Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Hartmann, Eugen: Entwicklungs-Geschichte der Posten von den ältesten Zeiten bis zur Gegenwart. Leipzig, 1868.

Bild:
<< vorherige Seite

herbeigeschafft werden soll. Von den Pferdeknechten und Post-
haltern soll deßhalb, wenn die Thiere nicht sofort zurückge-
bracht werden, durch genaue Untersuchung und vollständiges
Erkenntniß der Aufenthaltsort ermittelt werden und wenn sich
durch Augenschein herausstellt, daß der Postdienst durch uner-
laubte Anmassung gelitten hat, soll der Frevler mit dem vier-
fachen Werthe der entzogenen Thiere gestraft werden. Damit
dies in Zukunft nicht wieder vorkomme, befehlen wir, daß,
wer auch nur über eine einzige Station ein Pferd, ein
Maulthier oder einen Ochsen mit sich nimmt, die vorbemerkte
Strafe an den Fiscus einzahlen soll."

4. Auch für die Belastung der Thiere und Wägen bestan-
den genaue Vorschriften und sind dieselben durch eine Reihe
von Gesetzen eingeschärft.

Es durften dem equus oder veredus1) nur 30 Pfund,
dem parhippus2) oder avertarius nicht über 100 Pfund Ge-
päck aufgeladen werden.

Das Gesetz sagt: "quin etiam onera centum librarum
nullus excedat; et ideo quinquaginta solidorum mulctam
jam non veredarius sed catabulensis incurrat, quisquis
ultra centum libras parhippum crediderit onus".
--

Sattel und Zaum des veredus durfte nicht über 60 Pfund
wiegen.

Unter Justinian durfte der Mantelsack ebenfalls nur
60 Pfund wiegen3) exceptis auri centenariis quae necessa-

1) Cod. Theod. d. c. p. Lex XXVIII. & XLVII.
2) Cod. Theod. d. c. p. Lex XIV.
3) Cod. Justin. Lib. XII. tit. LI, 12,

herbeigeſchafft werden ſoll. Von den Pferdeknechten und Poſt-
haltern ſoll deßhalb, wenn die Thiere nicht ſofort zurückge-
bracht werden, durch genaue Unterſuchung und vollſtändiges
Erkenntniß der Aufenthaltsort ermittelt werden und wenn ſich
durch Augenſchein herausſtellt, daß der Poſtdienſt durch uner-
laubte Anmaſſung gelitten hat, ſoll der Frevler mit dem vier-
fachen Werthe der entzogenen Thiere geſtraft werden. Damit
dies in Zukunft nicht wieder vorkomme, befehlen wir, daß,
wer auch nur über eine einzige Station ein Pferd, ein
Maulthier oder einen Ochſen mit ſich nimmt, die vorbemerkte
Strafe an den Fiscus einzahlen ſoll.“

4. Auch für die Belaſtung der Thiere und Wägen beſtan-
den genaue Vorſchriften und ſind dieſelben durch eine Reihe
von Geſetzen eingeſchärft.

Es durften dem equus oder veredus1) nur 30 Pfund,
dem parhippus2) oder avertarius nicht über 100 Pfund Ge-
päck aufgeladen werden.

Das Geſetz ſagt: „quin etiam onera centum librarum
nullus excedat; et ideo quinquaginta solidorum mulctam
jam non veredarius sed catabulensis incurrat, quisquis
ultra centum libras parhippum crediderit onus“.

Sattel und Zaum des veredus durfte nicht über 60 Pfund
wiegen.

Unter Justinian durfte der Mantelſack ebenfalls nur
60 Pfund wiegen3) exceptis auri centenariis quae necessa-

