Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.oder Noth Erbschafft / nach Bezahlung der Schuld / ein Drittheil des jenigen / so einem jeglichen Kind / auff den Fall kein Testament gemacht worden / aus den wolgewonnenen Gütern Rechtswegen gebühret hätte: so aber der Kinder fünff oder mehr seyn; so ist die legitima ein halb Theil des jenigen / so dem Kinde / wie obgemeldt / ab intestato gebühret hätte. 25. Wo dann eins oder mehr Kinder verstorben / und eheliche Kinder nach ihnen verlassen hätten; so sollen des verstorbenen Kinder / deren seyn viel oder wenig / nur für ein Person / und also an statt ihres Vaters und Mutter / gerechnet werden. 26. So aber ein Vater oder Mutter / auch andere in obsteigender Lini / in ihrem letzten Willen einem oder mehr Kindern die gebührende legitimam nicht verordneten / sondern die außdrücklich enterbten / und rechtmässige beweißliche Uhrsache der Enterbung nicht setzen / oder dieselben Kinder still schweigendt gar umbgingen; so mügen die enterbte und umbgangene Kinder dasselb Testament anfechten und umbstossen / doch sollen die im Testament verordnete Legata kräfftig seyn / und durch die Erben außgerichtet werden / es wäre dann Sache / oder Noth Erbschafft / nach Bezahlung der Schuld / ein Drittheil des jenigen / so einem jeglichen Kind / auff den Fall kein Testament gemacht worden / aus den wolgewonnenen Gütern Rechtswegen gebühret hätte: so aber der Kinder fünff oder mehr seyn; so ist die legitima ein halb Theil des jenigen / so dem Kinde / wie obgemeldt / ab intestato gebühret hätte. 25. Wo dann eins oder mehr Kinder verstorben / und eheliche Kinder nach ihnen verlassen hätten; so sollen des verstorbenen Kinder / deren seyn viel oder wenig / nur für ein Person / und also an statt ihres Vaters und Mutter / gerechnet werden. 26. So aber ein Vater oder Mutter / auch andere in obsteigender Lini / in ihrem letzten Willen einem oder mehr Kindern die gebührende legitimam nicht verordneten / sondern die außdrücklich enterbten / und rechtmässige beweißliche Uhrsache der Enterbung nicht setzen / oder dieselben Kinder still schweigendt gar umbgingen; so mügen die enterbte und umbgangene Kinder dasselb Testament anfechten und umbstossen / doch sollen die im Testament verordnete Legata kräfftig seyn / und durch die Erben außgerichtet werden / es wäre dann Sache / <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0302"/> oder Noth Erbschafft / nach Bezahlung der Schuld / ein Drittheil des jenigen / so einem jeglichen Kind / auff den Fall kein Testament gemacht worden / aus den wolgewonnenen Gütern Rechtswegen gebühret hätte: so aber der Kinder fünff oder mehr seyn; so ist die <hi rendition="#aq">legitima</hi> ein halb Theil des jenigen / so dem Kinde / wie obgemeldt / <hi rendition="#aq">ab intestato</hi> gebühret hätte.</p> </div> <div n="3"> <head>25.</head><lb/><lb/> <p>Wo dann eins oder mehr Kinder verstorben / und eheliche Kinder nach ihnen verlassen hätten; so sollen des verstorbenen Kinder / deren seyn viel oder wenig / nur für ein Person / und also an statt ihres Vaters und Mutter / gerechnet werden.</p> </div> <div n="3"> <head>26.</head><lb/><lb/> <p>So aber ein Vater oder Mutter / auch andere in obsteigender Lini / in ihrem letzten Willen einem oder mehr Kindern die gebührende <hi rendition="#aq">legitimam</hi> nicht verordneten / sondern die außdrücklich enterbten / und rechtmässige beweißliche Uhrsache der Enterbung nicht setzen / oder dieselben Kinder still schweigendt gar umbgingen; so mügen die enterbte und umbgangene Kinder dasselb Testament anfechten und umbstossen / doch sollen die im Testament verordnete <hi rendition="#aq">Legata</hi> kräfftig seyn / und durch die Erben außgerichtet werden / es wäre dann Sache / </p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0302]
oder Noth Erbschafft / nach Bezahlung der Schuld / ein Drittheil des jenigen / so einem jeglichen Kind / auff den Fall kein Testament gemacht worden / aus den wolgewonnenen Gütern Rechtswegen gebühret hätte: so aber der Kinder fünff oder mehr seyn; so ist die legitima ein halb Theil des jenigen / so dem Kinde / wie obgemeldt / ab intestato gebühret hätte.
25.
Wo dann eins oder mehr Kinder verstorben / und eheliche Kinder nach ihnen verlassen hätten; so sollen des verstorbenen Kinder / deren seyn viel oder wenig / nur für ein Person / und also an statt ihres Vaters und Mutter / gerechnet werden.
26.
So aber ein Vater oder Mutter / auch andere in obsteigender Lini / in ihrem letzten Willen einem oder mehr Kindern die gebührende legitimam nicht verordneten / sondern die außdrücklich enterbten / und rechtmässige beweißliche Uhrsache der Enterbung nicht setzen / oder dieselben Kinder still schweigendt gar umbgingen; so mügen die enterbte und umbgangene Kinder dasselb Testament anfechten und umbstossen / doch sollen die im Testament verordnete Legata kräfftig seyn / und durch die Erben außgerichtet werden / es wäre dann Sache /
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Zitationshilfe: | Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/302>, abgerufen am 28.07.2024. |