von Communallasten bereit erklärten, innerhalb gewisser Gren- zen und bestimmter Zeit nach einer unter sich zu verabredenden Reihenfolge den Postdienst zu übernehmen, und das Jn- stitut zu etabliren, welches unter dem Namen "Metzgerpost" bekannt ist. Daß es zu einer bestimmten Organisation und Verpflichtung einst gediehen war, erhellt aus der Eßlinger Ur- kunde, folge deren das Postreiten bei den dortigen Metzgern der Reihe nach umging und gleichsam amtlich von denselben verrichtet werden mußte.
Trotz vielfacher Forschungen hat es uns nicht gelingen wollen, nähere Nachrichten über dieses eigenthümliche Jnstitut aufzufinden, und nur dies brachten wir noch in Erfahrung, daß noch heutzutage die Metzger einiger süddeutschen Städte ein Posthorn in ihrem Jnnungsschilde führen zu dürfen berech- tigt sind.
Die sogenannten Metzgerposten haben noch bis in das XVII. Jahrhundert fortgedauert und, wie wir später sehen werden, den Taxis'schen Posten viel zu schaffen gemacht; aus diesen Urkunden der späteren Zeit wird es auch erst ersichtlich, daß die Metzgerposten nicht bloß Briefe und Pakete, sondern auch Personen beförderten, und daß dies Geschäft mit ansehn- lichen Vortheilen verbunden war, welche die Zunft ungerne im Stiche ließ. -- So ist aus der allerdings erst späteren Ver- ordnung des Herzogs Johann Friedrich von Württemberg vom 26. Juni 1622, welche vorschreibt: "was die Postmeister und Metzger im Herzogthum Württemberg der Posten halber zu thun schuldig und wie es sonst in allem andern mit dem Post- wesen gehalten werden soll" ersichtlich, daß die Metzgerposten unter die Leitung der Amtmänner gestellt waren, daß die Amt-
von Communallaſten bereit erklärten, innerhalb gewiſſer Gren- zen und beſtimmter Zeit nach einer unter ſich zu verabredenden Reihenfolge den Poſtdienſt zu übernehmen, und das Jn- ſtitut zu etabliren, welches unter dem Namen „Metzgerpoſt“ bekannt iſt. Daß es zu einer beſtimmten Organiſation und Verpflichtung einſt gediehen war, erhellt aus der Eßlinger Ur- kunde, folge deren das Poſtreiten bei den dortigen Metzgern der Reihe nach umging und gleichſam amtlich von denſelben verrichtet werden mußte.
Trotz vielfacher Forſchungen hat es uns nicht gelingen wollen, nähere Nachrichten über dieſes eigenthümliche Jnſtitut aufzufinden, und nur dies brachten wir noch in Erfahrung, daß noch heutzutage die Metzger einiger ſüddeutſchen Städte ein Poſthorn in ihrem Jnnungsſchilde führen zu dürfen berech- tigt ſind.
Die ſogenannten Metzgerpoſten haben noch bis in das XVII. Jahrhundert fortgedauert und, wie wir ſpäter ſehen werden, den Taxis'ſchen Poſten viel zu ſchaffen gemacht; aus dieſen Urkunden der ſpäteren Zeit wird es auch erſt erſichtlich, daß die Metzgerpoſten nicht bloß Briefe und Pakete, ſondern auch Perſonen beförderten, und daß dies Geſchäft mit anſehn- lichen Vortheilen verbunden war, welche die Zunft ungerne im Stiche ließ. — So iſt aus der allerdings erſt ſpäteren Ver- ordnung des Herzogs Johann Friedrich von Württemberg vom 26. Juni 1622, welche vorſchreibt: „was die Poſtmeiſter und Metzger im Herzogthum Württemberg der Poſten halber zu thun ſchuldig und wie es ſonſt in allem andern mit dem Poſt- weſen gehalten werden ſoll“ erſichtlich, daß die Metzgerpoſten unter die Leitung der Amtmänner geſtellt waren, daß die Amt-
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von Communallaſten bereit erklärten, innerhalb gewiſſer Gren-
zen und beſtimmter Zeit nach einer unter ſich zu verabredenden
Reihenfolge den Poſtdienſt zu übernehmen, und das Jn-
ſtitut zu etabliren, welches unter dem Namen „Metzgerpoſt“
bekannt iſt. Daß es zu einer beſtimmten Organiſation und
Verpflichtung einſt gediehen war, erhellt aus der Eßlinger Ur-
kunde, folge deren das Poſtreiten bei den dortigen Metzgern
der Reihe nach umging und gleichſam amtlich von denſelben
verrichtet werden mußte.
Trotz vielfacher Forſchungen hat es uns nicht gelingen
wollen, nähere Nachrichten über dieſes eigenthümliche Jnſtitut
aufzufinden, und nur dies brachten wir noch in Erfahrung,
daß noch heutzutage die Metzger einiger ſüddeutſchen Städte ein
Poſthorn in ihrem Jnnungsſchilde führen zu dürfen berech-
tigt ſind.
Die ſogenannten Metzgerpoſten haben noch bis in das
XVII. Jahrhundert fortgedauert und, wie wir ſpäter ſehen
werden, den Taxis'ſchen Poſten viel zu ſchaffen gemacht; aus
dieſen Urkunden der ſpäteren Zeit wird es auch erſt erſichtlich,
daß die Metzgerpoſten nicht bloß Briefe und Pakete, ſondern
auch Perſonen beförderten, und daß dies Geſchäft mit anſehn-
lichen Vortheilen verbunden war, welche die Zunft ungerne im
Stiche ließ. — So iſt aus der allerdings erſt ſpäteren Ver-
ordnung des Herzogs Johann Friedrich von Württemberg vom
26. Juni 1622, welche vorſchreibt: „was die Poſtmeiſter und
Metzger im Herzogthum Württemberg der Poſten halber zu
thun ſchuldig und wie es ſonſt in allem andern mit dem Poſt-
weſen gehalten werden ſoll“ erſichtlich, daß die Metzgerpoſten
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Hartmann, Eugen: Entwicklungs-Geschichte der Posten von den ältesten Zeiten bis zur Gegenwart. Leipzig, 1868, S. 199. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hartmann_posten_1868/212>, abgerufen am 24.11.2024.
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