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Hartmann, Eugen: Entwicklungs-Geschichte der Posten von den ältesten Zeiten bis zur Gegenwart. Leipzig, 1868.

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misi; quam perpetuam servationem meam quaedam necessitas
rupit. Uxori enim meae audita morte avi" etc.

Plinius hatte also gegen alles Gesetz in einer Privatange-
legenheit einer Privatperson eine evectio gewährt.

Ein anderer Fall wird von Pertinax, dem nachmaligen
Kaiser, erzählt; er war in seinen jungen Jahren mit einer
Mission nach Syrien betraut und hatte es unterlassen, sich eine
evectio ausstellen zu lassen. Wiewohl er ohne evectio
in Syrien ankam, wurde er doch dort angehalten und mußte
von Antiochia aus seine Reise zu Fuß fortsetzen.

Wer die evectio verkaufte oder an einen Dritten abtrat,
wurde ebenso mit den härtesten Strafen belegt. Unter Con-
stantin
dem Großen erschien im Jahre 326 eine Verordnung1),
derzufolge solche Unterschleife mit Deportation bestraft werden
sollten. "Certis nuntiis compertum est," sagt das Gesetz,
"quod plures veluti sibi ac necessitatibus propriis petitas
angarias taxato pretio distrahunt etc., si quis in hoc
genere criminis possit intercissi, ut emptor et venditor in
insulam relegetur."

Also wieder ein Beweis, wie strenge zwar die Gesetze gegen
die Unterschleife entgegenzukämpfen suchten, aber auch ein Be-
weis, welcher Unfug und Mißbrauch getrieben wurde. Später
scheinen diese Betrügereien einen noch größeren Umfang ange-
nommen zu haben, denn der Verkauf der evectiones dehnte
sich sogar auf die tractoriae aus, welche verwerthet eine nicht
unbedeutende Summe repräsentirten.

1) Cod. Theod. d. c. p. Lex IV. "De commercio angariarum inter-
dicto"
und Cod. Just. Lib. XII. tit. LI. 10.

misi; quam perpetuam servationem meam quaedam necessitas
rupit. Uxori enim meae audita morte avi“ etc.

Plinius hatte alſo gegen alles Geſetz in einer Privatange-
legenheit einer Privatperſon eine evectio gewährt.

Ein anderer Fall wird von Pertinax, dem nachmaligen
Kaiſer, erzählt; er war in ſeinen jungen Jahren mit einer
Miſſion nach Syrien betraut und hatte es unterlaſſen, ſich eine
evectio ausſtellen zu laſſen. Wiewohl er ohne evectio
in Syrien ankam, wurde er doch dort angehalten und mußte
von Antiochia aus ſeine Reiſe zu Fuß fortſetzen.

Wer die evectio verkaufte oder an einen Dritten abtrat,
wurde ebenſo mit den härteſten Strafen belegt. Unter Con-
stantin
dem Großen erſchien im Jahre 326 eine Verordnung1),
derzufolge ſolche Unterſchleife mit Deportation beſtraft werden
ſollten. „Certis nuntiis compertum est,“ ſagt das Geſetz,
„quod plures veluti sibi ac necessitatibus propriis petitas
angarias taxato pretio distrahunt etc., si quis in hoc
genere criminis possit intercissi, ut emptor et venditor in
insulam relegetur.“

Alſo wieder ein Beweis, wie ſtrenge zwar die Geſetze gegen
die Unterſchleife entgegenzukämpfen ſuchten, aber auch ein Be-
weis, welcher Unfug und Mißbrauch getrieben wurde. Später
ſcheinen dieſe Betrügereien einen noch größeren Umfang ange-
nommen zu haben, denn der Verkauf der evectiones dehnte
ſich ſogar auf die tractoriae aus, welche verwerthet eine nicht
unbedeutende Summe repräſentirten.

1) Cod. Theod. d. c. p. Lex IV. „De commercio angariarum inter-
dicto“
und Cod. Just. Lib. XII. tit. LI. 10.
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[75/0088] misi; quam perpetuam servationem meam quaedam necessitas rupit. Uxori enim meae audita morte avi“ etc. Plinius hatte alſo gegen alles Geſetz in einer Privatange- legenheit einer Privatperſon eine evectio gewährt. Ein anderer Fall wird von Pertinax, dem nachmaligen Kaiſer, erzählt; er war in ſeinen jungen Jahren mit einer Miſſion nach Syrien betraut und hatte es unterlaſſen, ſich eine evectio ausſtellen zu laſſen. Wiewohl er ohne evectio in Syrien ankam, wurde er doch dort angehalten und mußte von Antiochia aus ſeine Reiſe zu Fuß fortſetzen. Wer die evectio verkaufte oder an einen Dritten abtrat, wurde ebenſo mit den härteſten Strafen belegt. Unter Con- stantin dem Großen erſchien im Jahre 326 eine Verordnung 1), derzufolge ſolche Unterſchleife mit Deportation beſtraft werden ſollten. „Certis nuntiis compertum est,“ ſagt das Geſetz, „quod plures veluti sibi ac necessitatibus propriis petitas angarias taxato pretio distrahunt etc., si quis in hoc genere criminis possit intercissi, ut emptor et venditor in insulam relegetur.“ Alſo wieder ein Beweis, wie ſtrenge zwar die Geſetze gegen die Unterſchleife entgegenzukämpfen ſuchten, aber auch ein Be- weis, welcher Unfug und Mißbrauch getrieben wurde. Später ſcheinen dieſe Betrügereien einen noch größeren Umfang ange- nommen zu haben, denn der Verkauf der evectiones dehnte ſich ſogar auf die tractoriae aus, welche verwerthet eine nicht unbedeutende Summe repräſentirten. 1) Cod. Theod. d. c. p. Lex IV. „De commercio angariarum inter- dicto“ und Cod. Just. Lib. XII. tit. LI. 10.

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Zitationshilfe: Hartmann, Eugen: Entwicklungs-Geschichte der Posten von den ältesten Zeiten bis zur Gegenwart. Leipzig, 1868, S. 75. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hartmann_posten_1868/88>, abgerufen am 24.11.2024.