was sein Schiff zu <hi rendition="#aq">repariren</hi> gekostet habe.</p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0274]
dagegen keine Sitte / Gesetze / oder Gewohnheit mügen helffen / die sonst in Schiff oder Handlung / die zu Wasser gebraucht werden / bestehen mügen vor Recht.
5.
So jemand schiffbrüchig Gut berget / und holet es über Reff / oder in der See / der sol haben den dritten Theil / es wäre dann / daß er es ohne sonderliche Gefahr bey gutem Wetter bergte / so sol er davon / nach Gelegenheit / und Erkäntnüß guter Leute / was die Billigkeit erfordert / zu geniessen haben: wofern es aber jemande zufällig / an des Schiffsbort getrieben käme / entweder er liege vor Ancker / oder siegelte / oder wäre in seiner Fahrt / sol ihm der zwantzigste Pfennig allein davon bezahlet werden.
6.
Wann jemand den andern ansiegelt / oder auff ihn treibet ohn Gefähr / und einiger Schade daher entstehet / den sollen beyde Schiffe zur Helffte gleich tragen / und die Ansieglung oder Drifft / sol man zeugen / und der dem andern Schaden thut / sol schweren / daß es ohne seinen Willen geschehen / und der ander sol schweren / wie groß sein Schade sey / und was sein Schiff zu repariren gekostet habe.
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Zitationshilfe: | Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/274>, abgerufen am 27.07.2024. |