Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.3. Im fall aber ein Schiffer ausserhalb Landes / sein Schiff höher mit Böddemerey beschweren würde / als das Schiff / die Fracht / und Schiffs Geredtschafft sich erstrecket / und werth wäre; seyn die Schiffs-Frende dazu zu antworten nicht schüldig / sondern es mügen die jenigen / so das Geld auff Böddemerey außgethan / bey dem Schiffer und dessen Gütern / nach Inhalt der Verschreibung / sich ihres Rechtens ferner erholen. 4. Würde einiger Schiffer vorsetzlich / ohne vorhergehende Noth / in frembden Landen / das Schiff mit unzimlichen Böddemereyen beschweren / derselbige sol / wann er allhie wieder anlanget / vor einen unehrlichen Mann gehalten / auch in dieser Stadt und derselben Gebiete nicht geduldet werden. 5. Thäte jemand einem Schiffer Geld auff Böddemerey / und das Schiff würde genommen / also daß der Schiffer desselbigen Schiffs / nach angewandtem müglichem Fleiß / nicht könte wiederumb mächtig werden; so sol der Schiffer solchen Part / welchen er 3. Im fall aber ein Schiffer ausserhalb Landes / sein Schiff höher mit Böddemerey beschweren würde / als das Schiff / die Fracht / und Schiffs Geredtschafft sich erstrecket / und werth wäre; seyn die Schiffs-Frende dazu zu antworten nicht schüldig / sondern es mügen die jenigen / so das Geld auff Böddemerey außgethan / bey dem Schiffer und dessen Gütern / nach Inhalt der Verschreibung / sich ihres Rechtens ferner erholen. 4. Würde einiger Schiffer vorsetzlich / ohne vorhergehende Noth / in frembden Landen / das Schiff mit unzimlichen Böddemereyen beschweren / derselbige sol / wann er allhie wieder anlanget / vor einen unehrlichen Mann gehalten / auch in dieser Stadt und derselben Gebiete nicht geduldet werden. 5. Thäte jemand einem Schiffer Geld auff Böddemerey / und das Schiff würde genommen / also daß der Schiffer desselbigen Schiffs / nach angewandtem müglichem Fleiß / nicht könte wiederumb mächtig werden; so sol der Schiffer solchen Part / welchen er <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0278"/> </div> <div n="3"> <head>3.</head><lb/><lb/> <p>Im fall aber ein Schiffer ausserhalb Landes / sein Schiff höher mit Böddemerey beschweren würde / als das Schiff / die Fracht / und Schiffs Geredtschafft sich erstrecket / und werth wäre; seyn die Schiffs-Frende dazu zu antworten nicht schüldig / sondern es mügen die jenigen / so das Geld auff Böddemerey außgethan / bey dem Schiffer und dessen Gütern / nach Inhalt der Verschreibung / sich ihres Rechtens ferner erholen.</p> </div> <div n="3"> <head>4.</head><lb/><lb/> <p>Würde einiger Schiffer vorsetzlich / ohne vorhergehende Noth / in frembden Landen / das Schiff mit unzimlichen Böddemereyen beschweren / derselbige sol / wann er allhie wieder anlanget / vor einen unehrlichen Mann gehalten / auch in dieser Stadt und derselben Gebiete nicht geduldet werden.</p> </div> <div n="3"> <head>5.</head><lb/><lb/> <p>Thäte jemand einem Schiffer Geld auff Böddemerey / und das Schiff würde genommen / also daß der Schiffer desselbigen Schiffs / nach angewandtem müglichem Fleiß / nicht könte wiederumb mächtig werden; so sol der Schiffer solchen Part / welchen er </p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0278]
3.
Im fall aber ein Schiffer ausserhalb Landes / sein Schiff höher mit Böddemerey beschweren würde / als das Schiff / die Fracht / und Schiffs Geredtschafft sich erstrecket / und werth wäre; seyn die Schiffs-Frende dazu zu antworten nicht schüldig / sondern es mügen die jenigen / so das Geld auff Böddemerey außgethan / bey dem Schiffer und dessen Gütern / nach Inhalt der Verschreibung / sich ihres Rechtens ferner erholen.
4.
Würde einiger Schiffer vorsetzlich / ohne vorhergehende Noth / in frembden Landen / das Schiff mit unzimlichen Böddemereyen beschweren / derselbige sol / wann er allhie wieder anlanget / vor einen unehrlichen Mann gehalten / auch in dieser Stadt und derselben Gebiete nicht geduldet werden.
5.
Thäte jemand einem Schiffer Geld auff Böddemerey / und das Schiff würde genommen / also daß der Schiffer desselbigen Schiffs / nach angewandtem müglichem Fleiß / nicht könte wiederumb mächtig werden; so sol der Schiffer solchen Part / welchen er
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools
|
URL zu diesem Werk: | https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680 |
URL zu dieser Seite: | https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/278 |
Zitationshilfe: | Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/278>, abgerufen am 27.07.2024. |