Hanna, Gertrud: Die Bedeutung des Frauenwahlrechts für die Arbeiterinnen. In: Frauenwahlrecht! Hrsg. zum Ersten Sozialdemokratischen Frauentag von Clara Zetkin. 19. März 1911, S. 5-6.Frauenwahlrecht [Beginn Spaltensatz][irrelevantes Material - 70 Zeilen fehlen][Spaltenumbruch][irrelevantes Material - 26 Zeilen fehlen]Die Bedeutung des Frauenwahlrechts für die Arbeiterinnen. Die gewerkschaftlichen Kämpfe zur Erringung besserer Lohn- Die gewerkschaftlichen Organisationen schaffen der Arbeiter- Für die Arbeiterinnen sind deshalb die Erfolge der wirt- Die Bestimmungen der Gesetzgebung, die solche Knebelungen Frauenwahlrecht [Beginn Spaltensatz][irrelevantes Material – 70 Zeilen fehlen][Spaltenumbruch][irrelevantes Material – 26 Zeilen fehlen]Die Bedeutung des Frauenwahlrechts für die Arbeiterinnen. Die gewerkschaftlichen Kämpfe zur Erringung besserer Lohn- Die gewerkschaftlichen Organisationen schaffen der Arbeiter- Für die Arbeiterinnen sind deshalb die Erfolge der wirt- Die Bestimmungen der Gesetzgebung, die solche Knebelungen <TEI> <text> <body> <pb facs="#f0001" n="5"/> <fw place="top" type="header">Frauenwahlrecht</fw><lb/> <cb type="start"/> <gap reason="insignificant" unit="lines" quantity="70"/> <cb/> <gap reason="insignificant" unit="lines" quantity="26"/><lb/> <div n="1"> <head>Die Bedeutung des Frauenwahlrechts<lb/> für die Arbeiterinnen.</head><lb/> <p>Die gewerkschaftlichen Kämpfe zur Erringung besserer Lohn-<lb/> und Arbeitsbedingungen haben sich unzweifelhaft verschärft.<lb/> Die Aussperrungen der letzten Jahre legen Zeugnis ab, daß<lb/> den in den Gewerkschaften organisierten Arbeitern und Arbeite-<lb/> rinnen ein gut organisiertes Unternehmertum gegenübersteht,<lb/> einig in dem Bestreben, den Forderungen der Arbeiterorgani-<lb/> sationen energischen Widerstand entgegenzusetzen, ja wenn mög-<lb/> lich diese selbst zu vernichten. Das organisierte Unternehmertum<lb/> erfährt bei diesem Vorgehen tatkräftige Unterstützung durch die<lb/> Staatsgewalt. Durch die Praxis der Polizeibehörden wird Streiken-<lb/> den das ihnen gesetzlich zustehende Recht des Streikpostenstehens<lb/> häufig genommen, und in Gerichtsurteilen über Streikende und<lb/> Arbeitswillige zeigen sich oft zuungunsten der Streikenden wesent-<lb/> liche Unterschiede, die das Merkmal der Klassenjustiz tragen.<lb/> Dieser Stand der Dinge schädigt die wirtschaftlichen Kämpfe der<lb/> Arbeiterklasse und damit auch die Jnteressen der Arbeiterinnen.</p><lb/> <p>Die gewerkschaftlichen Organisationen schaffen der Arbeiter-<lb/> schaft der einzelnen Berufsgebiete bessere Lebensbedingungen<lb/> und ermöglichen insbesondere den Arbeiterinnen, zu einem<lb/> menschenwürdigen Dasein emporzusteigen. Bei den niedrigen<lb/> Löhnen, wie sie für Arbeiterinnen fast allgemein sind, bedeutet<lb/> höherer Verdienst eine Befreiung von drückenden Sorgen und<lb/> ein Mehr an Kultur und Lebensfreude: bei der doppelten Be-<lb/> lastung der erwerbstätigen Frau durch Erwerbs- und Haus-<lb/> arbeit, unter der Millionen leiden, gibt verkürzte Arbeitszeit<lb/> den Arbeiterinnen erst die Möglichkeit, ihren vielseitigen Ver-<lb/> pflichtungen nachzukommen.</p><lb/> <p>Für die Arbeiterinnen sind deshalb die Erfolge der wirt-<lb/> schaftlichen Organisationen der Arbeiterklasse von besonderer<lb/> Bedeutung. Sie sind aus diesem Grunde erheblich daran inter-<lb/> essiert, daß den Gewerkschaften bei der Verfolgung ihrer gesetz-<lb/> lich anerkannten Ziele keine Schwierigkeiten bereitet werden:<lb/> daß allen Arbeitergruppen die Ausübung des Koalitionsrechts<lb/> voll gesichert ist. Den Arbeitern und Arbeiterinnen der Staats-<lb/> werkstätten, den männlichen und weiblichen Landarbeitern und<lb/> den in den häuslichen Diensten beschäftigten Proletariern ist aber<lb/> noch heute dieses Recht vorenthalten.</p><lb/> <p>Die Bestimmungen der Gesetzgebung, die solche Knebelungen<lb/> ermöglichen, und ihre Anwendung in der Praxis durch Gerichte<lb/> und Behörden werden erst dann beseitigt und durch eine gerechte<lb/> Regelung ersetzt werden, wenn die Zusammensetzung der gesetz-<cb/> </p> </div> </body> </text> </TEI> [5/0001]
Frauenwahlrecht
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Die Bedeutung des Frauenwahlrechts
für die Arbeiterinnen.
