TITULVS XXVII.
Von Antwort zur Klage und Kriegs-Befestigung.
ARTICULUS.
Wann die fürgewandte dilatorische / und unverzügliche / oder andere Exceptiones, mit Urtheil aberkandt / oder nach der Kriegs-Befestigung fürzubringen vorbehalten seyn / sol der Beklagte / oder sein Anwaldt / den negstfolgenden Gerichtstag alsbald / ohne fernere Dilation und Verzug / auff die Klage zu antworten / und den Krieg Rechtens mit kurtzen Worten zuverfangen schüldig seyn. Da er nun derselben geständig seyn würde / so ist keines fernern Beweißthumms von nöthen / sondern sol darauff condemnirt und verurtheilt / und Klägern zur Execution verholffen werden. Würde aber der Beklagter litem negative contestiren, und der Klage gar oder zum Theil nicht geständig seyn / so ist der Kläger alles / was Beklagter verneinet / zu beweisen schüldig.
TITULVS XXVII.
Von Antwort zur Klage und Kriegs-Befestigung.
ARTICULUS.
Wann die fürgewandte dilatorische / und unverzügliche / oder andere Exceptiones, mit Urtheil aberkandt / oder nach der Kriegs-Befestigung fürzubringen vorbehalten seyn / sol der Beklagte / oder sein Anwaldt / den negstfolgenden Gerichtstag alsbald / ohne fernere Dilation und Verzug / auff die Klage zu antworten / und den Krieg Rechtens mit kurtzen Worten zuverfangen schüldig seyn. Da er nun derselben geständig seyn würde / so ist keines fernern Beweißthumms von nöthen / sondern sol darauff condemnirt und verurtheilt / und Klägern zur Execution verholffen werden. Würde aber der Beklagter litem negativè contestiren, und der Klage gar oder zum Theil nicht geständig seyn / so ist der Kläger alles / was Beklagter verneinet / zu beweisen schüldig.
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[0091]
TITULVS XXVII.
Von Antwort zur Klage und Kriegs-Befestigung.
ARTICULUS.
Wann die fürgewandte dilatorische / und unverzügliche / oder andere Exceptiones, mit Urtheil aberkandt / oder nach der Kriegs-Befestigung fürzubringen vorbehalten seyn / sol der Beklagte / oder sein Anwaldt / den negstfolgenden Gerichtstag alsbald / ohne fernere Dilation und Verzug / auff die Klage zu antworten / und den Krieg Rechtens mit kurtzen Worten zuverfangen schüldig seyn. Da er nun derselben geständig seyn würde / so ist keines fernern Beweißthumms von nöthen / sondern sol darauff condemnirt und verurtheilt / und Klägern zur Execution verholffen werden. Würde aber der Beklagter litem negativè contestiren, und der Klage gar oder zum Theil nicht geständig seyn / so ist der Kläger alles / was Beklagter verneinet / zu beweisen schüldig.