Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.aber der Schiffer mit seinem Steurmann und Schiffmännern schweren / daß der Schade ohne seinen Willen geschehen / so darff sein Schif sampt seiner Zubehörung / mehr nicht / dann den halben Theil des Schadens erstatten; Auch ist der Schiffer und sein Gut / imgleichen des Kaufmanns Gut / so in dem Schiffe ist / zu dem Schaden zu antworten nicht schüldig. Ist aber der Schade des zerbrochenen Schifs / und geworffenen Guts grösser / dann das ander Schiff mit seiner Zubehörung / und der Fracht werth ist / zu der Zeit als es den Schaden gethan hat / so sol der Schade über das zerbrochene Schiff / Fracht / und die darinn salvirte Güter / gerechnet / und wie in andern geworffenen Gütern gebräuchlich / nach Antheil eines jeden Guts bezahlet werden. aber der Schiffer mit seinem Steurmann und Schiffmännern schweren / daß der Schade ohne seinen Willen geschehen / so darff sein Schif sampt seiner Zubehörung / mehr nicht / dann den halben Theil des Schadens erstatten; Auch ist der Schiffer und sein Gut / imgleichen des Kaufmanns Gut / so in dem Schiffe ist / zu dem Schaden zu antworten nicht schüldig. Ist aber der Schade des zerbrochenen Schifs / und geworffenen Guts grösser / dann das ander Schiff mit seiner Zubehörung / und der Fracht werth ist / zu der Zeit als es den Schaden gethan hat / so sol der Schade über das zerbrochene Schiff / Fracht / und die darinn salvirte Güter / gerechnet / und wie in andern geworffenen Gütern gebräuchlich / nach Antheil eines jeden Guts bezahlet werden. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0276"/> aber der Schiffer mit seinem Steurmann und Schiffmännern schweren / daß der Schade ohne seinen Willen geschehen / so darff sein Schif sampt seiner Zubehörung / mehr nicht / dann den halben Theil des Schadens erstatten; Auch ist der Schiffer und sein Gut / imgleichen des Kaufmanns Gut / so in dem Schiffe ist / zu dem Schaden zu antworten nicht schüldig. Ist aber der Schade des zerbrochenen Schifs / und geworffenen Guts grösser / dann das ander Schiff mit seiner Zubehörung / und der Fracht werth ist / zu der Zeit als es den Schaden gethan hat / so sol der Schade über das zerbrochene Schiff / Fracht / und die darinn <hi rendition="#aq">salvirte</hi> Güter / gerechnet / und wie in andern geworffenen Gütern gebräuchlich / nach Antheil eines jeden Guts bezahlet werden.</p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0276]
aber der Schiffer mit seinem Steurmann und Schiffmännern schweren / daß der Schade ohne seinen Willen geschehen / so darff sein Schif sampt seiner Zubehörung / mehr nicht / dann den halben Theil des Schadens erstatten; Auch ist der Schiffer und sein Gut / imgleichen des Kaufmanns Gut / so in dem Schiffe ist / zu dem Schaden zu antworten nicht schüldig. Ist aber der Schade des zerbrochenen Schifs / und geworffenen Guts grösser / dann das ander Schiff mit seiner Zubehörung / und der Fracht werth ist / zu der Zeit als es den Schaden gethan hat / so sol der Schade über das zerbrochene Schiff / Fracht / und die darinn salvirte Güter / gerechnet / und wie in andern geworffenen Gütern gebräuchlich / nach Antheil eines jeden Guts bezahlet werden.
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Zitationshilfe: | Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/276>, abgerufen am 27.07.2024. |