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Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

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7.

Do jemand ein Pfandt / so er von seinem Schüldiger in Händen hätte / verschafft oder legirt wurde / ist er nicht schüldig / dasselbige Pfand den Erben folgen zulassen / wann gleich ihm der Erbe die Schult / dafür das Pfand hafftet oder außgesetzet worden / zubezahlen erbötig wäre.

8.

Ferners weden alle Legata / so pure, ohne einige hinzugesetzte Bedingung / verordnet / alßbald nach des Testatoris Absterben / dem Legatario fällig / Also daß wann gleich darauff derselb Legatarius, ehe und zuvor die Erbschafft angetreten / verstorben wäre / nichts desto weniger dasselbe legatum seinen Erben entrichtet werden müste / ausserhalb / da jemand der Besitz und nießlicher Gebrauch eines oder mehr Güter verschafft ist / dann derselbe Besitz ehe nicht / dann die Erbschafft angetreten / fällig wird.

9.

Dahero / wann der Legatarius vor dem Testierer mit Tod abgehet: So ist der Erbe das legatum oder Geschäfft zu bezahlen nicht schüldig / es hätte dann der Testierer solche Vorsehung gethan / daß es auch auff desselben Erben fallen solte.

7.

Do jemand ein Pfandt / so er von seinem Schüldiger in Händen hätte / verschafft oder legirt wurde / ist er nicht schüldig / dasselbige Pfand den Erben folgen zulassen / wann gleich ihm der Erbe die Schult / dafür das Pfand hafftet oder außgesetzet worden / zubezahlen erbötig wäre.

8.

Ferners weden alle Legata / so pure, ohne einige hinzugesetzte Bedingung / verordnet / alßbald nach des Testatoris Absterben / dem Legatario fällig / Also daß wann gleich darauff derselb Legatarius, ehe und zuvor die Erbschafft angetreten / verstorben wäre / nichts desto weniger dasselbe legatum seinen Erben entrichtet werden müste / ausserhalb / da jemand der Besitz und nießlicher Gebrauch eines oder mehr Güter verschafft ist / dann derselbe Besitz ehe nicht / dann die Erbschafft angetreten / fällig wird.

9.

Dahero / wann der Legatarius vor dem Testierer mit Tod abgehet: So ist der Erbe das legatum oder Geschäfft zu bezahlen nicht schüldig / es hätte dann der Testierer solche Vorsehung gethan / daß es auch auff desselben Erben fallen solte.

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[0313] 7. Do jemand ein Pfandt / so er von seinem Schüldiger in Händen hätte / verschafft oder legirt wurde / ist er nicht schüldig / dasselbige Pfand den Erben folgen zulassen / wann gleich ihm der Erbe die Schult / dafür das Pfand hafftet oder außgesetzet worden / zubezahlen erbötig wäre. 8. Ferners weden alle Legata / so pure, ohne einige hinzugesetzte Bedingung / verordnet / alßbald nach des Testatoris Absterben / dem Legatario fällig / Also daß wann gleich darauff derselb Legatarius, ehe und zuvor die Erbschafft angetreten / verstorben wäre / nichts desto weniger dasselbe legatum seinen Erben entrichtet werden müste / ausserhalb / da jemand der Besitz und nießlicher Gebrauch eines oder mehr Güter verschafft ist / dann derselbe Besitz ehe nicht / dann die Erbschafft angetreten / fällig wird. 9. Dahero / wann der Legatarius vor dem Testierer mit Tod abgehet: So ist der Erbe das legatum oder Geschäfft zu bezahlen nicht schüldig / es hätte dann der Testierer solche Vorsehung gethan / daß es auch auff desselben Erben fallen solte.

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Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/313>, abgerufen am 22.11.2024.