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Staats und Gelehrte Zeitung des Hamburgischen unpartheiischen Correspondenten. Nr. 136, Hamburg, 9. Juni 1832.

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[Spaltenumbruch] keit verdoppelt, und starke Patrouillen, mit Officieren
an der Spitze, ziehen durch die Stadt.


Die Pforte hat an alle fremde Gesandtschaften
eine Circular-Note gerichtet, worin sie von dem
Fetwa gegen Mehemed Ali Kenntniß ertheilt, und
das Ersuchen an die europäischen Höfe stellt, daß
ihren respectiven Handelsschiffen die Fahrt nach
den Häfen von Aegypten bis zur Beendigung des
Kampfes mit demselben untersagt werden möchte.

Am 7 d. M. hat die gegen Mehemed Ali Pascha
bestimmte türkische Flotte den hiesigen Hafen ver-
lassen, und ist, mit Ausnahme des Admiralschiffs
Mahmudie, in das Meer von Marmara eingelau-
fen. Dieses Admiralschiff wird nach den Bairams-
festen der Flotte folgen. Jm Arsenale wird noch
an der Ausrüstung des Dreideckers Selimie von
120 Ka[n]onen, eines Zweideckers und einiger anderer
Schiffe zweiten und dritten Ranges gearbeitet.

Vom Kriegsschauplatze in Syrien sind keine neue-
ren Nachrichten eingelaufen. Es scheint indeß ge-
wiß, daß sich St. Jean d'Acre noch hält, und da
Jbrahim Pascha selbst die Belagerung nicht mehr
leitete, sondern sich nach Tripoli und von da nach
Hama (auf der Straße nach Aleppo) gewendet hatte,
so ist es wahrscheinlich, daß sich jene Festung bis
zur Ankunft der ottomannischen Hülfstruppen wird
vertheidigen können.

Dem ehemaligen Director der Pulver-Magazine,
Nedschib Effendi, welcher Geschäftsträger des nunmeh-
rigen Ex-Gouverneurs von Aegypten war, sind auch
die ähnlichen Functionen, welche er für zwei andre
Großen bisher versehen, vom Sultan genommen und
Andren übertragen worden.

Der Großvezir hat nach einigen glücklichen Ge-
fechten die albanesischen Stämme Lab und Gulak,
welche mit den Bosniaken gemeinschaftliche Sache
gemacht hatten, so wie den bosnischen Stamm
Schale zum Gehorsam zurückgeführt, und sie zur
Annahme des neuen Systems gezwungen. Diese
von den ottomannischen Waffen in Bosnien errun-
genen Vortheile berechtigen zu der Hoffnung, daß
auch diese Provinz ihrer endlichen Beruhigung ent-
gegengehe.

Der Sohn des Großvezirs, Gouverneur der San-
schacks von Janina, Delvina und Awlona, Emin
Pascha, befindet sich hier, und hat auf sein Verlan-
gen vom Seriasker einen Lehrer in den Kriegs-
wissenschaften und Kriegsübungen erhalten. Sein
Ehrgeiz ist, General zu werden, allein obgleich der
Sultan viel Wohlwollen für ihn hat, so werden
doch, nach den neueren strengeren Avancements-Ge-
setzen, solche Grade nur dem wirklichen Verdienste
ertheilt, und Emin Pascha, obgleich Sohn des
Großvezirs, wird daher warten müssen, bis er alle
die einem so hohen Officier nöthigen Kenntnisse sich
erworben hat. Er ist gegen Ende v. M., von sei-
nem Lehrer und Officieren seiner Suite begleitet,
nach seinem Gouvernement zurückgekehrt.




Von gelehrten Sachen.
Ueber den Organismus der Staatsverwaltung,
insbesondre die Trennung der richterlichen und
administrativen Gewalt, vom Grafen von
Blome.
Hamburg, bei Perthes und Besser,
1832. Pp. IV und 52. 8.

