15 Centnern1) beladen werden, es durften überdieß noch 2 oder 3 Begleiter auf dem Wagen Platz nehmen. --
Ebenso war es verboten, daß man Jemand unterwegs auf- sitzen lasse oder um Geld und für Bezahlung mitnehme. -- Lex XLVII.
Die Vorschriften über die Belastung der Thiere und Wägen sind zwar bestimmt und deutlich ausgesprochen, aber gleichwohl läßt dieses Thema manchen Zweifel aufkommen; eben weil die Belastung einerseits deutlich angegeben, andererseits dieselbe zur Bespannung nach unserer heutigen Erfahrung und Praxis in gar keinem Verhältnisse steht, dürfte es von Belang sein, noch ein Gesetz zu citiren, welches ausführlich de onere seu pondere vehiculis et veredis imponendo handelt.
Das Gesetz ist vom Kaiser Theodosius im Jahre 386 gegeben2); der Text ist allerdings theilweise corrupt und hat schon in den ältesten Zeiten unter den Glossatoren die ver- schiedensten gelehrten Deutungen erfahren. -- Nicht weil es etwas Neues über die Bestimmungen des Gewichts bringt, sondern weil es einen Einblick in die Verhältnisse des ganzen Betriebs des cursus publicus gewährt, glaube ich gut zu thun, wenn ich dasselbe im Wortlaute hier recitire und dann nach dem Commentar des Gothofredus -- Cod. Theod. Lib. VIII. tit. V. d. c. p. pag. 555 meine Betrachtungen daran knüpfe.
Das Gesetz lautet:
Si aurum sacrarum largitionum vel argentum ad Co- mitatum nostrum destinatur, una reda quingentis auri libris, mille vero argenti; si vero privata-
1)Cod. Theod. d. c. p. Lex XXVIII.
2)Cod. Theod. d. c. p. Lex. XLVIII.
15 Centnern1) beladen werden, es durften überdieß noch 2 oder 3 Begleiter auf dem Wagen Platz nehmen. —
Ebenſo war es verboten, daß man Jemand unterwegs auf- ſitzen laſſe oder um Geld und für Bezahlung mitnehme. — Lex XLVII.
Die Vorſchriften über die Belaſtung der Thiere und Wägen ſind zwar beſtimmt und deutlich ausgeſprochen, aber gleichwohl läßt dieſes Thema manchen Zweifel aufkommen; eben weil die Belaſtung einerſeits deutlich angegeben, andererſeits dieſelbe zur Beſpannung nach unſerer heutigen Erfahrung und Praxis in gar keinem Verhältniſſe ſteht, dürfte es von Belang ſein, noch ein Geſetz zu citiren, welches ausführlich de onere seu pondere vehiculis et veredis imponendo handelt.
Das Geſetz iſt vom Kaiſer Theodosius im Jahre 386 gegeben2); der Text iſt allerdings theilweiſe corrupt und hat ſchon in den älteſten Zeiten unter den Gloſſatoren die ver- ſchiedenſten gelehrten Deutungen erfahren. — Nicht weil es etwas Neues über die Beſtimmungen des Gewichts bringt, ſondern weil es einen Einblick in die Verhältniſſe des ganzen Betriebs des cursus publicus gewährt, glaube ich gut zu thun, wenn ich daſſelbe im Wortlaute hier recitire und dann nach dem Commentar des Gothofredus — Cod. Theod. Lib. VIII. tit. V. d. c. p. pag. 555 meine Betrachtungen daran knüpfe.
Das Geſetz lautet:
Si aurum sacrarum largitionum vel argentum ad Co- mitatum nostrum destinatur, una reda quingentis auri libris, mille vero argenti; si vero privata-
1)Cod. Theod. d. c. p. Lex XXVIII.
2)Cod. Theod. d. c. p. Lex. XLVIII.
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15 Centnern 1) beladen werden, es durften überdieß noch 2
oder 3 Begleiter auf dem Wagen Platz nehmen. —
Ebenſo war es verboten, daß man Jemand unterwegs auf-
ſitzen laſſe oder um Geld und für Bezahlung mitnehme. —
Lex XLVII.
Die Vorſchriften über die Belaſtung der Thiere und Wägen
ſind zwar beſtimmt und deutlich ausgeſprochen, aber gleichwohl
läßt dieſes Thema manchen Zweifel aufkommen; eben weil die
Belaſtung einerſeits deutlich angegeben, andererſeits dieſelbe zur
Beſpannung nach unſerer heutigen Erfahrung und Praxis in gar
keinem Verhältniſſe ſteht, dürfte es von Belang ſein, noch ein
Geſetz zu citiren, welches ausführlich de onere seu pondere
vehiculis et veredis imponendo handelt.
Das Geſetz iſt vom Kaiſer Theodosius im Jahre 386
gegeben 2); der Text iſt allerdings theilweiſe corrupt und hat
ſchon in den älteſten Zeiten unter den Gloſſatoren die ver-
ſchiedenſten gelehrten Deutungen erfahren. — Nicht weil es
etwas Neues über die Beſtimmungen des Gewichts bringt,
ſondern weil es einen Einblick in die Verhältniſſe des ganzen
Betriebs des cursus publicus gewährt, glaube ich gut zu thun,
wenn ich daſſelbe im Wortlaute hier recitire und dann nach
dem Commentar des Gothofredus — Cod. Theod. Lib. VIII.
tit. V. d. c. p. pag. 555 meine Betrachtungen daran knüpfe.
Das Geſetz lautet:
Si aurum sacrarum largitionum vel argentum ad Co-
mitatum nostrum destinatur, una reda quingentis
auri libris, mille vero argenti; si vero privata-
1) Cod. Theod. d. c. p. Lex XXVIII.
2) Cod. Theod. d. c. p. Lex. XLVIII.
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Hartmann, Eugen: Entwicklungs-Geschichte der Posten von den ältesten Zeiten bis zur Gegenwart. Leipzig, 1868, S. 79. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hartmann_posten_1868/92>, abgerufen am 27.05.2024.
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