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Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

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Artic. 27.

Straffe der Blutschänder.

Dieselbe / so eine Blutschande mit einander begehen / und in auff- oder absteigender Linien sich verwandt seyn / werden solcher Ubelthat halben mit dem Schwerdt am Leben gestraffet. Die aber mit den nahen Verwandten in linea collaterali, oder nahe beschwegerten Personen / unter welchen die Ehe zu Rechte verboten / solche Schande begehen / werden entweder mit Ruthen am Pranger / oder sonst mit Verbannung oder Verweisung / nach Befindung der nahen Sipschafft / gestraffet.

Artic. 28.

Straffe der jenigen / die Jungfrauen / Wittwen / oder Mägde verunehren / oder beschlaffen.

Wann aber ein Unverehelichter / einer Jungfrauen ihre Jungfräuliche Ehre nimpt / oder eine unberüchtigte Wittwe fleischlich erkent / so ist er dieselbe zu eheligen / oder ihr nach ihrem Stande den Brautschatz zu entrichten / auch da sie ein Kind von ihm gezeuget / demselben die Alimenta und Unterhalt zu

Artic. 27.

Straffe der Blutschänder.

Dieselbe / so eine Blutschande mit einander begehen / und in auff- oder absteigender Linien sich verwandt seyn / werden solcher Ubelthat halben mit dem Schwerdt am Leben gestraffet. Die aber mit den nahen Verwandten in linea collaterali, oder nahe beschwegerten Personen / unter welchen die Ehe zu Rechte verboten / solche Schande begehen / werden entweder mit Ruthen am Pranger / oder sonst mit Verbannung oder Verweisung / nach Befindung der nahen Sipschafft / gestraffet.

Artic. 28.

Straffe der jenigen / die Jungfrauen / Wittwen / oder Mägde verunehren / oder beschlaffen.

Wann aber ein Unverehelichter / einer Jungfrauen ihre Jungfräuliche Ehre nimpt / oder eine unberüchtigte Wittwe fleischlich erkent / so ist er dieselbe zu eheligen / oder ihr nach ihrem Stande den Brautschatz zu entrichten / auch da sie ein Kind von ihm gezeuget / demselben die Alimenta und Unterhalt zu

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[0374] Artic. 27. Straffe der Blutschänder. Dieselbe / so eine Blutschande mit einander begehen / und in auff- oder absteigender Linien sich verwandt seyn / werden solcher Ubelthat halben mit dem Schwerdt am Leben gestraffet. Die aber mit den nahen Verwandten in linea collaterali, oder nahe beschwegerten Personen / unter welchen die Ehe zu Rechte verboten / solche Schande begehen / werden entweder mit Ruthen am Pranger / oder sonst mit Verbannung oder Verweisung / nach Befindung der nahen Sipschafft / gestraffet. Artic. 28. Straffe der jenigen / die Jungfrauen / Wittwen / oder Mägde verunehren / oder beschlaffen. Wann aber ein Unverehelichter / einer Jungfrauen ihre Jungfräuliche Ehre nimpt / oder eine unberüchtigte Wittwe fleischlich erkent / so ist er dieselbe zu eheligen / oder ihr nach ihrem Stande den Brautschatz zu entrichten / auch da sie ein Kind von ihm gezeuget / demselben die Alimenta und Unterhalt zu

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Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/374>, abgerufen am 24.11.2024.