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Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

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Artic. 7

Straffe der jenigen / die Schmähe-Schrifft und Paßquillos sprengen / oder falsche Instrumenta machen

Der einen Schmähe-Brieff ohne seinen Nahmen und Zunahmen außsprenget / und damit andere in ihrer Unschuld / an ihren Ehren und Nahmen bößlich verleumbdet / derselbe sol die Peen und Straffe / dero er den andern gefährlicher Weise schüldig zu machen vermeynet / an sich selbst haben zu gewarten. Gleicher gestalt sol auch derselbe / der falsche Instrument / oder falsche Brieffe aus bösem Vorsatz machet / und andere damit gefährlich zu betriegen / und zu benachtheilen Fürhabens / nach Gelegenheit der Verwirckung / mit Gefäncknüß / oder Verweisung / oder Verfestung belegt werden.

Artic. 8

Straffe der jenigen / die falsche Maß / Ellen und Gewichte gebrauchen

Artic. 7

Straffe der jenigen / die Schmähe-Schrifft und Paßquillos sprengen / oder falsche Instrumenta machen

Der einen Schmähe-Brieff ohne seinen Nahmen und Zunahmen außsprenget / und damit andere in ihrer Unschuld / an ihren Ehren und Nahmen bößlich verleumbdet / derselbe sol die Peen und Straffe / dero er den andern gefährlicher Weise schüldig zu machen vermeynet / an sich selbst haben zu gewarten. Gleicher gestalt sol auch derselbe / der falsche Instrument / oder falsche Brieffe aus bösem Vorsatz machet / und andere damit gefährlich zu betriegen / und zu benachtheilen Fürhabens / nach Gelegenheit der Verwirckung / mit Gefäncknüß / oder Verweisung / oder Verfestung belegt werden.

Artic. 8

Straffe der jenigen / die falsche Maß / Ellen und Gewichte gebrauchen

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[0362] Artic. 7 Straffe der jenigen / die Schmähe-Schrifft und Paßquillos sprengen / oder falsche Instrumenta machen Der einen Schmähe-Brieff ohne seinen Nahmen und Zunahmen außsprenget / und damit andere in ihrer Unschuld / an ihren Ehren und Nahmen bößlich verleumbdet / derselbe sol die Peen und Straffe / dero er den andern gefährlicher Weise schüldig zu machen vermeynet / an sich selbst haben zu gewarten. Gleicher gestalt sol auch derselbe / der falsche Instrument / oder falsche Brieffe aus bösem Vorsatz machet / und andere damit gefährlich zu betriegen / und zu benachtheilen Fürhabens / nach Gelegenheit der Verwirckung / mit Gefäncknüß / oder Verweisung / oder Verfestung belegt werden. Artic. 8 Straffe der jenigen / die falsche Maß / Ellen und Gewichte gebrauchen

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Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/362>, abgerufen am 24.11.2024.