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Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

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Artic. 49.

Wie es mit dem Gastgeber / wann ein Gast wird entleibet / und der Thäter davon läufft / sey zu halten.

Würde ein Gast in der Herberge tödtlich verwundet / oder entleibet / und der Thäter davon lieffe / auff den Fall sol der Wirth / wann er an solcher Entleibung unschüldig / und er vermittelst Eydes / oder bey wahren Worten an Eydes statt / erhalten könte / daß er dem Thäter keinen Vorschub gethan / und auch demselben nicht hätte heimlich davon geholffen / ohne Schaden bleiben. Wann aber der Wirth ihn hätte beharden können / und dasselbe nicht gethan / sol er nach Ermässigung gestraffet werden.

ARTIC. 50.

Daß die Flucht den Todtschlägern / sol mügliches Fleisses werden gewehret.

Sonst sol ein jeder / wann ein Todtschlag geschicht / sich dessen / so viel müglich / im besten befleissigen /

Artic. 49.

Wie es mit dem Gastgeber / wann ein Gast wird entleibet / und der Thäter davon läufft / sey zu halten.

Würde ein Gast in der Herberge tödtlich verwundet / oder entleibet / und der Thäter davon lieffe / auff den Fall sol der Wirth / wann er an solcher Entleibung unschüldig / und er vermittelst Eydes / oder bey wahren Worten an Eydes statt / erhalten könte / daß er dem Thäter keinen Vorschub gethan / und auch demselben nicht hätte heimlich davon geholffen / ohne Schaden bleiben. Wann aber der Wirth ihn hätte beharden können / und dasselbe nicht gethan / sol er nach Ermässigung gestraffet werden.

ARTIC. 50.

Daß die Flucht den Todtschlägern / sol mügliches Fleisses werden gewehret.

Sonst sol ein jeder / wann ein Todtschlag geschicht / sich dessen / so viel müglich / im besten befleissigen /

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[0391] Artic. 49. Wie es mit dem Gastgeber / wann ein Gast wird entleibet / und der Thäter davon läufft / sey zu halten. Würde ein Gast in der Herberge tödtlich verwundet / oder entleibet / und der Thäter davon lieffe / auff den Fall sol der Wirth / wann er an solcher Entleibung unschüldig / und er vermittelst Eydes / oder bey wahren Worten an Eydes statt / erhalten könte / daß er dem Thäter keinen Vorschub gethan / und auch demselben nicht hätte heimlich davon geholffen / ohne Schaden bleiben. Wann aber der Wirth ihn hätte beharden können / und dasselbe nicht gethan / sol er nach Ermässigung gestraffet werden. ARTIC. 50. Daß die Flucht den Todtschlägern / sol mügliches Fleisses werden gewehret. Sonst sol ein jeder / wann ein Todtschlag geschicht / sich dessen / so viel müglich / im besten befleissigen /

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Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/391>, abgerufen am 24.11.2024.