Die gewerkschaftlichen Kämpfe zur Erringung besserer Lohn-
und Arbeitsbedingungen haben sich unzweifelhaft verschärft.
Die Aussperrungen der letzten Jahre legen Zeugnis ab, daß
den in den Gewerkschaften organisierten Arbeitern und Arbeite-
rinnen ein gut organisiertes Unternehmertum gegenübersteht,
einig in dem Bestreben, den Forderungen der Arbeiterorgani-
sationen energischen Widerstand entgegenzusetzen, ja wenn mög-
lich diese selbst zu vernichten. Das organisierte Unternehmertum
erfährt bei diesem Vorgehen tatkräftige Unterstützung durch die
Staatsgewalt. Durch die Praxis der Polizeibehörden wird Streiken-
den das ihnen gesetzlich zustehende Recht des Streikpostenstehens
häufig genommen, und in Gerichtsurteilen über Streikende und
Arbeitswillige zeigen sich oft zuungunsten der Streikenden wesent-
liche Unterschiede, die das Merkmal der Klassenjustiz tragen.
Dieser Stand der Dinge schädigt die wirtschaftlichen Kämpfe der
Arbeiterklasse und damit auch die Jnteressen der Arbeiterinnen.
Die gewerkschaftlichen Organisationen schaffen der Arbeiter-
schaft der einzelnen Berufsgebiete bessere Lebensbedingungen
und ermöglichen insbesondere den Arbeiterinnen, zu einem
menschenwürdigen Dasein emporzusteigen. Bei den niedrigen
Löhnen, wie sie für Arbeiterinnen fast allgemein sind, bedeutet
höherer Verdienst eine Befreiung von drückenden Sorgen und
ein Mehr an Kultur und Lebensfreude: bei der doppelten Be-
lastung der erwerbstätigen Frau durch Erwerbs- und Haus-
arbeit, unter der Millionen leiden, gibt verkürzte Arbeitszeit
den Arbeiterinnen erst die Möglichkeit, ihren vielseitigen Ver-
pflichtungen nachzukommen.
Für die Arbeiterinnen sind deshalb die Erfolge der wirt-
schaftlichen Organisationen der Arbeiterklasse von besonderer
Bedeutung. Sie sind aus diesem Grunde erheblich daran inter-
essiert, daß den Gewerkschaften bei der Verfolgung ihrer gesetz-
lich anerkannten Ziele keine Schwierigkeiten bereitet werden:
daß allen Arbeitergruppen die Ausübung des Koalitionsrechts
voll gesichert ist. Den Arbeitern und Arbeiterinnen der Staats-
werkstätten, den männlichen und weiblichen Landarbeitern und
den in den häuslichen Diensten beschäftigten Proletariern ist aber
noch heute dieses Recht vorenthalten.
Die Bestimmungen der Gesetzgebung, die solche Knebelungen
ermöglichen, und ihre Anwendung in der Praxis durch Gerichte
und Behörden werden erst dann beseitigt und durch eine gerechte
Regelung ersetzt werden, wenn die Zusammensetzung der gesetz-
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(2017-11-24T10:24:28Z)
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