Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.Appellation, oder Reduction, wo er mit seinem Gegentheil nicht würde vertragen / in gesatzter Rechtlicher Zeit / fürderlich nachfolgen und prosequriren wolle / darauff sol er den Partheyen / wieder die er Appellirt, und ihr erlangt Recht / so sie vom Rath zu Hamburg erhalten / auch Kosten und Schaden / so sie deßhalb empfangen / und ihm mit Recht zu erkandt weren / oder worden / wo er derselben seiner Appellation verlustig / oder zu gebührlicher Zeit nicht nachkäme / und prosequirte, gnugthun / und mit gnugsamer Caution, als Bürgen oder Güter / abzulegen / und zu erstatten vergewissen / oder ob er solches dermassen nicht zu thun vermöchte / sich darfür / so fern die Wieder-Parthey des nicht begnügen hätte / mit seinem Eydt / und verhafftung seines Leibs verpflichten / daß alles / wie obstehet / ein jede Parthey / so laut dieser Unser Vorsehung / und Begnadung zu Appelliren, Suppliciren, oder zu Reduciren zulässig / zu thun schüldig und pflichtig seyn solle / und so das beschicht / so sollen alsdann solche Appellationes auffgenommen und zugelassen werden / da aber jemand solches obgeschriebener massen nicht thäte oder thun wolte / alsdann sollen und mögen die obgemeldten Bürgermeister und Rath zu Hamburg ihrer gesprochenen Urtheil Erkäntnüß / oder Decret, solcher Appellation unverhindert / mit ihrer Execution nachfolgen / und zu endlichem Außtrage / wie sich gebührt / mit Recht vollnstrecken und Exequiren, und dadurch Uns und dem Heiligen Reich / noch jemands anders gar nichts mißgethan haben / auch dieselbe Appellation, Supplication, Appellation, oder Reduction, wo er mit seinem Gegentheil nicht würde vertragen / in gesatzter Rechtlicher Zeit / fürderlich nachfolgen und prosequriren wolle / darauff sol er den Partheyen / wieder die er Appellirt, und ihr erlangt Recht / so sie vom Rath zu Hamburg erhalten / auch Kosten und Schaden / so sie deßhalb empfangen / und ihm mit Recht zu erkandt weren / oder worden / wo er derselben seiner Appellation verlustig / oder zu gebührlicher Zeit nicht nachkäme / und prosequirte, gnugthun / und mit gnugsamer Caution, als Bürgen oder Güter / abzulegen / und zu erstatten vergewissen / oder ob er solches dermassen nicht zu thun vermöchte / sich darfür / so fern die Wieder-Parthey des nicht begnügen hätte / mit seinem Eydt / und verhafftung seines Leibs verpflichten / daß alles / wie obstehet / ein jede Parthey / so laut dieser Unser Vorsehung / und Begnadung zu Appelliren, Suppliciren, oder zu Reduciren zulässig / zu thun schüldig und pflichtig seyn solle / und so das beschicht / so sollen alsdann solche Appellationes auffgenommen und zugelassen werden / da aber jemand solches obgeschriebener massen nicht thäte oder thun wolte / alsdann sollen und mögen die obgemeldten Bürgermeister und Rath zu Hamburg ihrer gesprochenen Urtheil Erkäntnüß / oder Decret, solcher Appellation unverhindert / mit ihrer Execution nachfolgen / und zu endlichem Außtrage / wie sich gebührt / mit Recht vollnstrecken und Exequiren, und dadurch Uns und dem Heiligen Reich / noch jemands anders gar nichts mißgethan haben / auch dieselbe Appellation, Supplication, <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0412"/><hi rendition="#aq">Appellation,</hi> oder <hi rendition="#aq">Reduction,</hi> wo er mit seinem Gegentheil nicht würde vertragen / in gesatzter Rechtlicher Zeit / fürderlich nachfolgen und <hi rendition="#aq">prosequriren</hi> wolle / darauff sol er den Partheyen / wieder die er <hi rendition="#aq">Appellirt,</hi> und ihr erlangt Recht / so sie vom Rath zu Hamburg erhalten / auch Kosten und