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Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

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Da sich auch einer sonst vorsätzlicher Meynung / aus trotzigem Gemüthe / der ordentlichen Wacht / oder den Diener des Raths / freventlich widersetzen / und dieselbigen beleidigen würde / der sol keiner Bürgen geniessen.

Artic. 40.

Wann der Verwundte Bettlagerich worden / und darüber stirbet / wie alsdann gegen den Thäter zu verfahren.

Würde einer geschlagen oder verwundet / daß er darüber Bettlägerich wird / und darauff in wehrendem Läger todts verfahret / so kan der Thäter / als ein Todtschläger / peinlich angeklaget / und da er keine Nothwehr hat zu beweisen / am Leben mit dem Schwerdt gestraffet werden / und sol in diesem Fall keiner Bürgen geniessen.

Artic. 41.

Wann der Verwundte Bettlagerich wird / und wiederumb sich auff der Gassen sehen lässet / so ist die Peinlichkeit erloschen.

Da sich auch einer sonst vorsätzlicher Meynung / aus trotzigem Gemüthe / der ordentlichen Wacht / oder den Diener des Raths / freventlich widersetzen / und dieselbigen beleidigen würde / der sol keiner Bürgen geniessen.

Artic. 40.

Wann der Verwundte Bettlagerich worden / und darüber stirbet / wie alsdann gegen den Thäter zu verfahren.

Würde einer geschlagen oder verwundet / daß er darüber Bettlägerich wird / und darauff in wehrendem Läger todts verfahret / so kan der Thäter / als ein Todtschläger / peinlich angeklaget / und da er keine Nothwehr hat zu beweisen / am Leben mit dem Schwerdt gestraffet werden / und sol in diesem Fall keiner Bürgen geniessen.

Artic. 41.

Wann der Verwundte Bettlagerich wird / und wiederumb sich auff der Gassen sehen lässet / so ist die Peinlichkeit erloschen.

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[0385] Da sich auch einer sonst vorsätzlicher Meynung / aus trotzigem Gemüthe / der ordentlichen Wacht / oder den Diener des Raths / freventlich widersetzen / und dieselbigen beleidigen würde / der sol keiner Bürgen geniessen. Artic. 40. Wann der Verwundte Bettlagerich worden / und darüber stirbet / wie alsdann gegen den Thäter zu verfahren. Würde einer geschlagen oder verwundet / daß er darüber Bettlägerich wird / und darauff in wehrendem Läger todts verfahret / so kan der Thäter / als ein Todtschläger / peinlich angeklaget / und da er keine Nothwehr hat zu beweisen / am Leben mit dem Schwerdt gestraffet werden / und sol in diesem Fall keiner Bürgen geniessen. Artic. 41. Wann der Verwundte Bettlagerich wird / und wiederumb sich auff der Gassen sehen lässet / so ist die Peinlichkeit erloschen.

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Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/385>, abgerufen am 24.11.2024.