Der Verfasser, der bereits durch seine Schrift
[Spaltenumbruch] über das Gemeindewesen sein Stimmrecht in öffent-
lichen Angelegenheiten bethätigt hat, geht in der
gegenwärtigen, kurzgefaßten, aber gedankenreichen
Schrift zu einem umfassenderen Gegenstande über.
Während der hohlen Theorieen über Staatsverfas-
sung
so viele aufgestellt werden, ohne daß die Doctri-
näre über das apriorische Prinzip sich einig werden
könnten, oder ohne daß die ins Leben eingreifende
Nützlichkeit einer einzigen erwiesen wäre, ist ver-
hältnißmäßig für das rein Praktische, unmittelbar
Wirksame, mit einem Worte, für die Staatsver-
waltung,
vom Publicum aus wenig geschehen, ob-
gleich alle und jede Verfassung doch nur als eine
Garantie der Verwaltung Werth und Bedeutung er-
hält. Der Hr. Vf. zeigt die wohlthätigen Folgen
für die Sache des monarchischen Prinzips und die
demselben untergebenen Staaten, wenn die geistige
Betriebsamkeit in einer Richtung gelenkt würde,
wo sich ein so reiches Feld zu Untersuchungen dar-
bietet, während die dadurch herbeizuführenden Re-
formen und Verbesserungen nirgends die Grundlage
selbst gefährden dürften. Jn diesem Sinne hat der
Vf. seinen Gegenstand aufgefaßt, den allgemeinen Ge-
sichtspunkt stets im Auge behaltend, jedoch mit bestän-
diger Nutzanwendung auf sein Vaterland, wo die
Verschiedenheit des Municipalwesens eine so große
Mannichfaltigkeit der Verwaltung veranlaßt. Mit
steter Achtung vor der historischen Basis, deren
keine Verwaltung ermangeln darf, um nicht an die
Stelle der Nationalität ein Hirngespinst des Kos-
mopolitismus zu setzen, weiset er dennoch auf die
Nothwendigkeit hin, die vereinzelten, wenn auch
ehrwürdigen Bruchstücke der von den Vorfahren er-
erbten Administration zu einem systematischen Gan-
zen zu verbinden, wo das Historische mehr in der
Jdee klar vorschweben muß, als in der Form scharf
ausgedrückt zu seyn braucht. Es würde hier nicht
am Orte seyn, dem Hrn. Vf. im Einzelnen zu fol-
gen: seine Ansichten und Vorschläge werden bei
den Kennern inländischer Verhältnisse sicherlich
vielfache Beachtung finden. Jm Allgemeinen ergiebt
sich aus der vorliegenden Schrift, daß die preußische
Organisation dem Vf. als nachahmungswürdiges
Vorbild, als Jdeal des Ordre legal vor Augen
schwebt. Er behandelt zuvörderst die in Schleswig-
Holstein noch statthabende Vereinigung der Justiz
und Administration, worauf er die Nachtheile erör-
tert, die aus der Geschäfts-Ueberhäufung der Be-
hörden hervorgehen, deren Tüchtigkeit theils zu sehr
in Anspruch genommen, theils aber auch durch Zu-
weisung von Fächern, die nicht im Bereiche ihrer
Studien gelegen, auf eine harte Probe gestellt wird.
Zur Abhülfe dieser, theilweise durch die Beibehal-
tung veralteter Formen entstandenen Nachtheile,
wird, für die Justiz, die Einführung von Kreis- und
Districts-Gerichten, die Erlassung eines gemeinschaft-
lichen Gesetzbuches für beide Herzogthümer, nebst
Aufhebung aller statutarischen Rechte und Gleich-
heit aller Staatsbürger vor dem Gesetze, Feststel-
lung der Jnstanzenfolge und Errichtung eines Ober-
appellationsgerichts; für die Administration, Ausbil-
dung des Communalwesens und Errichtung eines
Regierungs-Collegiums für beide Herzogthümer
empfohlen. Die Schrift schließt mit einigen Be-
merkungen über die zwischen Rechtspflege und Ad-
ministration in der Mitte stehende Polizei-Juris-
diction, nebst Hinweisung auf das große Problem,
den Mittelweg zwischen summarischem Verfahren, wo-

[Spaltenumbruch] keit verdoppelt, und ſtarke Patrouillen, mit Officieren
an der Spitze, ziehen durch die Stadt.


