13.
Stirbet ein Pferdt / oder ein ander Viehe / daß man vor Gerichte bringen sol / der Bürge bringe die Haut vor / so sol er damit ledig seyn.
14.
Wer für Eyde zu leisten Bürge wird / und derselbe / der den Eyd thun sol / vor der Zeit stirbet / seine Erben / oder der Bürge / sol den Eyd zu gelobter Zeit leisten / so ferne ihm umb die Sache bewust ist: Aber der Erbe und der Bürge / dürffen nicht anders schweren / dann daß sie gäntzlich gläuben / der Verstorbene sey dem Kläger nichts schüldig gewesen / und daß ihnen davon nichts wissentlich sey. Verweigern sie sich dessen zu schweren / so ist die Schuld / dafür der Eyd gelobt war / auff den Bürgen gewonnen. Es seyn aber des Verstorbenen Erben den Bürgen schadloß zu halten schüldig.
15.
Die Cautiones die durch Güter bestalt seyn / können / auff den Nothfall / durch gleichgültige Güter außgewechselt werden.
13.
Stirbet ein Pferdt / oder ein ander Viehe / daß man vor Gerichte bringen sol / der Bürge bringe die Haut vor / so sol er damit ledig seyn.
14.
Wer für Eyde zu leisten Bürge wird / und derselbe / der den Eyd thun sol / vor der Zeit stirbet / seine Erben / oder der Bürge / sol den Eyd zu gelobter Zeit leisten / so ferne ihm umb die Sache bewust ist: Aber der Erbe und der Bürge / dürffen nicht anders schweren / dann daß sie gäntzlich gläuben / der Verstorbene sey dem Kläger nichts schüldig gewesen / und daß ihnen davon nichts wissentlich sey. Verweigern sie sich dessen zu schweren / so ist die Schuld / dafür der Eyd gelobt war / auff den Bürgen gewonnen. Es seyn aber des Verstorbenen Erben den Bürgen schadloß zu halten schüldig.
15.
Die Cautiones die durch Güter bestalt seyn / können / auff den Nothfall / durch gleichgültige Güter außgewechselt werden.
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[0087]
13.
Stirbet ein Pferdt / oder ein ander Viehe / daß man vor Gerichte bringen sol / der Bürge bringe die Haut vor / so sol er damit ledig seyn.
14.
Wer für Eyde zu leisten Bürge wird / und derselbe / der den Eyd thun sol / vor der Zeit stirbet / seine Erben / oder der Bürge / sol den Eyd zu gelobter Zeit leisten / so ferne ihm umb die Sache bewust ist: Aber der Erbe und der Bürge / dürffen nicht anders schweren / dann daß sie gäntzlich gläuben / der Verstorbene sey dem Kläger nichts schüldig gewesen / und daß ihnen davon nichts wissentlich sey. Verweigern sie sich dessen zu schweren / so ist die Schuld / dafür der Eyd gelobt war / auff den Bürgen gewonnen. Es seyn aber des Verstorbenen Erben den Bürgen schadloß zu halten schüldig.
15.
Die Cautiones die durch Güter bestalt seyn / können / auff den Nothfall / durch gleichgültige Güter außgewechselt werden.