Schaden / so sie deßhalb empfangen / und ihm mit Recht zu erkandt weren / oder worden / wo er derselben seiner <hi rendition="#aq">Appellation</hi> verlustig / oder zu gebührlicher Zeit nicht nachkäme / und <hi rendition="#aq">prosequirte,</hi> gnugthun / und mit gnugsamer <hi rendition="#aq">Caution,</hi> als Bürgen oder Güter / abzulegen / und zu erstatten vergewissen / oder ob er solches dermassen nicht zu thun vermöchte / sich darfür / so fern die Wieder-Parthey des nicht begnügen hätte / mit seinem Eydt / und verhafftung seines Leibs verpflichten / daß alles / wie obstehet / ein jede Parthey / so laut dieser Unser Vorsehung / und Begnadung zu <hi rendition="#aq">Appelliren, Suppliciren,</hi> oder zu <hi rendition="#aq">Reduciren</hi> zulässig / zu thun schüldig und pflichtig seyn solle / und so das beschicht / so sollen alsdann solche <hi rendition="#aq">Appellationes</hi> auffgenommen und zugelassen werden / da aber jemand solches obgeschriebener massen nicht thäte oder thun wolte / alsdann sollen und mögen die obgemeldten Bürgermeister und Rath zu Hamburg ihrer gesprochenen Urtheil Erkäntnüß / oder <hi rendition="#aq">Decret,</hi> solcher <hi rendition="#aq">Appellation</hi> unverhindert / mit ihrer <hi rendition="#aq">Execution</hi> nachfolgen / und zu endlichem Außtrage / wie sich gebührt / mit Recht vollnstrecken und <hi rendition="#aq">Exequiren,</hi> und dadurch Uns und dem Heiligen Reich / noch jemands anders gar nichts mißgethan haben / auch dieselbe <hi rendition="#aq">Appellation, Supplication,</hi> </p> </div> </body> </text> </TEI> [0412]
Appellation, oder Reduction, wo er mit seinem Gegentheil nicht würde vertragen / in gesatzter Rechtlicher Zeit / fürderlich nachfolgen und prosequriren wolle / darauff sol er den Partheyen / wieder die er Appellirt, und ihr erlangt Recht / so sie vom Rath zu Hamburg erhalten / auch Kosten und Schaden / so sie deßhalb empfangen / und ihm mit Recht zu erkandt weren / oder worden / wo er derselben seiner Appellation verlustig / oder zu gebührlicher Zeit nicht nachkäme / und prosequirte, gnugthun / und mit gnugsamer Caution, als Bürgen oder Güter / abzulegen / und zu erstatten vergewissen / oder ob er solches dermassen nicht zu thun vermöchte / sich darfür / so fern die Wieder-Parthey des nicht begnügen hätte / mit seinem Eydt / und verhafftung seines Leibs verpflichten / daß alles / wie obstehet / ein jede Parthey / so laut dieser Unser Vorsehung / und Begnadung zu Appelliren, Suppliciren, oder zu Reduciren zulässig / zu thun schüldig und pflichtig seyn solle / und so das beschicht / so sollen alsdann solche Appellationes auffgenommen und zugelassen werden / da aber jemand solches obgeschriebener massen nicht thäte oder thun wolte / alsdann sollen und mögen die obgemeldten Bürgermeister und Rath zu Hamburg ihrer gesprochenen Urtheil Erkäntnüß / oder Decret, solcher Appellation unverhindert / mit ihrer Execution nachfolgen / und zu endlichem Außtrage / wie sich gebührt / mit Recht vollnstrecken und Exequiren, und dadurch Uns und dem Heiligen Reich / noch jemands anders gar nichts mißgethan haben / auch dieselbe Appellation, Supplication,
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Wikisource: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in Wikisource-Syntax.
(2012-10-26T13:54:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme aus Wikisource entsprechen muss.
Wikimedia Commons: Bereitstellung der Bilddigitalisate
(2012-10-26T13:54:31Z)
Frank Wiegand: Konvertierung von Wikisource-Markup nach XML/TEI gemäß DTA-Basisformat.
(2012-10-26T13:54:31Z)
Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |