Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.nicht irren oder verhindern / noch des jemands anders zu thun gestatten / in kein weiß / also lieb einem jeden sey / Unsere und des Reichs schwere Ungnade und Straffe / und darzu eine Peen / nemlich sechtzig Marck lötthigs Golds zu vermeyden / die ein jeder / so offt er Freventlich hierwieder thäte / Uns halb in Unser und des Reichs Cammer / und den andern halben Theil obgemeldten Bürgermeistern und Rath der Stadt Hamburg / und ihren Nachkommen / unnachläßlich zubezahlen verfallen seyn solle / Mit Uhrkund dieses Brieffs besiegelt mit Unserm Käyserl. anhangenden Insiegel. Geben in Unser Stadt Brüssel in Braband / am 6. Tag des Monats Aprilis / nach Christi unsers lieben HErrn Geburth / Funfftzehenhundert / und im vier und funftzigsten Unsers Käyserthumbs im vier und dreissigsten / und Unsere Reiche im neun und dreissigsten Jahre. Carol. V. C. Ab ertzeno. V. Seld. AdMandatum Caesarae & Catholicae Majestatis proprium. Haller sspt. nicht irren oder verhindern / noch des jemands anders zu thun gestatten / in kein weiß / also lieb einem jeden sey / Unsere und des Reichs schwere Ungnade und Straffe / und darzu eine Peen / nemlich sechtzig Marck lötthigs Golds zu vermeyden / die ein jeder / so offt er Freventlich hierwieder thäte / Uns halb in Unser und des Reichs Cammer / und den andern halben Theil obgemeldten Bürgermeistern und Rath der Stadt Hamburg / und ihren Nachkommen / unnachläßlich zubezahlen verfallen seyn solle / Mit Uhrkund dieses Brieffs besiegelt mit Unserm Käyserl. anhangenden Insiegel. Geben in Unser Stadt Brüssel in Braband / am 6. Tag des Monats Aprilis / nach Christi unsers lieben HErrn Geburth / Funfftzehenhundert / und im vier und funftzigsten Unsers Käyserthumbs im vier und dreissigsten / und Unsere Reiche im neun und dreissigsten Jahre. Carol. V. C. Ab ertzeno. V. Seld. AdMandatum Caesarae & Catholicae Majestatis proprium. Haller sspt. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0414"/> nicht irren oder verhindern / noch des jemands anders zu thun gestatten / in kein weiß / also lieb einem jeden sey / Unsere und des Reichs schwere Ungnade und Straffe / und darzu eine Peen / nemlich sechtzig Marck lötthigs Golds zu vermeyden / die ein jeder / so offt er Freventlich hierwieder thäte / Uns halb in Unser und des Reichs Cammer / und den andern halben Theil obgemeldten Bürgermeistern und Rath der Stadt Hamburg / und ihren Nachkommen / unnachläßlich zubezahlen verfallen seyn solle / Mit Uhrkund dieses Brieffs besiegelt mit Unserm Käyserl. anhangenden Insiegel. Geben in Unser Stadt Brüssel in Braband / am 6. Tag des Monats Aprilis / nach Christi unsers lieben HErrn Geburth / Funfftzehenhundert / und im vier und funftzigsten Unsers Käyserthumbs im vier und dreissigsten / und Unsere Reiche im neun und dreissigsten Jahre.</p> <closer> <signed> <hi rendition="#aq">Carol.<lb/> V. C. Ab ertzeno.<lb/> V. Seld.</hi><lb/> </signed> <hi rendition="#aq">AdMandatum Caesarae & Catholicae Majestatis proprium.</hi><lb/> <hi rendition="#right"> <hi rendition="#aq">Haller sspt.</hi> </hi> </closer> </div> </body> </text> </TEI> [0414]
nicht irren oder verhindern / noch des jemands anders zu thun gestatten / in kein weiß / also lieb einem jeden sey / Unsere und des Reichs schwere Ungnade und Straffe / und darzu eine Peen / nemlich sechtzig Marck lötthigs Golds zu vermeyden / die ein jeder / so offt er Freventlich hierwieder thäte / Uns halb in Unser und des Reichs Cammer / und den andern halben Theil obgemeldten Bürgermeistern und Rath der Stadt Hamburg / und ihren Nachkommen / unnachläßlich zubezahlen verfallen seyn solle / Mit Uhrkund dieses Brieffs besiegelt mit Unserm Käyserl. anhangenden Insiegel. Geben in Unser Stadt Brüssel in Braband / am 6. Tag des Monats Aprilis / nach Christi unsers lieben HErrn Geburth / Funfftzehenhundert / und im vier und funftzigsten Unsers Käyserthumbs im vier und dreissigsten / und Unsere Reiche im neun und dreissigsten Jahre.
Carol.
V. C. Ab ertzeno.
V. Seld.
AdMandatum Caesarae & Catholicae Majestatis proprium.
Haller sspt.
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