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Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

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Schmähunge / vor dem Rath offenes Hauses / oder im Niedern-Gerichte / zu revociren und zu wiederrufen / oder auch / da solche enormissimae injuriae einer ansehnlichen Personen / oder ehrbahrn Bürgern / Bürgerinnen / in seiner oder ihrer Unschuldt / von einem Friedhässigen würden wiederfahren: So sol solcher Wiederruff / auff dem ehrlosen Blocke geschehen / und verrichtet werden.

Artic. 59.

Straffe der jenigen / die jemand in offenem Gerichte schmähen.

Wann aber einer den andern vor Gerichte / in Gegenwart der Gerichts-Verwalter / oder Dingleute / Lügen straffet / oder aus hitzigem Gemüthe schmähet / derselbe sol solches mit zwölff Reichsthalern dem Gerichte büssen.

Artic. 60.

Straffe der jenigen / die jemand auff offenem Marckt und gemeinen Plätzen / oder vor dem Rath schmähen.

Schmähunge / vor dem Rath offenes Hauses / oder im Niedern-Gerichte / zu revociren und zu wiederrufen / oder auch / da solche enormissimae injuriae einer ansehnlichen Personen / oder ehrbahrn Bürgern / Bürgerinnen / in seiner oder ihrer Unschuldt / von einem Friedhässigen würden wiederfahren: So sol solcher Wiederruff / auff dem ehrlosen Blocke geschehen / und verrichtet werden.

Artic. 59.

Straffe der jenigen / die jemand in offenem Gerichte schmähen.

Wann aber einer den andern vor Gerichte / in Gegenwart der Gerichts-Verwalter / oder Dingleute / Lügen straffet / oder aus hitzigem Gemüthe schmähet / derselbe sol solches mit zwölff Reichsthalern dem Gerichte büssen.

Artic. 60.

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[0398] Schmähunge / vor dem Rath offenes Hauses / oder im Niedern-Gerichte / zu revociren und zu wiederrufen / oder auch / da solche enormissimae injuriae einer ansehnlichen Personen / oder ehrbahrn Bürgern / Bürgerinnen / in seiner oder ihrer Unschuldt / von einem Friedhässigen würden wiederfahren: So sol solcher Wiederruff / auff dem ehrlosen Blocke geschehen / und verrichtet werden. Artic. 59. Straffe der jenigen / die jemand in offenem Gerichte schmähen. Wann aber einer den andern vor Gerichte / in Gegenwart der Gerichts-Verwalter / oder Dingleute / Lügen straffet / oder aus hitzigem Gemüthe schmähet / derselbe sol solches mit zwölff Reichsthalern dem Gerichte büssen. Artic. 60. Straffe der jenigen / die jemand auff offenem Marckt und gemeinen Plätzen / oder vor dem Rath schmähen.

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Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/398>, abgerufen am 24.11.2024.