Die Pforte hat an alle fremde Geſandtſchaften
eine Circular-Note gerichtet, worin ſie von dem
Fetwa gegen Mehemed Ali Kenntniß ertheilt, und
das Erſuchen an die europäiſchen Höfe ſtellt, daß
ihren reſpectiven Handelsſchiffen die Fahrt nach
den Häfen von Aegypten bis zur Beendigung des
Kampfes mit demſelben unterſagt werden möchte.

Am 7 d. M. hat die gegen Mehemed Ali Paſcha
beſtimmte türkiſche Flotte den hieſigen Hafen ver-
laſſen, und iſt, mit Ausnahme des Admiralſchiffs
Mahmudie, in das Meer von Marmara eingelau-
fen. Dieſes Admiralſchiff wird nach den Bairams-
feſten der Flotte folgen. Jm Arſenale wird noch
an der Ausrüſtung des Dreideckers Selimie von
120 Ka[n]onen, eines Zweideckers und einiger anderer
Schiffe zweiten und dritten Ranges gearbeitet.

Vom Kriegsſchauplatze in Syrien ſind keine neue-
ren Nachrichten eingelaufen. Es ſcheint indeß ge-
wiß, daß ſich St. Jean d’Acre noch hält, und da
Jbrahim Paſcha ſelbſt die Belagerung nicht mehr
leitete, ſondern ſich nach Tripoli und von da nach
Hama (auf der Straße nach Aleppo) gewendet hatte,
ſo iſt es wahrſcheinlich, daß ſich jene Feſtung bis
zur Ankunft der ottomanniſchen Hülfstruppen wird
vertheidigen können.

Dem ehemaligen Director der Pulver-Magazine,
Nedſchib Effendi, welcher Geſchäftsträger des nunmeh-
rigen Ex-Gouverneurs von Aegypten war, ſind auch
die ähnlichen Functionen, welche er für zwei andre
Großen bisher verſehen, vom Sultan genommen und
Andren übertragen worden.

Der Großvezir hat nach einigen glücklichen Ge-
fechten die albaneſiſchen Stämme Lab und Gulak,
welche mit den Bosniaken gemeinſchaftliche Sache
gemacht hatten, ſo wie den bosniſchen Stamm
Schale zum Gehorſam zurückgeführt, und ſie zur
Annahme des neuen Syſtems gezwungen. Dieſe
von den ottomanniſchen Waffen in Bosnien errun-
genen Vortheile berechtigen zu der Hoffnung, daß
auch dieſe Provinz ihrer endlichen Beruhigung ent-
gegengehe.

Der Sohn des Großvezirs, Gouverneur der San-
ſchacks von Janina, Delvina und Awlona, Emin
Paſcha, befindet ſich hier, und hat auf ſein Verlan-
gen vom Seriasker einen Lehrer in den Kriegs-
wiſſenſchaften und Kriegsübungen erhalten. Sein
Ehrgeiz iſt, General zu werden, allein obgleich der
Sultan viel Wohlwollen für ihn hat, ſo werden
doch, nach den neueren ſtrengeren Avancements-Ge-
ſetzen, ſolche Grade nur dem wirklichen Verdienſte
ertheilt, und Emin Paſcha, obgleich Sohn des
Großvezirs, wird daher warten müſſen, bis er alle
die einem ſo hohen Officier nöthigen Kenntniſſe ſich
erworben hat. Er iſt gegen Ende v. M., von ſei-
nem Lehrer und Officieren ſeiner Suite begleitet,
nach ſeinem Gouvernement zurückgekehrt.




