dem Staatskanzler Hardenberg überreichten Denkschrift über die auf dem Wiener Congreß zu regulirende Postangelegenheit niedergelegt hat, indem er sagte: "So sehr man in frühern Zeiten gegen das Taxis'sche Postwesen wegen dessen Anmassungen, statum in statu zu bilden, geeifert hat, und so sehr jeder mächtige Reichsfürst es sich selbst schuldig bleibt, das Postregal in seinem ganzen Umfange auszuüben, so ist doch das Taxis'sche Postwesen für die kleinen zersplitterten Länder sehr heil- sam. Es wird daher darauf zu dringen sein, das Taxis'sche Postwesen in demselben wieder ganz herzustellen, weil es nach seinen Verhältnissen und seiner Erfahrung am geeignetsten dazu ist."
Jn Folge des Artikels 17 der Bundesakte erhob das fürstliche Haus Taxis gegen diejenigen Staaten, in welchen zur Zeit des deutschen Reichs die kaiserliche Reichspost ihren Lauf gehabt, Ansprüche auf die Vollziehung des gedachten Artikels und erlangte sofort in einigen Staaten Entschädigung durch Ueberlassung von Domänen, in andern Staaten aber den Besitz und Genuß der Posten selbst.
So erhielt Fürst Alexander Karl Joseph von Taxis durch Vertrag vom 11. und Patent vom 16. Juni 1816 das chur- hessische Postwesen als ein Erb-Mannthronlehen und in Birkenfeld die vom Herzog von Oldenburg; -- im November die in Schwarzburg-Rudolstadt, im Altenburgischen und in Sachsen-Coburg; am 31. März 1818 im Großherzogthum Hessen-Darmstadt, -- durch den Postlehnvertrag vom 27. Juli und die königliche Verordnung vom 9. September 1819 das gesammte Postwesen im Königreich Württemberg mit der Würde
dem Staatskanzler Hardenberg überreichten Denkſchrift über die auf dem Wiener Congreß zu regulirende Poſtangelegenheit niedergelegt hat, indem er ſagte: „So ſehr man in frühern Zeiten gegen das Taxis'ſche Poſtweſen wegen deſſen Anmaſſungen, statum in statu zu bilden, geeifert hat, und ſo ſehr jeder mächtige Reichsfürſt es ſich ſelbſt ſchuldig bleibt, das Poſtregal in ſeinem ganzen Umfange auszuüben, ſo iſt doch das Taxis'ſche Poſtweſen für die kleinen zerſplitterten Länder ſehr heil- ſam. Es wird daher darauf zu dringen ſein, das Taxis'ſche Poſtweſen in demſelben wieder ganz herzuſtellen, weil es nach ſeinen Verhältniſſen und ſeiner Erfahrung am geeignetſten dazu iſt.“
Jn Folge des Artikels 17 der Bundesakte erhob das fürſtliche Haus Taxis gegen diejenigen Staaten, in welchen zur Zeit des deutſchen Reichs die kaiſerliche Reichspoſt ihren Lauf gehabt, Anſprüche auf die Vollziehung des gedachten Artikels und erlangte ſofort in einigen Staaten Entſchädigung durch Ueberlaſſung von Domänen, in andern Staaten aber den Beſitz und Genuß der Poſten ſelbſt.
So erhielt Fürſt Alexander Karl Joſeph von Taxis durch Vertrag vom 11. und Patent vom 16. Juni 1816 das chur- heſſiſche Poſtweſen als ein Erb-Mannthronlehen und in Birkenfeld die vom Herzog von Oldenburg; — im November die in Schwarzburg-Rudolſtadt, im Altenburgiſchen und in Sachſen-Coburg; am 31. März 1818 im Großherzogthum Heſſen-Darmſtadt, — durch den Poſtlehnvertrag vom 27. Juli und die königliche Verordnung vom 9. September 1819 das geſammte Poſtweſen im Königreich Württemberg mit der Würde
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dem Staatskanzler Hardenberg überreichten Denkſchrift über
die auf dem Wiener Congreß zu regulirende Poſtangelegenheit
niedergelegt hat, indem er ſagte:
„So ſehr man in frühern Zeiten gegen das Taxis'ſche
Poſtweſen wegen deſſen Anmaſſungen, statum in statu zu
bilden, geeifert hat, und ſo ſehr jeder mächtige Reichsfürſt
es ſich ſelbſt ſchuldig bleibt, das Poſtregal in ſeinem ganzen
Umfange auszuüben, ſo iſt doch das Taxis'ſche Poſtweſen
für die kleinen zerſplitterten Länder ſehr heil-
ſam. Es wird daher darauf zu dringen ſein, das
Taxis'ſche Poſtweſen in demſelben wieder ganz
herzuſtellen, weil es nach ſeinen Verhältniſſen
und ſeiner Erfahrung am geeignetſten dazu iſt.“
Jn Folge des Artikels 17 der Bundesakte erhob das
fürſtliche Haus Taxis gegen diejenigen Staaten, in welchen
zur Zeit des deutſchen Reichs die kaiſerliche Reichspoſt ihren
Lauf gehabt, Anſprüche auf die Vollziehung des gedachten
Artikels und erlangte ſofort in einigen Staaten Entſchädigung
durch Ueberlaſſung von Domänen, in andern Staaten aber den
Beſitz und Genuß der Poſten ſelbſt.
So erhielt Fürſt Alexander Karl Joſeph von Taxis durch
Vertrag vom 11. und Patent vom 16. Juni 1816 das chur-
heſſiſche Poſtweſen als ein Erb-Mannthronlehen und in
Birkenfeld die vom Herzog von Oldenburg; — im November
die in Schwarzburg-Rudolſtadt, im Altenburgiſchen und in
Sachſen-Coburg; am 31. März 1818 im Großherzogthum
Heſſen-Darmſtadt, — durch den Poſtlehnvertrag vom 27. Juli
und die königliche Verordnung vom 9. September 1819 das
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Hartmann, Eugen: Entwicklungs-Geschichte der Posten von den ältesten Zeiten bis zur Gegenwart. Leipzig, 1868, S. 376. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hartmann_posten_1868/389>, abgerufen am 23.11.2024.
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