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Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

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oder Beleidigung / wie recht wird überweiset / sol mit dem Schwerdt gerichtet werden.

Artic 11.

Straffe der Schiffs-Knechte / die in den beygelegenen Haven / frevel und muthwillen treiben / oder auch Ballast in die Elbe werffen.

Wie dann auch die Schiffs- und Boß-Knechte/ die aus bösem muthwilligen Vorsatz / in den Haven an der Elbe / und an andern Oerten / den Leuten die daselbst gesessen / ihre Schaffe / Ochsen / Gense / und andere Victualien mit eigenthätlicher Gewalt wegnehmen / wann darüber wird geklaget / und sie solcher Verwirckung werden beweißlich überwunden / nach Ermässigung sollen gestrafffet werden. Der sich auch unter Schiffern und Schiffsknechten unterstehen würde / einigen Ballast / es sey von Sand / Steinen oder anders / aus dem Schiffe heimlich oder offenbahr in die Elbe zu werffen / sol solches mit zwantzig Goldgülden zu büssen schüldig seyn.

oder Beleidigung / wie recht wird überweiset / sol mit dem Schwerdt gerichtet werden.

Artic 11.

Straffe der Schiffs-Knechte / die in den beygelegenen Haven / frevel und muthwillen treiben / oder auch Ballast in die Elbe werffen.

Wie dann auch die Schiffs- und Boß-Knechte/ die aus bösem muthwilligen Vorsatz / in den Haven an der Elbe / und an andern Oerten / den Leuten die daselbst gesessen / ihre Schaffe / Ochsen / Gense / und andere Victualien mit eigenthätlicher Gewalt wegnehmen / wann darüber wird geklaget / und sie solcher Verwirckung werden beweißlich überwunden / nach Ermässigung sollen gestrafffet werden. Der sich auch unter Schiffern und Schiffsknechten unterstehen würde / einigen Ballast / es sey von Sand / Steinen oder anders / aus dem Schiffe heimlich oder offenbahr in die Elbe zu werffen / sol solches mit zwantzig Goldgülden zu büssen schüldig seyn.

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[0364] oder Beleidigung / wie recht wird überweiset / sol mit dem Schwerdt gerichtet werden. Artic 11. Straffe der Schiffs-Knechte / die in den beygelegenen Haven / frevel und muthwillen treiben / oder auch Ballast in die Elbe werffen. Wie dann auch die Schiffs- und Boß-Knechte/ die aus bösem muthwilligen Vorsatz / in den Haven an der Elbe / und an andern Oerten / den Leuten die daselbst gesessen / ihre Schaffe / Ochsen / Gense / und andere Victualien mit eigenthätlicher Gewalt wegnehmen / wann darüber wird geklaget / und sie solcher Verwirckung werden beweißlich überwunden / nach Ermässigung sollen gestrafffet werden. Der sich auch unter Schiffern und Schiffsknechten unterstehen würde / einigen Ballast / es sey von Sand / Steinen oder anders / aus dem Schiffe heimlich oder offenbahr in die Elbe zu werffen / sol solches mit zwantzig Goldgülden zu büssen schüldig seyn.

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Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/364>, abgerufen am 24.11.2024.