Von gelehrten Sachen.
Ueber den Organismus der Staatsverwaltung,
insbeſondre die Trennung der richterlichen und
adminiſtrativen Gewalt, vom Grafen von
Blome.
Hamburg, bei Perthes und Beſſer,
1832. Pp. IV und 52. 8.

Der Verfaſſer, der bereits durch ſeine Schrift
[Spaltenumbruch] über das Gemeindeweſen ſein Stimmrecht in öffent-
lichen Angelegenheiten bethätigt hat, geht in der
gegenwärtigen, kurzgefaßten, aber gedankenreichen
Schrift zu einem umfaſſenderen Gegenſtande über.
Während der hohlen Theorieen über Staatsverfaſ-
ſung
ſo viele aufgeſtellt werden, ohne daß die Doctri-
näre über das aprioriſche Prinzip ſich einig werden
könnten, oder ohne daß die ins Leben eingreifende
Nützlichkeit einer einzigen erwieſen wäre, iſt ver-
hältnißmäßig für das rein Praktiſche, unmittelbar
Wirkſame, mit einem Worte, für die Staatsver-
waltung,
vom Publicum aus wenig geſchehen, ob-
gleich alle und jede Verfaſſung doch nur als eine
Garantie der Verwaltung Werth und Bedeutung er-
hält. Der Hr. Vf. zeigt die wohlthätigen Folgen
für die Sache des monarchiſchen Prinzips und die
demſelben untergebenen Staaten, wenn die geiſtige
Betriebſamkeit in einer Richtung gelenkt würde,
wo ſich ein ſo reiches Feld zu Unterſuchungen dar-
bietet, während die dadurch herbeizuführenden Re-
formen und Verbeſſerungen nirgends die Grundlage
ſelbſt gefährden dürften. Jn dieſem Sinne hat der
Vf. ſeinen Gegenſtand aufgefaßt, den allgemeinen Ge-
ſichtspunkt ſtets im Auge behaltend, jedoch mit beſtän-
diger Nutzanwendung auf ſein Vaterland, wo die
Verſchiedenheit des Municipalweſens eine ſo große
Mannichfaltigkeit der Verwaltung veranlaßt. Mit
ſteter Achtung vor der hiſtoriſchen Baſis, deren
keine Verwaltung ermangeln darf, um nicht an die
Stelle der Nationalität ein Hirngeſpinſt des Kos-
mopolitismus zu ſetzen, weiſet er dennoch auf die
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ehrwürdigen Bruchſtücke der von den Vorfahren er-
erbten Adminiſtration zu einem ſyſtematiſchen Gan-
zen zu verbinden, wo das Hiſtoriſche mehr in der
Jdee klar vorſchweben muß, als in der Form ſcharf
ausgedrückt zu ſeyn braucht. Es würde hier nicht
am Orte ſeyn, dem Hrn. Vf. im Einzelnen zu fol-
gen: ſeine Anſichten und Vorſchläge werden bei
den Kennern inländiſcher Verhältniſſe ſicherlich
vielfache Beachtung finden. Jm Allgemeinen ergiebt
ſich aus der vorliegenden Schrift, daß die preußiſche
Organiſation dem Vf. als nachahmungswürdiges
Vorbild, als Jdeal des Ordre légal vor Augen
ſchwebt. Er behandelt zuvörderſt die in Schleswig-
Holſtein noch ſtatthabende Vereinigung der Juſtiz
und Adminiſtration, worauf er die Nachtheile erör-
tert, die aus der Geſchäfts-Ueberhäufung der Be-
hörden hervorgehen, deren Tüchtigkeit theils zu ſehr
in Anſpruch genommen, theils aber auch durch Zu-
weiſung von Fächern, die nicht im Bereiche ihrer
Studien gelegen, auf eine harte Probe geſtellt wird.
Zur Abhülfe dieſer, theilweiſe durch die Beibehal-
tung veralteter Formen entſtandenen Nachtheile,
wird, für die Juſtiz, die Einführung von Kreis- und
Diſtricts-Gerichten, die Erlaſſung eines gemeinſchaft-
lichen Geſetzbuches für beide Herzogthümer, nebſt
Aufhebung aller ſtatutariſchen Rechte und Gleich-
heit aller Staatsbürger vor dem Geſetze, Feſtſtel-
lung der Jnſtanzenfolge und Errichtung eines Ober-
appellationsgerichts; für die Adminiſtration, Ausbil-
dung des Communalweſens und Errichtung eines
Regierungs-Collegiums für beide Herzogthümer
empfohlen. Die Schrift ſchließt mit einigen Be-
merkungen über die zwiſchen Rechtspflege und Ad-
miniſtration in der Mitte ſtehende Polizei-Juris-
diction, nebſt Hinweiſung auf das große Problem,
den Mittelweg zwiſchen ſummariſchem Verfahren, wo-

