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Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

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Und so ein Decret oder Erkändtnüß / obliegender Schulden / und anderer Uhrsachen halben / begehret würde / sollen allemahl dieselben Uhrsachen fürhabender Alienation, unterschiedlich und lauter angezeigt werden. Was aber an Fahrnüß / Haußgerath / Kleider und derogleichen / so abgänglich / und mit Nutzen nicht zu behalten / mag ein Vormundt oder Verwalter ohne Erläubnüß wol verkauffen.

18.

Auch sol ein jeder Vormundt / der das Jahr über / der Unmündigen Rechnung verwaltet / der Kinder Mutter / wo fern dieselbe im Leben / und den andern Mit-Vormündern / jedes Jahrs gebührliche Rechnunge zu thun schüldig seyn.

19.

Würde nun bey solcher Rechnung ein Vormundt befunden / daß er in den Gütern zu Schaden und Nachtheil gehandelt / derselb sol nicht allein / auff Anklag und Begehren der Mutter / oder anderer Verwandten / als verdächtig / der Vormundschafft entsetzt / und an dessen statt ein ander verordnet werden / sondern darzu auch allen Schaden / so also durch seine Hinlässigkeit oder Versäumnüß beweißlich veruhrsachet worden / zu erstatten und zu bessern schüldig seyn / Auch also daß / so der

Und so ein Decret oder Erkändtnüß / obliegender Schulden / und anderer Uhrsachen halben / begehret würde / sollen allemahl dieselben Uhrsachen fürhabender Alienation, unterschiedlich und lauter angezeigt werden. Was aber an Fahrnüß / Haußgerath / Kleider und derogleichen / so abgänglich / und mit Nutzen nicht zu behalten / mag ein Vormundt oder Verwalter ohne Erläubnüß wol verkauffen.

18.

Auch sol ein jeder Vormundt / der das Jahr über / der Unmündigen Rechnung verwaltet / der Kinder Mutter / wo fern dieselbe im Leben / und den andern Mit-Vormündern / jedes Jahrs gebührliche Rechnunge zu thun schüldig seyn.

19.

Würde nun bey solcher Rechnung ein Vormundt befunden / daß er in den Gütern zu Schaden und Nachtheil gehandelt / derselb sol nicht allein / auff Anklag und Begehren der Mutter / oder anderer Verwandten / als verdächtig / der Vormundschafft entsetzt / und an dessen statt ein ander verordnet werden / sondern darzu auch allen Schaden / so also durch seine Hinlässigkeit oder Versäumnüß beweißlich veruhrsachet worden / zu erstatten und zu bessern schüldig seyn / Auch also daß / so der

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[0345] Und so ein Decret oder Erkändtnüß / obliegender Schulden / und anderer Uhrsachen halben / begehret würde / sollen allemahl dieselben Uhrsachen fürhabender Alienation, unterschiedlich und lauter angezeigt werden. Was aber an Fahrnüß / Haußgerath / Kleider und derogleichen / so abgänglich / und mit Nutzen nicht zu behalten / mag ein Vormundt oder Verwalter ohne Erläubnüß wol verkauffen. 18. Auch sol ein jeder Vormundt / der das Jahr über / der Unmündigen Rechnung verwaltet / der Kinder Mutter / wo fern dieselbe im Leben / und den andern Mit-Vormündern / jedes Jahrs gebührliche Rechnunge zu thun schüldig seyn. 19. Würde nun bey solcher Rechnung ein Vormundt befunden / daß er in den Gütern zu Schaden und Nachtheil gehandelt / derselb sol nicht allein / auff Anklag und Begehren der Mutter / oder anderer Verwandten / als verdächtig / der Vormundschafft entsetzt / und an dessen statt ein ander verordnet werden / sondern darzu auch allen Schaden / so also durch seine Hinlässigkeit oder Versäumnüß beweißlich veruhrsachet worden / zu erstatten und zu bessern schüldig seyn / Auch also daß / so der

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Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/345>, abgerufen am 22.11.2024.