Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

Bild:
<< vorherige Seite

aber der Schiffer mit seinem Steurmann und Schiffmännern schweren / daß der Schade ohne seinen Willen geschehen / so darff sein Schif sampt seiner Zubehörung / mehr nicht / dann den halben Theil des Schadens erstatten; Auch ist der Schiffer und sein Gut / imgleichen des Kaufmanns Gut / so in dem Schiffe ist / zu dem Schaden zu antworten nicht schüldig. Ist aber der Schade des zerbrochenen Schifs / und geworffenen Guts grösser / dann das ander Schiff mit seiner Zubehörung / und der Fracht werth ist / zu der Zeit als es den Schaden gethan hat / so sol der Schade über das zerbrochene Schiff / Fracht / und die darinn salvirte Güter / gerechnet / und wie in andern geworffenen Gütern gebräuchlich / nach Antheil eines jeden Guts bezahlet werden.

aber der Schiffer mit seinem Steurmann und Schiffmännern schweren / daß der Schade ohne seinen Willen geschehen / so darff sein Schif sampt seiner Zubehörung / mehr nicht / dann den halben Theil des Schadens erstatten; Auch ist der Schiffer und sein Gut / imgleichen des Kaufmanns Gut / so in dem Schiffe ist / zu dem Schaden zu antworten nicht schüldig. Ist aber der Schade des zerbrochenen Schifs / und geworffenen Guts grösser / dann das ander Schiff mit seiner Zubehörung / und der Fracht werth ist / zu der Zeit als es den Schaden gethan hat / so sol der Schade über das zerbrochene Schiff / Fracht / und die darinn salvirte Güter / gerechnet / und wie in andern geworffenen Gütern gebräuchlich / nach Antheil eines jeden Guts bezahlet werden.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0276"/>
aber der Schiffer mit seinem Steurmann und Schiffmännern schweren / daß der Schade ohne seinen Willen geschehen / so darff sein Schif sampt seiner Zubehörung / mehr nicht / dann den halben Theil des Schadens erstatten; Auch ist der Schiffer und sein Gut / imgleichen des Kaufmanns Gut / so in dem Schiffe ist / zu dem Schaden zu antworten nicht schüldig. Ist aber der Schade des zerbrochenen Schifs / und geworffenen Guts grösser / dann das ander Schiff mit seiner Zubehörung / und der Fracht werth ist / zu der Zeit als es den Schaden gethan hat / so sol der Schade über das zerbrochene Schiff / Fracht / und die darinn <hi rendition="#aq">salvirte</hi> Güter / gerechnet / und wie in andern geworffenen Gütern gebräuchlich / nach Antheil eines jeden Guts bezahlet werden.</p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0276] aber der Schiffer mit seinem Steurmann und Schiffmännern schweren / daß der Schade ohne seinen Willen geschehen / so darff sein Schif sampt seiner Zubehörung / mehr nicht / dann den halben Theil des Schadens erstatten; Auch ist der Schiffer und sein Gut / imgleichen des Kaufmanns Gut / so in dem Schiffe ist / zu dem Schaden zu antworten nicht schüldig. Ist aber der Schade des zerbrochenen Schifs / und geworffenen Guts grösser / dann das ander Schiff mit seiner Zubehörung / und der Fracht werth ist / zu der Zeit als es den Schaden gethan hat / so sol der Schade über das zerbrochene Schiff / Fracht / und die darinn salvirte Güter / gerechnet / und wie in andern geworffenen Gütern gebräuchlich / nach Antheil eines jeden Guts bezahlet werden.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Wikisource: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in Wikisource-Syntax. (2012-10-26T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme aus Wikisource entsprechen muss.
Wikimedia Commons: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2012-10-26T13:54:31Z)
Frank Wiegand: Konvertierung von Wikisource-Markup nach XML/TEI gemäß DTA-Basisformat. (2012-10-26T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Als Grundlage dienen die Wikisource:Editionsrichtlinien
  • Ligaturen wie ē für en, m̄ für mm werden in ihrer ausgeschriebenen Form transkribiert.
  • Virgeln „ / “ werden von Leerzeichen umgeben, der Bindestrich „=“ wird als „-“ transkribiert.
  • e über den verschiedenen Vokalen wird als Umlaut transkribiert
  • I in arabischen Ziffern wird als 1 transkribiert.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/276
Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/276>, abgerufen am 22.11.2024.