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[[5]/0005] keit verdoppelt, und ſtarke Patrouillen, mit Officieren an der Spitze, ziehen durch die Stadt. Konſtantinopel, den 10 Mai. Die Pforte hat an alle fremde Geſandtſchaften eine Circular-Note gerichtet, worin ſie von dem Fetwa gegen Mehemed Ali Kenntniß ertheilt, und das Erſuchen an die europäiſchen Höfe ſtellt, daß ihren reſpectiven Handelsſchiffen die Fahrt nach den Häfen von Aegypten bis zur Beendigung des Kampfes mit demſelben unterſagt werden möchte. Am 7 d. M. hat die gegen Mehemed Ali Paſcha beſtimmte türkiſche Flotte den hieſigen Hafen ver- laſſen, und iſt, mit Ausnahme des Admiralſchiffs Mahmudie, in das Meer von Marmara eingelau- fen. Dieſes Admiralſchiff wird nach den Bairams- feſten der Flotte folgen. Jm Arſenale wird noch an der Ausrüſtung des Dreideckers Selimie von 120 Kanonen, eines Zweideckers und einiger anderer Schiffe zweiten und dritten Ranges gearbeitet. Vom Kriegsſchauplatze in Syrien ſind keine neue- ren Nachrichten eingelaufen. Es ſcheint indeß ge- wiß, daß ſich St. Jean d’Acre noch hält, und da Jbrahim Paſcha ſelbſt die Belagerung nicht mehr leitete, ſondern ſich nach Tripoli und von da nach Hama (auf der Straße nach Aleppo) gewendet hatte, ſo iſt es wahrſcheinlich, daß ſich jene Feſtung bis zur Ankunft der ottomanniſchen Hülfstruppen wird vertheidigen können. Dem ehemaligen Director der Pulver-Magazine, Nedſchib Effendi, welcher Geſchäftsträger des nunmeh- rigen Ex-Gouverneurs von Aegypten war, ſind auch die ähnlichen Functionen, welche er für zwei andre Großen bisher verſehen, vom Sultan genommen und Andren übertragen worden. Der Großvezir hat nach einigen glücklichen Ge- fechten die albaneſiſchen Stämme Lab und Gulak, welche mit den Bosniaken gemeinſchaftliche Sache gemacht hatten, ſo wie den bosniſchen Stamm Schale zum Gehorſam zurückgeführt, und ſie zur Annahme des neuen Syſtems gezwungen. Dieſe von den ottomanniſchen Waffen in Bosnien errun- genen Vortheile berechtigen zu der Hoffnung, daß auch dieſe Provinz ihrer endlichen Beruhigung ent- gegengehe. Der Sohn des Großvezirs, Gouverneur der San- ſchacks von Janina, Delvina und Awlona, Emin Paſcha, befindet ſich hier, und hat auf ſein Verlan- gen vom Seriasker einen Lehrer in den Kriegs- wiſſenſchaften und Kriegsübungen erhalten. Sein Ehrgeiz iſt, General zu werden, allein obgleich der Sultan viel Wohlwollen für ihn hat, ſo werden doch, nach den neueren ſtrengeren Avancements-Ge- ſetzen, ſolche Grade nur dem wirklichen Verdienſte ertheilt, und Emin Paſcha, obgleich Sohn des Großvezirs, wird daher warten müſſen, bis er alle die einem ſo hohen Officier nöthigen Kenntniſſe ſich erworben hat. Er iſt gegen Ende v. M., von ſei- nem Lehrer und Officieren ſeiner Suite begleitet, nach ſeinem Gouvernement zurückgekehrt. Von gelehrten Sachen. Ueber den Organismus der Staatsverwaltung, insbeſondre die Trennung der richterlichen und adminiſtrativen Gewalt, vom Grafen von Blome. Hamburg, bei Perthes und Beſſer, 1832. Pp. IV und 52. 