Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Hartmann, Eugen: Entwicklungs-Geschichte der Posten von den ältesten Zeiten bis zur Gegenwart. Leipzig, 1868.

Bild:
<< vorherige Seite

Mann, während es unter Julian 10,000 agentes gegeben
haben soll. -- Zu den beiden letzten Gesetzen, welche uns die
römischen Gesetzessammlungen überliefert haben, zählt eines
vom Kaiser Leo (457-474), durch welches der cursus cla-
bularis
im Oriente mit der Bestimmung aufgehoben wurde,
daß beim Transporte von Militärs und Militärbedürfnissen
die nach den gegebenen Evectionen in Anspruch genommenen
Vorspanndienste gegen festgesetzte Vergütung zu leisten seien;
(Cod. Just Lib. XII. 51 Lex 22 "cursum clabularem ab
omni Orientali tractu etc. tolli amputarique decernimus" etc.

Das letzte Gesetz ist vom Kaiser Anastasius (518), wel-
ches die Beschränkung des cursus publicus auf je einen
veredus und einen paraveredus verfügte.

So fristete der cursus publicus, einem sterbenden Riesen
gleich, sein krankes Leben fort, aber er war doch unter Ju-
stinian
(527-565) noch immer so viel in Uebung, daß die
wichtigsten der im Codex Theodos. enthaltenen Gesetze auch
im Codex Justinianeus aufgenommen wurden, aber sie sind
eng beisammen und sie bieten nichts Neues; Manche wollen
behaupten, unter Justinian sei der cursus publicus nur mehr
auf die Pferde beschränkt gewesen und das Fahren sollte ganz
aufgehoben worden sein. Daraus erklärt sich, sagt Beust, warum
von Tribonian alle die Constitutionen der Kaiser ausgelassen
sind, in welchen von den Wägen gehandelt wird, während doch
im Codex Theodos. diese Materie behandelt ist. --

Dieser Ansicht möchte ich lediglich die vorcitirte Stelle im
Cod. Just. entgegenhalten1), welche ausdrücklich den cursus cla-

1) Cod. Just. lib. XII. 51 L. 22.

Mann, während es unter Julian 10,000 agentes gegeben
haben ſoll. — Zu den beiden letzten Geſetzen, welche uns die
römiſchen Geſetzesſammlungen überliefert haben, zählt eines
vom Kaiſer Leo (457‒474), durch welches der cursus cla-
bularis
im Oriente mit der Beſtimmung aufgehoben wurde,
daß beim Transporte von Militärs und Militärbedürfniſſen
die nach den gegebenen Evectionen in Anſpruch genommenen
Vorſpanndienſte gegen feſtgeſetzte Vergütung zu leiſten ſeien;
(Cod. Just Lib. XII. 51 Lex 22 „cursum clabularem ab
omni Orientali tractu etc. tolli amputarique decernimus“ etc.

Das letzte Geſetz iſt vom Kaiſer Anastasius (518), wel-
ches die Beſchränkung des cursus publicus auf je einen
veredus und einen paraveredus verfügte.

So friſtete der cursus publicus, einem ſterbenden Rieſen
gleich, ſein krankes Leben fort, aber er war doch unter Ju-
stinian
(527‒565) noch immer ſo viel in Uebung, daß die
wichtigſten der im Codex Theodos. enthaltenen Geſetze auch
im Codex Justinianeus aufgenommen wurden, aber ſie ſind
eng beiſammen und ſie bieten nichts Neues; Manche wollen
behaupten, unter Justinian ſei der cursus publicus nur mehr
auf die Pferde beſchränkt geweſen und das Fahren ſollte ganz
aufgehoben worden ſein. Daraus erklärt ſich, ſagt Beust, warum
von Tribonian alle die Conſtitutionen der Kaiſer ausgelaſſen
ſind, in welchen von den Wägen gehandelt wird, während doch
im Codex Theodos. dieſe Materie behandelt iſt. —

Dieſer Anſicht möchte ich lediglich die vorcitirte Stelle im
Cod. Just. entgegenhalten1), welche ausdrücklich den cursus cla-

