der Briefe, auch Einziehung der Emolumenten für diejenigen Briefe, so zu dem kaiserlichen Hofstaat angelangen, wie auch an die Personen, so dem kaiserlichen Hofe nachfolgen, dem alten Herkommen nach, wie auch des General-Reichspostmeisters eigenem deßfalls gegebenen Revers gemäß, dem kaiserlichen Hofpostamte zustehen und verbleiben, und die Gräfin von Taxis oder derselben anhier angesetzter Postmeister sich hin- füro mit Annahme und Austheilung derselben Briefe weiters, als was hiesige Bürger und Kaufleute betrifft, nicht anmassen, auch bei jedesmal ankommenden Staffeten und Posten, die Felleisen und Pakete, wie es sich gebühret zur kaiserlichen Reichskanzlei versperret -- damit sie daselbst eröffnet werden, sammt den gebräuchlichen Correspondenzen überliefern soll".
Auf die gegen dies Dekret von Taxis'scher Seite gemachte Vorstellung erfolgte am 14. Oktober 1636 der Beschluß: daß es bei dem Dekrete verbleibe.
Bei der nächsten Gelegenheit, als im Jahre 1640 zu Re- gensburg ein allgemeiner Reichstag versammelt war, entstand derselbe Conflict von Neuem; es erschien wieder ein kaiserliches Dekret, desselben Jnhalts wie im Jahre 1636.
Unterm 4. August erließ der Kaiser jedoch ein Decretum declaratorium, worin es heißt: daß, weil in den Dekreten von 1636 und vom 8. Juni l. Js. nicht befindlich, daß das Hof- Postamt auch die an die Churfürsten und Stände des Reichs und deren abgeordnete Räthe, Bothschafter und Gesandte oder an fremde Handelsleute ankommenden Briefe und Pakete, welche dem kaiserlichen Hofstaate nicht unmittelbar zugethan, an sich ziehen solle, dem Hofpostmeister also alle Briefsammlung und Austheilung der Briefe, welche dem Hofstaat und die dazu
der Briefe, auch Einziehung der Emolumenten für diejenigen Briefe, ſo zu dem kaiſerlichen Hofſtaat angelangen, wie auch an die Perſonen, ſo dem kaiſerlichen Hofe nachfolgen, dem alten Herkommen nach, wie auch des General-Reichspoſtmeiſters eigenem deßfalls gegebenen Revers gemäß, dem kaiſerlichen Hofpoſtamte zuſtehen und verbleiben, und die Gräfin von Taxis oder derſelben anhier angeſetzter Poſtmeiſter ſich hin- füro mit Annahme und Austheilung derſelben Briefe weiters, als was hieſige Bürger und Kaufleute betrifft, nicht anmaſſen, auch bei jedesmal ankommenden Staffeten und Poſten, die Felleiſen und Pakete, wie es ſich gebühret zur kaiſerlichen Reichskanzlei verſperret — damit ſie daſelbſt eröffnet werden, ſammt den gebräuchlichen Correſpondenzen überliefern ſoll“.
Auf die gegen dies Dekret von Taxis'ſcher Seite gemachte Vorſtellung erfolgte am 14. Oktober 1636 der Beſchluß: daß es bei dem Dekrete verbleibe.
Bei der nächſten Gelegenheit, als im Jahre 1640 zu Re- gensburg ein allgemeiner Reichstag verſammelt war, entſtand derſelbe Conflict von Neuem; es erſchien wieder ein kaiſerliches Dekret, deſſelben Jnhalts wie im Jahre 1636.
Unterm 4. Auguſt erließ der Kaiſer jedoch ein Decretum declaratorium, worin es heißt: daß, weil in den Dekreten von 1636 und vom 8. Juni l. Js. nicht befindlich, daß das Hof- Poſtamt auch die an die Churfürſten und Stände des Reichs und deren abgeordnete Räthe, Bothſchafter und Geſandte oder an fremde Handelsleute ankommenden Briefe und Pakete, welche dem kaiſerlichen Hofſtaate nicht unmittelbar zugethan, an ſich ziehen ſolle, dem Hofpoſtmeiſter alſo alle Briefſammlung und Austheilung der Briefe, welche dem Hofſtaat und die dazu
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der Briefe, auch Einziehung der Emolumenten für diejenigen
Briefe, ſo zu dem kaiſerlichen Hofſtaat angelangen, wie auch
an die Perſonen, ſo dem kaiſerlichen Hofe nachfolgen, dem
alten Herkommen nach, wie auch des General-Reichspoſtmeiſters
eigenem deßfalls gegebenen Revers gemäß, dem kaiſerlichen
Hofpoſtamte zuſtehen und verbleiben, und die Gräfin
von Taxis oder derſelben anhier angeſetzter Poſtmeiſter ſich hin-
füro mit Annahme und Austheilung derſelben Briefe weiters,
als was hieſige Bürger und Kaufleute betrifft, nicht anmaſſen,
auch bei jedesmal ankommenden Staffeten und Poſten, die
Felleiſen und Pakete, wie es ſich gebühret zur kaiſerlichen
Reichskanzlei verſperret — damit ſie daſelbſt eröffnet werden,
ſammt den gebräuchlichen Correſpondenzen überliefern ſoll“.
Auf die gegen dies Dekret von Taxis'ſcher Seite gemachte
Vorſtellung erfolgte am 14. Oktober 1636 der Beſchluß: daß
es bei dem Dekrete verbleibe.
Bei der nächſten Gelegenheit, als im Jahre 1640 zu Re-
gensburg ein allgemeiner Reichstag verſammelt war, entſtand
derſelbe Conflict von Neuem; es erſchien wieder ein kaiſerliches
Dekret, deſſelben Jnhalts wie im Jahre 1636.
Unterm 4. Auguſt erließ der Kaiſer jedoch ein Decretum
declaratorium, worin es heißt: daß, weil in den Dekreten von
1636 und vom 8. Juni l. Js. nicht befindlich, daß das Hof-
Poſtamt auch die an die Churfürſten und Stände des Reichs
und deren abgeordnete Räthe, Bothſchafter und Geſandte oder
an fremde Handelsleute ankommenden Briefe und Pakete, welche
dem kaiſerlichen Hofſtaate nicht unmittelbar zugethan, an ſich
ziehen ſolle, dem Hofpoſtmeiſter alſo alle Briefſammlung und
Austheilung der Briefe, welche dem Hofſtaat und die dazu
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Hartmann, Eugen: Entwicklungs-Geschichte der Posten von den ältesten Zeiten bis zur Gegenwart. Leipzig, 1868, S. 308. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hartmann_posten_1868/321>, abgerufen am 22.11.2024.
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