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Hartmann, Eugen: Entwicklungs-Geschichte der Posten von den ältesten Zeiten bis zur Gegenwart. Leipzig, 1868.

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herbeigeschafft werden soll. Von den Pferdeknechten und Post-
haltern soll deßhalb, wenn die Thiere nicht sofort zurückge-
bracht werden, durch genaue Untersuchung und vollständiges
Erkenntniß der Aufenthaltsort ermittelt werden und wenn sich
durch Augenschein herausstellt, daß der Postdienst durch uner-
laubte Anmassung gelitten hat, soll der Frevler mit dem vier-
fachen Werthe der entzogenen Thiere gestraft werden. Damit
dies in Zukunft nicht wieder vorkomme, befehlen wir, daß,
wer auch nur über eine einzige Station ein Pferd, ein
Maulthier oder einen Ochsen mit sich nimmt, die vorbemerkte
Strafe an den Fiscus einzahlen soll."

4. Auch für die Belastung der Thiere und Wägen bestan-
den genaue Vorschriften und sind dieselben durch eine Reihe
von Gesetzen eingeschärft.

Es durften dem equus oder veredus1) nur 30 Pfund,
dem parhippus2) oder avertarius nicht über 100 Pfund Ge-
päck aufgeladen werden.

Das Gesetz sagt: "quin etiam onera centum librarum
nullus excedat; et ideo quinquaginta solidorum mulctam
jam non veredarius sed catabulensis incurrat, quisquis
ultra centum libras parhippum crediderit onus".
--

Sattel und Zaum des veredus durfte nicht über 60 Pfund
wiegen.

Unter Justinian durfte der Mantelsack ebenfalls nur
60 Pfund wiegen3) exceptis auri centenariis quae necessa-

1) Cod. Theod. d. c. p. Lex XXVIII. & XLVII.
2) Cod. Theod. d. c. p. Lex XIV.
3) Cod. Justin. Lib. XII. tit. LI, 12,

herbeigeſchafft werden ſoll. Von den Pferdeknechten und Poſt-
haltern ſoll deßhalb, wenn die Thiere nicht ſofort zurückge-
bracht werden, durch genaue Unterſuchung und vollſtändiges
Erkenntniß der Aufenthaltsort ermittelt werden und wenn ſich
durch Augenſchein herausſtellt, daß der Poſtdienſt durch uner-
laubte Anmaſſung gelitten hat, ſoll der Frevler mit dem vier-
fachen Werthe der entzogenen Thiere geſtraft werden. Damit
dies in Zukunft nicht wieder vorkomme, befehlen wir, daß,
wer auch nur über eine einzige Station ein Pferd, ein
Maulthier oder einen Ochſen mit ſich nimmt, die vorbemerkte
Strafe an den Fiscus einzahlen ſoll.“

4. Auch für die Belaſtung der Thiere und Wägen beſtan-
den genaue Vorſchriften und ſind dieſelben durch eine Reihe
von Geſetzen eingeſchärft.

Es durften dem equus oder veredus1) nur 30 Pfund,
dem parhippus2) oder avertarius nicht über 100 Pfund Ge-
päck aufgeladen werden.

Das Geſetz ſagt: „quin etiam onera centum librarum
nullus excedat; et ideo quinquaginta solidorum mulctam
jam non veredarius sed catabulensis incurrat, quisquis
ultra centum libras parhippum crediderit onus“.

Sattel und Zaum des veredus durfte nicht über 60 Pfund
wiegen.

Unter Justinian durfte der Mantelſack ebenfalls nur
60 Pfund wiegen3) exceptis auri centenariis quae necessa-

1) Cod. Theod. d. c. p. Lex XXVIII. & XLVII.
2) Cod. Theod. d. c. p. Lex XIV.
3) Cod. Justin. Lib. XII. tit. LI, 12,
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[77/0090] herbeigeſchafft werden ſoll. Von den Pferdeknechten und Poſt- haltern ſoll deßhalb, wenn die Thiere nicht ſofort zurückge- bracht werden, durch genaue Unterſuchung und vollſtändiges Erkenntniß der Aufenthaltsort ermittelt werden und wenn ſich durch Augenſchein herausſtellt, daß der Poſtdienſt durch uner- laubte Anmaſſung gelitten hat, ſoll der Frevler mit dem vier- fachen Werthe der entzogenen Thiere geſtraft werden. Damit dies in Zukunft nicht wieder vorkomme, befehlen wir, daß, wer auch nur über eine einzige Station ein Pferd, ein Maulthier oder einen Ochſen mit ſich nimmt, die vorbemerkte Strafe an den Fiscus einzahlen ſoll.“ 4. Auch für die Belaſtung der Thiere und Wägen beſtan- den genaue Vorſchriften und ſind dieſelben durch eine Reihe von Geſetzen eingeſchärft. Es durften dem equus oder veredus 1) nur 30 Pfund, dem parhippus 2) oder avertarius nicht über 100 Pfund Ge- päck aufgeladen werden. Das Geſetz ſagt: „quin etiam onera centum librarum nullus excedat; et ideo quinquaginta solidorum mulctam jam non veredarius sed catabulensis incurrat, quisquis ultra centum libras parhippum crediderit onus“. — Sattel und Zaum des veredus durfte nicht über 60 Pfund wiegen. Unter Justinian durfte der Mantelſack ebenfalls nur 60 Pfund wiegen 3) exceptis auri centenariis quae necessa- 1) Cod. Theod. d. c. p. Lex XXVIII. & XLVII. 2) Cod. Theod. d. c. p. Lex XIV. 3) Cod. Justin. Lib. XII. tit. LI, 12,

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Zitationshilfe: Hartmann, Eugen: Entwicklungs-Geschichte der Posten von den ältesten Zeiten bis zur Gegenwart. Leipzig, 1868, S. 77. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hartmann_posten_1868/90>, abgerufen am 21.11.2024.