1) Cod. Just. lib. XII. 51 L. 22.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <div n="5">
                <p><pb facs="#f0119" n="106"/>
Mann, während es unter <hi rendition="#aq">Julian</hi> 10,000 <hi rendition="#aq">agentes</hi> gegeben<lb/>
haben &#x017F;oll. &#x2014; Zu den beiden letzten Ge&#x017F;etzen, welche uns die<lb/>
römi&#x017F;chen Ge&#x017F;etzes&#x017F;ammlungen überliefert haben, zählt eines<lb/>
vom Kai&#x017F;er <hi rendition="#aq">Leo</hi> (457&#x2012;474), durch welches der <hi rendition="#aq">cursus cla-<lb/>
bularis</hi> im Oriente mit der Be&#x017F;timmung aufgehoben wurde,<lb/>
daß beim Transporte von Militärs und Militärbedürfni&#x017F;&#x017F;en<lb/>
die nach den gegebenen Evectionen in An&#x017F;pruch genommenen<lb/>
Vor&#x017F;panndien&#x017F;te gegen fe&#x017F;tge&#x017F;etzte <hi rendition="#g">Vergütung</hi> zu lei&#x017F;ten &#x017F;eien;<lb/>
(<hi rendition="#aq">Cod. Just Lib. XII. 51 Lex 22 &#x201E;cursum clabularem ab<lb/>
omni Orientali tractu etc. tolli amputarique decernimus&#x201C; etc.</hi></p><lb/>
                <p>Das letzte Ge&#x017F;etz i&#x017F;t vom Kai&#x017F;er <hi rendition="#aq">Anastasius</hi> (518), wel-<lb/>
ches die Be&#x017F;chränkung des <hi rendition="#aq">cursus publicus</hi> auf je <hi rendition="#g">einen</hi><lb/><hi rendition="#aq">veredus</hi> und <hi rendition="#g">einen</hi> <hi rendition="#aq">paraveredus</hi> verfügte.</p><lb/>
                <p>So fri&#x017F;tete der <hi rendition="#aq">cursus publicus</hi>, einem &#x017F;terbenden Rie&#x017F;en<lb/>
gleich, &#x017F;ein krankes Leben fort, aber er war doch unter <hi rendition="#aq">Ju-<lb/>
stinian</hi> (527&#x2012;565) noch immer &#x017F;o viel in Uebung, daß die<lb/>
wichtig&#x017F;ten der im <hi rendition="#aq">Codex Theodos</hi>. enthaltenen Ge&#x017F;etze auch<lb/>
im <hi rendition="#aq">Codex Justinianeus</hi> aufgenommen wurden, aber &#x017F;ie &#x017F;ind<lb/>
eng bei&#x017F;ammen und &#x017F;ie bieten nichts Neues; Manche wollen<lb/>
behaupten, unter <hi rendition="#aq">Justinian</hi> &#x017F;ei der <hi rendition="#aq">cursus publicus</hi> nur mehr<lb/>
auf die Pferde be&#x017F;chränkt gewe&#x017F;en und das Fahren &#x017F;ollte ganz<lb/>
aufgehoben worden &#x017F;ein. Daraus erklärt &#x017F;ich, &#x017F;agt <hi rendition="#aq">Beust</hi>, warum<lb/>
von <hi rendition="#aq">Tribonian</hi> alle die Con&#x017F;titutionen der Kai&#x017F;er ausgela&#x017F;&#x017F;en<lb/>
&#x017F;ind, in welchen von den Wägen gehandelt wird, während doch<lb/>
im <hi rendition="#aq">Codex Theodos</hi>. die&#x017F;e Materie behandelt i&#x017F;t. &#x2014;</p><lb/>
                <p>Die&#x017F;er An&#x017F;icht möchte ich lediglich die vorcitirte Stelle im<lb/><hi rendition="#aq">Cod. Just.</hi> entgegenhalten<note place="foot" n="1)"><hi rendition="#aq">Cod. Just. lib. XII. 51 L. 22.</hi></note>, welche ausdrücklich den <hi rendition="#aq">cursus cla-<lb/></hi></p>
              </div>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[106/0119] Mann, während es unter Julian 10,000 agentes gegeben haben ſoll. — Zu den beiden letzten Geſetzen, welche uns die römiſchen Geſetzesſammlungen überliefert haben, zählt eines vom Kaiſer Leo (457‒474), durch welches der cursus cla- bularis im Oriente mit der Beſtimmung aufgehoben wurde, daß beim Transporte von Militärs und Militärbedürfniſſen die nach den gegebenen Evectionen in Anſpruch genommenen Vorſpanndienſte gegen feſtgeſetzte Vergütung zu leiſten ſeien; (Cod. Just Lib. XII. 51 Lex 22 „cursum clabularem ab omni Orientali tractu etc. tolli amputarique decernimus“ etc. Das letzte Geſetz iſt vom Kaiſer Anastasius (518), wel- ches die Beſchränkung des cursus publicus auf je einen veredus und einen paraveredus verfügte. So friſtete der cursus publicus, einem ſterbenden Rieſen gleich, ſein krankes Leben fort, aber er war doch unter Ju- stinian (527‒565) noch immer ſo viel in Uebung, daß die wichtigſten der im Codex Theodos. enthaltenen Geſetze auch im Codex Justinianeus aufgenommen wurden, aber ſie ſind eng beiſammen und ſie bieten nichts Neues; Manche wollen behaupten, unter Justinian ſei der cursus publicus nur mehr auf die Pferde beſchränkt geweſen und das Fahren ſollte ganz aufgehoben worden ſein. Daraus erklärt ſich, ſagt Beust, warum von Tribonian alle die Conſtitutionen der Kaiſer ausgelaſſen ſind, in welchen von den Wägen gehandelt wird, während doch im Codex Theodos. dieſe Materie behandelt iſt. — Dieſer Anſicht möchte ich lediglich die vorcitirte Stelle im Cod. Just. entgegenhalten 1), welche ausdrücklich den cursus cla- 1) Cod. Just. lib. XII. 51 L. 22.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/hartmann_posten_1868
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/hartmann_posten_1868/119
Zitationshilfe: Hartmann, Eugen: Entwicklungs-Geschichte der Posten von den ältesten Zeiten bis zur Gegenwart. Leipzig, 1868, S. 106. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hartmann_posten_1868/119>, abgerufen am 19.05.2024.