1) Cod. Theod. d. c. p. Lex XXVIII. & XLVII.
2) Cod. Theod. d. c. p. Lex XIV.
3) Cod. Justin. Lib. XII. tit. LI, 12,
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <div n="5">
                <p><pb facs="#f0090" n="77"/>
herbeige&#x017F;chafft werden &#x017F;oll. Von den Pferdeknechten und Po&#x017F;t-<lb/>
haltern &#x017F;oll deßhalb, wenn die Thiere nicht &#x017F;ofort zurückge-<lb/>
bracht werden, durch genaue Unter&#x017F;uchung und voll&#x017F;tändiges<lb/>
Erkenntniß der Aufenthaltsort ermittelt werden und wenn &#x017F;ich<lb/>
durch Augen&#x017F;chein heraus&#x017F;tellt, daß der Po&#x017F;tdien&#x017F;t durch uner-<lb/>
laubte Anma&#x017F;&#x017F;ung gelitten hat, &#x017F;oll der Frevler mit dem vier-<lb/>
fachen Werthe der entzogenen Thiere ge&#x017F;traft werden. Damit<lb/>
dies in Zukunft nicht wieder vorkomme, befehlen wir, daß,<lb/>
wer auch nur über eine <hi rendition="#g">einzige</hi> Station ein Pferd, ein<lb/>
Maulthier oder einen Och&#x017F;en mit &#x017F;ich nimmt, die vorbemerkte<lb/>
Strafe an den Fiscus einzahlen &#x017F;oll.&#x201C;</p><lb/>
                <p>4. Auch für die Bela&#x017F;tung der Thiere und Wägen be&#x017F;tan-<lb/>
den genaue Vor&#x017F;chriften und &#x017F;ind die&#x017F;elben durch eine Reihe<lb/>
von Ge&#x017F;etzen einge&#x017F;chärft.</p><lb/>
                <p>Es durften dem <hi rendition="#aq">equus</hi> oder <hi rendition="#aq">veredus</hi><note place="foot" n="1)"><hi rendition="#aq">Cod. Theod. d. c. p. Lex XXVIII. &amp; XLVII.</hi></note> nur 30 Pfund,<lb/>
dem <hi rendition="#aq">parhippus</hi><note place="foot" n="2)"><hi rendition="#aq">Cod. Theod. d. c. p. Lex XIV.</hi></note> oder <hi rendition="#aq">avertarius</hi> nicht über 100 Pfund Ge-<lb/>
päck aufgeladen werden.</p><lb/>
                <p>Das Ge&#x017F;etz &#x017F;agt: <hi rendition="#aq">&#x201E;quin etiam onera centum librarum<lb/>
nullus excedat; et ideo quinquaginta solidorum mulctam<lb/>
jam non veredarius sed catabulensis incurrat, quisquis<lb/>
ultra centum libras parhippum crediderit onus&#x201C;.</hi> &#x2014;</p><lb/>
                <p>Sattel und Zaum des <hi rendition="#aq">veredus</hi> durfte nicht über 60 Pfund<lb/>
wiegen.</p><lb/>
                <p>Unter <hi rendition="#aq">Justinian</hi> durfte der Mantel&#x017F;ack ebenfalls nur<lb/>
60 Pfund wiegen<note place="foot" n="3)"><hi rendition="#aq">Cod. Justin. Lib. XII. tit. LI, 12,</hi></note> <hi rendition="#aq">exceptis auri centenariis quae necessa-<lb/></hi></p>
              </div>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[77/0090] herbeigeſchafft werden ſoll. Von den Pferdeknechten und Poſt- haltern ſoll deßhalb, wenn die Thiere nicht ſofort zurückge- bracht werden, durch genaue Unterſuchung und vollſtändiges Erkenntniß der Aufenthaltsort ermittelt werden und wenn ſich durch Augenſchein herausſtellt, daß der Poſtdienſt durch uner- laubte Anmaſſung gelitten hat, ſoll der Frevler mit dem vier- fachen Werthe der entzogenen Thiere geſtraft werden. Damit dies in Zukunft nicht wieder vorkomme, befehlen wir, daß, wer auch nur über eine einzige Station ein Pferd, ein Maulthier oder einen Ochſen mit ſich nimmt, die vorbemerkte Strafe an den Fiscus einzahlen ſoll.“ 4. Auch für die Belaſtung der Thiere und Wägen beſtan- den genaue Vorſchriften und ſind dieſelben durch eine Reihe von Geſetzen eingeſchärft. Es durften dem equus oder veredus 1) nur 30 Pfund, dem parhippus 2) oder avertarius nicht über 100 Pfund Ge- päck aufgeladen werden. Das Geſetz ſagt: „quin etiam onera centum librarum nullus excedat; et ideo quinquaginta solidorum mulctam jam non veredarius sed catabulensis incurrat, quisquis ultra centum libras parhippum crediderit onus“. — Sattel und Zaum des veredus durfte nicht über 60 Pfund wiegen. Unter Justinian durfte der Mantelſack ebenfalls nur 60 Pfund wiegen 3) exceptis auri centenariis quae necessa- 1) Cod. Theod. d. c. p. Lex XXVIII. & XLVII. 2) Cod. Theod. d. c. p. Lex XIV. 3) Cod. Justin. Lib. XII. tit. LI, 12,

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/hartmann_posten_1868
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/hartmann_posten_1868/90
Zitationshilfe: Hartmann, Eugen: Entwicklungs-Geschichte der Posten von den ältesten Zeiten bis zur Gegenwart. Leipzig, 1868, S. 77. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hartmann_posten_1868/90>, abgerufen am 19.05.2024.