Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

Bild:
<< vorherige Seite

auch Civil-Sachen / belangende die Rente / Haure / Erb und Eigen / derselben Verfolgung / Dabelspiel / Kummer und Arrest / so auff Güter in der Stadt / oder derselbigen Gebiete / erlangt / Irrungen die sich wegen der Gebäue in und vor der Stadt zutragen / und ins gemein alle Sachen / davon die Hauptklage sich nicht über hundert Marck Lübisch erstrecket / sollen vors erste im Niedern-Gerichte angefangen / und daselbst außgeübet werden / und so offt jemand hiegegen handelen wird / sol er in eine Marck Lübisch Straffe / dem Fisco unnachlässig zuerlegen / verfallen seyn.

2.

Es sollen auch alle und jede dieser Stadt Bürgere / Bürgerinne / Unterthanen und Einwohnere / ihre Sachen / Zuspruch und Fürderung / die sie gegen den Rath / oder singular Raths-Personen / oder auch dieser Stadt Bürgere / Bürgerinnen / Unterthanen und Einwohnere zuhaben vermeinen / vor dem Niedern- oder Obern-Gerichte / oder an dem Orte / dahin eine jede Sache / ihrer Art nach / gehöret / Rechtlich anstellen / und keiner den andern in frembde Gerichte ausserhalb dieser Stadt / ziehen / laden / oder beklagen / in kost / schaden und mühe führen / imgleichen seine Action und Förderungen keinen frembden Außländischen Mächtigern / oder sonst besorglichen Personen / cediren, verkauffen und aufftragen

auch Civil-Sachen / belangende die Rente / Haure / Erb und Eigen / derselben Verfolgung / Dabelspiel / Kummer und Arrest / so auff Güter in der Stadt / oder derselbigen Gebiete / erlangt / Irrungen die sich wegen der Gebäue in und vor der Stadt zutragen / und ins gemein alle Sachen / davon die Hauptklage sich nicht über hundert Marck Lübisch erstrecket / sollen vors erste im Niedern-Gerichte angefangen / und daselbst außgeübet werden / und so offt jemand hiegegen handelen wird / sol er in eine Marck Lübisch Straffe / dem Fisco unnachlässig zuerlegen / verfallen seyn.

2.

Es sollen auch alle und jede dieser Stadt Bürgere / Bürgerinne / Unterthanen und Einwohnere / ihre Sachen / Zuspruch und Fürderung / die sie gegen den Rath / oder singular Raths-Personen / oder auch dieser Stadt Bürgere / Bürgerinnen / Unterthanen und Einwohnere zuhaben vermeinen / vor dem Niedern- oder Obern-Gerichte / oder an dem Orte / dahin eine jede Sache / ihrer Art nach / gehöret / Rechtlich anstellen / und keiner den andern in frembde Gerichte ausserhalb dieser Stadt / ziehen / laden / oder beklagen / in kost / schaden und mühe führen / imgleichen seine Action und Förderungen keinen frembden Außländischen Mächtigern / oder sonst besorglichen Personen / cediren, verkauffen und aufftragen

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <pb facs="#f0044"/>
            <p>auch Civil-Sachen / belangende die Rente / Haure / Erb und Eigen / derselben Verfolgung / Dabelspiel / Kummer und Arrest / so auff Güter in der Stadt / oder derselbigen Gebiete / erlangt / Irrungen die sich wegen der Gebäue in und vor der Stadt zutragen / und ins gemein alle Sachen / davon die Hauptklage sich nicht über hundert Marck Lübisch erstrecket / sollen vors erste im Niedern-Gerichte angefangen / und daselbst außgeübet werden / und so offt jemand hiegegen handelen wird / sol er in eine Marck Lübisch Straffe / dem Fisco unnachlässig zuerlegen / verfallen seyn.</p>
          </div>
          <div n="3">
            <head>2.</head><lb/><lb/>
            <p>Es sollen auch alle und jede dieser Stadt Bürgere / Bürgerinne / Unterthanen und Einwohnere / ihre Sachen / Zuspruch und Fürderung / die sie gegen den Rath / oder <hi rendition="#aq">singular</hi> Raths-Personen / oder auch dieser Stadt Bürgere / Bürgerinnen / Unterthanen und Einwohnere zuhaben vermeinen / vor dem Niedern- oder Obern-Gerichte / oder an dem Orte / dahin eine jede Sache / ihrer Art nach / gehöret / Rechtlich anstellen / und keiner den andern in frembde Gerichte ausserhalb dieser Stadt / ziehen / laden / oder beklagen / in kost / schaden und mühe führen / imgleichen seine <hi rendition="#aq">Action</hi> und Förderungen keinen frembden Außländischen Mächtigern / oder sonst besorglichen Personen / <hi rendition="#aq">cediren</hi>, verkauffen und aufftragen
</p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0044] auch Civil-Sachen / belangende die Rente / Haure / Erb und Eigen / derselben Verfolgung / Dabelspiel / Kummer und Arrest / so auff Güter in der Stadt / oder derselbigen Gebiete / erlangt / Irrungen die sich wegen der Gebäue in und vor der Stadt zutragen / und ins gemein alle Sachen / davon die Hauptklage sich nicht über hundert Marck Lübisch erstrecket / sollen vors erste im Niedern-Gerichte angefangen / und daselbst außgeübet werden / und so offt jemand hiegegen handelen wird / sol er in eine Marck Lübisch Straffe / dem Fisco unnachlässig zuerlegen / verfallen seyn. 2. Es sollen auch alle und jede dieser Stadt Bürgere / Bürgerinne / Unterthanen und Einwohnere / ihre Sachen / Zuspruch und Fürderung / die sie gegen den Rath / oder singular Raths-Personen / oder auch dieser Stadt Bürgere / Bürgerinnen / Unterthanen und Einwohnere zuhaben vermeinen / vor dem Niedern- oder Obern-Gerichte / oder an dem Orte / dahin eine jede Sache / ihrer Art nach / gehöret / Rechtlich anstellen / und keiner den andern in frembde Gerichte ausserhalb dieser Stadt / ziehen / laden / oder beklagen / in kost / schaden und mühe führen / imgleichen seine Action und Förderungen keinen frembden Außländischen Mächtigern / oder sonst besorglichen Personen / cediren, verkauffen und aufftragen

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Wikisource: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in Wikisource-Syntax. (2012-10-26T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme aus Wikisource entsprechen muss.
Wikimedia Commons: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2012-10-26T13:54:31Z)
Frank Wiegand: Konvertierung von Wikisource-Markup nach XML/TEI gemäß DTA-Basisformat. (2012-10-26T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Als Grundlage dienen die Wikisource:Editionsrichtlinien
  • Ligaturen wie ē für en, m̄ für mm werden in ihrer ausgeschriebenen Form transkribiert.
  • Virgeln „ / “ werden von Leerzeichen umgeben, der Bindestrich „=“ wird als „-“ transkribiert.
  • e über den verschiedenen Vokalen wird als Umlaut transkribiert
  • I in arabischen Ziffern wird als 1 transkribiert.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/44
Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/44>, abgerufen am 21.11.2024.