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Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

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dritten Theil ihrer nachgelassenen Gütern erstrecken würde / haben sie zwar wol Macht / ihren verordenten letzten Willen zu revociren, oder denselben durch ein ander Testament zu endern / jedoch sollen sie schüldig seyn / woferne das erste Testament durch ein anders geendert wird / demselben berührte Institutionem, oder die pia legata, so weit sich dieselb über den dritten Theil der wolgewonnenen Güter nicht erstreckt / anderweit zu inseriren: in Verbleibung dessen / sol solcher geenderter Wille vor unkräfftig geachtet / und der erste bey Würden erhalten werden. Würde aber von ihnen keine andere Verordnung gemachet / sondern schlechts das erste Testament gebührlich cassiret und auffgehoben; so sol das jenige / was in demselben / berührten Oertern verlassen / biß zum dritten Theil der wolgewonnenen Güter / als ein Legatum ab intestato relictum, gefordert / und von den Erben unweigerlich gereicht werden / jedoch / so nach auffgerichteten Testament / dem Testatori eins oder mehr Kinder gebohren würden / ist er wol befugt / solch Testament zu endern / und die Legata zu revociren.

16.

Ferner sol von einem jeglichen Testament / zum wenigsten ein Marckstücke / zu Wegen und Stegen gegeben werden / und da Frau und Mann ein Testament zusammen machen / ein jeder so viel zu geben

dritten Theil ihrer nachgelassenen Gütern erstrecken würde / haben sie zwar wol Macht / ihren verordenten letzten Willen zu revociren, oder denselben durch ein ander Testament zu endern / jedoch sollen sie schüldig seyn / woferne das erste Testament durch ein anders geendert wird / demselben berührte Institutionem, oder die pia legata, so weit sich dieselb über den dritten Theil der wolgewonnenen Güter nicht erstreckt / anderweit zu inseriren: in Verbleibung dessen / sol solcher geenderter Wille vor unkräfftig geachtet / und der erste bey Würden erhalten werden. Würde aber von ihnen keine andere Verordnung gemachet / sondern schlechts das erste Testament gebührlich cassiret und auffgehoben; so sol das jenige / was in demselben / berührten Oertern verlassen / biß zum dritten Theil der wolgewonnenen Güter / als ein Legatum ab intestato relictum, gefordert / und von den Erben unweigerlich gereicht werden / jedoch / so nach auffgerichteten Testament / dem Testatori eins oder mehr Kinder gebohren würden / ist er wol befugt / solch Testament zu endern / und die Legata zu revociren.

16.

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[0300] dritten Theil ihrer nachgelassenen Gütern erstrecken würde / haben sie zwar wol Macht / ihren verordenten letzten Willen zu revociren, oder denselben durch ein ander Testament zu endern / jedoch sollen sie schüldig seyn / woferne das erste Testament durch ein anders geendert wird / demselben berührte Institutionem, oder die pia legata, so weit sich dieselb über den dritten Theil der wolgewonnenen Güter nicht erstreckt / anderweit zu inseriren: in Verbleibung dessen / sol solcher geenderter Wille vor unkräfftig geachtet / und der erste bey Würden erhalten werden. Würde aber von ihnen keine andere Verordnung gemachet / sondern schlechts das erste Testament gebührlich cassiret und auffgehoben; so sol das jenige / was in demselben / berührten Oertern verlassen / biß zum dritten Theil der wolgewonnenen Güter / als ein Legatum ab intestato relictum, gefordert / und von den Erben unweigerlich gereicht werden / jedoch / so nach auffgerichteten Testament / dem Testatori eins oder mehr Kinder gebohren würden / ist er wol befugt / solch Testament zu endern / und die Legata zu revociren. 16. Ferner sol von einem jeglichen Testament / zum wenigsten ein Marckstücke / zu Wegen und Stegen gegeben werden / und da Frau und Mann ein Testament zusammen machen / ein jeder so viel zu geben

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Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/300>, abgerufen am 22.11.2024.