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Rat der Stadt Hannover: Revidirte Feur-Ordnung der Stadt Hannover. Hannover, 1681.

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Schadens billigmässige Erstattung / auch eine ehrliche Begräbnüß wiederfahren.

5. Denjenigen / so sich erst bey dem Feuer gefunden / und treulich gerettet / insonderheit / die so mit jhren Pferden die erste Sprütze oder das erste Kufen mit Wasser / imgleichen die erste Fuhr oder Dracht mit Feur-Leiter / Haken und Eimer gebracht / wie auch / die zum ersten die Feur-Leiter zum Löschen und Retten angeschlagen / sol auch gestalten Sachen nach danckbarlich begegnet / und darneben alle Beforderung in vorfallenden Gelegenheiten erzeiget werden. Gestalt dann die negste vier Nachbarn / deren Häuser vor andern in grosser Gefahr gestanden / 3. Thl. aus dem Hause und anderthalb Rthl. aus der Bude / so aber der / durch dessen Verwahrlosung das Feuer entstanden / zuzahlen hat / alle Kosten alleine erlegen / und so ein Mietsman in dem Hause wohnet / dieses Geld zur helffte von dem Mietling und die ander helffte von den Eigenthümer entrichtet werden sol.

6. Da jemand befunden und überwiesen würde / daß er Lederne Eimer oder ewas von andern Geretschafft gestohlen oder aber bey der Feuers-Brunst den nothleidenden und beängstigten Leuten etwas entwand / oder dazu Rath und That gegeben / und es verholen oder verparthieren geholffen / der sol ohne Ansehen der Person vor einen Dieb gehalten / aus Ambt und Gilde / wenn er darinnen ist / verstossen / und noch dazu / nach

Schadens billigmässige Erstattung / auch eine ehrliche Begräbnüß wiederfahren.

5. Denjenigen / so sich erst bey dem Feuer gefunden / und treulich gerettet / insonderheit / die so mit jhren Pferden die erste Sprütze oder das erste Kufen mit Wasser / imgleichen die erste Fuhr oder Dracht mit Feur-Leiter / Haken und Eimer gebracht / wie auch / die zum ersten die Feur-Leiter zum Löschen und Retten angeschlagen / sol auch gestalten Sachen nach danckbarlich begegnet / und darneben alle Beforderung in vorfallenden Gelegenheiten erzeiget werden. Gestalt dann die negste vier Nachbarn / deren Häuser vor andern in grosser Gefahr gestanden / 3. Thl. aus dem Hause und anderthalb Rthl. aus der Bude / so aber der / durch dessen Verwahrlosung das Feuer entstanden / zuzahlen hat / alle Kosten alleine erlegen / und so ein Mietsman in dem Hause wohnet / dieses Geld zur helffte von dem Mietling und die ander helffte von den Eigenthümer entrichtet werden sol.

6. Da jemand befunden und überwiesen würde / daß er Lederne Eimer oder ewas von andern Geretschafft gestohlen oder aber bey der Feuers-Brunst den nothleidenden und beängstigten Leuten etwas entwand / oder dazu Rath und That gegeben / und es verholen oder verparthieren geholffen / der sol ohne Ansehen der Person vor einen Dieb gehalten / aus Ambt und Gilde / wenn er darinnen ist / verstossen / und noch dazu / nach

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[26/0026] Schadens billigmässige Erstattung / auch eine ehrliche Begräbnüß wiederfahren. 5. Denjenigen / so sich erst bey dem Feuer gefunden / und treulich gerettet / insonderheit / die so mit jhren Pferden die erste Sprütze oder das erste Kufen mit Wasser / imgleichen die erste Fuhr oder Dracht mit Feur-Leiter / Haken und Eimer gebracht / wie auch / die zum ersten die Feur-Leiter zum Löschen und Retten angeschlagen / sol auch gestalten Sachen nach danckbarlich begegnet / und darneben alle Beforderung in vorfallenden Gelegenheiten erzeiget werden. Gestalt dann die negste vier Nachbarn / deren Häuser vor andern in grosser Gefahr gestanden / 3. Thl. aus dem Hause und anderthalb Rthl. aus der Bude / so aber der / durch dessen Verwahrlosung das Feuer entstanden / zuzahlen hat / alle Kosten alleine erlegen / und so ein Mietsman in dem Hause wohnet / dieses Geld zur helffte von dem Mietling und die ander helffte von den Eigenthümer entrichtet werden sol. 6. Da jemand befunden und überwiesen würde / daß er Lederne Eimer oder ewas von andern Geretschafft gestohlen oder aber bey der Feuers-Brunst den nothleidenden und beängstigten Leuten etwas entwand / oder dazu Rath und That gegeben / und es verholen oder verparthieren geholffen / der sol ohne Ansehen der Person vor einen Dieb gehalten / aus Ambt und Gilde / wenn er darinnen ist / verstossen / und noch dazu / nach

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Zitationshilfe: Rat der Stadt Hannover: Revidirte Feur-Ordnung der Stadt Hannover. Hannover, 1681, S. 26. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hannover_feurordnung_1681/26>, abgerufen am 24.11.2024.