Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.Gerichts-Ordnung / zu zumänniglichen / der allhie in diesem Nieder- und Ober-Gerichte in seinen Sachen Rechts zu gebrauchen gemeynet / nöthiger und bequemer Anleitung / mit gutem vorbedachtem Rath / publiciren zu lassen / dardurch bewogen und geuhrsachet worden. Befehlen demnach allen und jeden unsern Gerichts-Persohnen / Fiscalen, Procuratorn, Schreibern und Anwalden / und wollen / daß dieselben / und auch sonst männiglich / so wol Bürgere / Einwohnere und Frembde / die allhie ihre Action und Sachen zu Rechte anzustellen und einzuführen / Als auch diejenige / Gerichts-Ordnung / zu zumänniglichen / der allhie in diesem Nieder- und Ober-Gerichte in seinen Sachen Rechts zu gebrauchen gemeynet / nöthiger und bequemer Anleitung / mit gutem vorbedachtem Rath / publiciren zu lassen / dardurch bewogen und geuhrsachet worden. Befehlen demnach allen und jeden unsern Gerichts-Persohnen / Fiscalen, Procuratorn, Schreibern und Anwalden / und wollen / daß dieselben / und auch sonst männiglich / so wol Bürgere / Einwohnere und Frembde / die allhie ihre Action und Sachen zu Rechte anzustellen und einzuführen / Als auch diejenige / <TEI> <text> <front> <div type="preface" n="1"> <p><pb facs="#f0005"/> Gerichts-Ordnung / zu zumänniglichen / der allhie in diesem Nieder- und Ober-Gerichte in seinen Sachen Rechts zu gebrauchen gemeynet / nöthiger und bequemer Anleitung / mit gutem vorbedachtem Rath / <hi rendition="#aq">publiciren</hi> zu lassen / dardurch bewogen und geuhrsachet worden.</p> <p>Befehlen demnach allen und jeden unsern Gerichts-Persohnen / <hi rendition="#aq">Fiscalen</hi>, <hi rendition="#aq">Procuratorn</hi>, Schreibern und Anwalden / und wollen / daß dieselben / und auch sonst männiglich / so wol Bürgere / Einwohnere und Frembde / die allhie ihre Action und Sachen zu Rechte anzustellen und einzuführen / Als auch diejenige / </p> </div> </front> </text> </TEI> [0005]
Gerichts-Ordnung / zu zumänniglichen / der allhie in diesem Nieder- und Ober-Gerichte in seinen Sachen Rechts zu gebrauchen gemeynet / nöthiger und bequemer Anleitung / mit gutem vorbedachtem Rath / publiciren zu lassen / dardurch bewogen und geuhrsachet worden.
Befehlen demnach allen und jeden unsern Gerichts-Persohnen / Fiscalen, Procuratorn, Schreibern und Anwalden / und wollen / daß dieselben / und auch sonst männiglich / so wol Bürgere / Einwohnere und Frembde / die allhie ihre Action und Sachen zu Rechte anzustellen und einzuführen / Als auch diejenige /
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