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Rat der Stadt Hannover: Revidirte Feur-Ordnung der Stadt Hannover. Hannover, 1681.

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Caput I.

Wie durch Abschaffung allerhand Gelegenheiten eine Feuers-Brunst vorzukommen.

1. Auff daß nun zufoderst und für allen Dingen die Gelegenheit zu Feuers-Brunsten verhütet werden möge / so sol ein jeder in seinem Hause die Brandmauren / Feurstette / Camine / Schorsteine / Darren / Brenn- Schmelz- und Back-Ofen / Aesen / Ferbekessel / Brandtwein-Blasen und alle andere dergleichen gefährliche Oerter und Gerethschafften / auch das Brau-Hauß solcher gestalt anlegen und behutsamlich verwahren / daß kein Schade noch Anzündung dahero zubesorgen.

2. Derobehueff dann selbe / bevorab die Schorsteine / nicht von Holtz / Brettern oder Zaunwerck gemachet / sondern mit Steinen auff- und die Schorsteine aus dem Tache geführet werden sollen.

3. Auch sollen die Becker an jhren Backöfen kein höltzern Stenderwerck haben / noch die Rauchlöcher hinten oder oben / sondern forne außgehen lassen /

Caput I.

Wie durch Abschaffung allerhand Gelegenheiten eine Feuers-Brunst vorzukommen.

1. Auff daß nun zufoderst und für allen Dingen die Gelegenheit zu Feuers-Brunsten verhütet werden möge / so sol ein jeder in seinem Hause die Brandmauren / Feurstette / Camine / Schorsteine / Darren / Brenn- Schmelz- und Back-Ofen / Aesen / Ferbekessel / Brandtwein-Blasen und alle andere dergleichen gefährliche Oerter und Gerethschafften / auch das Brau-Hauß solcher gestalt anlegen und behutsamlich verwahren / daß kein Schade noch Anzündung dahero zubesorgen.

2. Derobehueff dann selbe / bevorab die Schorsteine / nicht von Holtz / Brettern oder Zaunwerck gemachet / sondern mit Steinen auff- und die Schorsteine aus dem Tache geführet werden sollen.

3. Auch sollen die Becker an jhren Backöfen kein höltzern Stenderwerck haben / noch die Rauchlöcher hinten oder oben / sondern forne außgehen lassen /

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[5/0005] Caput I. Wie durch Abschaffung allerhand Gelegenheiten eine Feuers-Brunst vorzukommen. 1. Auff daß nun zufoderst und für allen Dingen die Gelegenheit zu Feuers-Brunsten verhütet werden möge / so sol ein jeder in seinem Hause die Brandmauren / Feurstette / Camine / Schorsteine / Darren / Brenn- Schmelz- und Back-Ofen / Aesen / Ferbekessel / Brandtwein-Blasen und alle andere dergleichen gefährliche Oerter und Gerethschafften / auch das Brau-Hauß solcher gestalt anlegen und behutsamlich verwahren / daß kein Schade noch Anzündung dahero zubesorgen. 2. Derobehueff dann selbe / bevorab die Schorsteine / nicht von Holtz / Brettern oder Zaunwerck gemachet / sondern mit Steinen auff- und die Schorsteine aus dem Tache geführet werden sollen. 3. Auch sollen die Becker an jhren Backöfen kein höltzern Stenderwerck haben / noch die Rauchlöcher hinten oder oben / sondern forne außgehen lassen /

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Zitationshilfe: Rat der Stadt Hannover: Revidirte Feur-Ordnung der Stadt Hannover. Hannover, 1681, S. 5. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hannover_feurordnung_1681/5>, abgerufen am 21.11.2024.