Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.auch nach befindlicher Gelegenheit / wegen solcher Gotteslästerung / entweder am Leib / oder sonst mit Gefängnüß / oder Verweisung / gestrafft. Artic 2. Straffe der Zauberer und Zauberinnen Die Zauberer und Zauberinnen / die mit verbotenen Mitteln / dem Menschen oder dem Viehe / an Leib und Leben Schaden zufügen / oder auch / die aus bösem Vorsatz von GOtt und seinem heiligen Wort vergessentlich abtreten / und mit dem bösen Feinde sonderbahre hochärgerliche Verbündtnüsse machen / werden / nach Gelegenheit ihrer beweißlichen Verwirckung / mit Feur / oder mit dem Schwerdt / am Leben gestrafft. Artic 3. Straffe der Verräther. Ein Verrähter / der aus verrätherschem boßhafftigem Gemüthe / sein Vaterland / seinen auch nach befindlicher Gelegenheit / wegen solcher Gotteslästerung / entweder am Leib / oder sonst mit Gefängnüß / oder Verweisung / gestrafft. Artic 2. Straffe der Zauberer und Zauberinnen Die Zauberer und Zauberinnen / die mit verbotenen Mitteln / dem Menschen oder dem Viehe / an Leib und Leben Schaden zufügen / oder auch / die aus bösem Vorsatz von GOtt und seinem heiligen Wort vergessentlich abtreten / und mit dem bösen Feinde sonderbahre hochärgerliche Verbündtnüsse machen / werden / nach Gelegenheit ihrer beweißlichen Verwirckung / mit Feur / oder mit dem Schwerdt / am Leben gestrafft. Artic 3. Straffe der Verräther. Ein Verrähter / der aus verrätherschem boßhafftigem Gemüthe / sein Vaterland / seinen <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0358"/> auch nach befindlicher Gelegenheit / wegen solcher Gotteslästerung / entweder am Leib / oder sonst mit Gefängnüß / oder Verweisung / gestrafft.</p> </div> <div n="2"> <head>Artic 2.</head><lb/><lb/> <argument> <p>Straffe der Zauberer und Zauberinnen</p> </argument><lb/> <p>Die Zauberer und Zauberinnen / die mit verbotenen Mitteln / dem Menschen oder dem Viehe / an Leib und Leben Schaden zufügen / oder auch / die aus bösem Vorsatz von GOtt und seinem heiligen Wort vergessentlich abtreten / und mit dem bösen Feinde sonderbahre hochärgerliche Verbündtnüsse machen / werden / nach Gelegenheit ihrer beweißlichen Verwirckung / mit Feur / oder mit dem Schwerdt / am Leben gestrafft.</p> </div> <div n="2"> <head>Artic 3.</head><lb/><lb/> <argument> <p>Straffe der Verräther.</p> </argument><lb/> <p>Ein Verrähter / der aus verrätherschem boßhafftigem Gemüthe / sein Vaterland / seinen </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0358]
auch nach befindlicher Gelegenheit / wegen solcher Gotteslästerung / entweder am Leib / oder sonst mit Gefängnüß / oder Verweisung / gestrafft.
Artic 2.
Straffe der Zauberer und Zauberinnen
Die Zauberer und Zauberinnen / die mit verbotenen Mitteln / dem Menschen oder dem Viehe / an Leib und Leben Schaden zufügen / oder auch / die aus bösem Vorsatz von GOtt und seinem heiligen Wort vergessentlich abtreten / und mit dem bösen Feinde sonderbahre hochärgerliche Verbündtnüsse machen / werden / nach Gelegenheit ihrer beweißlichen Verwirckung / mit Feur / oder mit dem Schwerdt / am Leben gestrafft.
Artic 3.
Straffe der Verräther.
Ein Verrähter / der aus verrätherschem boßhafftigem Gemüthe / sein Vaterland / seinen
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Zitationshilfe: | Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/358>, abgerufen am 27.07.2024. |