8. Der Verfaſſer, der bereits durch ſeine Schrift über das Gemeindeweſen ſein Stimmrecht in öffent- lichen Angelegenheiten bethätigt hat, geht in der gegenwärtigen, kurzgefaßten, aber gedankenreichen Schrift zu einem umfaſſenderen Gegenſtande über. Während der hohlen Theorieen über Staatsverfaſ- ſung ſo viele aufgeſtellt werden, ohne daß die Doctri- näre über das aprioriſche Prinzip ſich einig werden könnten, oder ohne daß die ins Leben eingreifende Nützlichkeit einer einzigen erwieſen wäre, iſt ver- hältnißmäßig für das rein Praktiſche, unmittelbar Wirkſame, mit einem Worte, für die Staatsver- waltung, vom Publicum aus wenig geſchehen, ob- gleich alle und jede Verfaſſung doch nur als eine Garantie der Verwaltung Werth und Bedeutung er- hält. Der Hr. Vf. zeigt die wohlthätigen Folgen für die Sache des monarchiſchen Prinzips und die demſelben untergebenen Staaten, wenn die geiſtige Betriebſamkeit in einer Richtung gelenkt würde, wo ſich ein ſo reiches Feld zu Unterſuchungen dar- bietet, während die dadurch herbeizuführenden Re- formen und Verbeſſerungen nirgends die Grundlage ſelbſt gefährden dürften. Jn dieſem Sinne hat der Vf. ſeinen Gegenſtand aufgefaßt, den allgemeinen Ge- ſichtspunkt ſtets im Auge behaltend, jedoch mit beſtän- diger Nutzanwendung auf ſein Vaterland, wo die Verſchiedenheit des Municipalweſens eine ſo große Mannichfaltigkeit der Verwaltung veranlaßt. Mit ſteter Achtung vor der hiſtoriſchen Baſis, deren keine Verwaltung ermangeln darf, um nicht an die Stelle der Nationalität ein Hirngeſpinſt des Kos- mopolitismus zu ſetzen, weiſet er dennoch auf die Nothwendigkeit hin, die vereinzelten, wenn auch ehrwürdigen Bruchſtücke der von den Vorfahren er- erbten Adminiſtration zu einem ſyſtematiſchen Gan- zen zu verbinden, wo das Hiſtoriſche mehr in der Jdee klar vorſchweben muß, als in der Form ſcharf ausgedrückt zu ſeyn braucht. Es würde hier nicht am Orte ſeyn, dem Hrn. Vf. im Einzelnen zu fol- gen: ſeine Anſichten und Vorſchläge werden bei den Kennern inländiſcher Verhältniſſe ſicherlich vielfache Beachtung finden. Jm Allgemeinen ergiebt ſich aus der vorliegenden Schrift, daß die preußiſche Organiſation dem Vf. als nachahmungswürdiges Vorbild, als Jdeal des Ordre légal vor Augen ſchwebt. 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Die Schrift ſchließt mit einigen Be- merkungen über die zwiſchen Rechtspflege und Ad- miniſtration in der Mitte ſtehende Polizei-Juris- diction, nebſt Hinweiſung auf das große Problem, den Mittelweg zwiſchen ſummariſchem Verfahren, wo-

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Zitationshilfe: Staats und Gelehrte Zeitung des Hamburgischen unpartheiischen Correspondenten. Nr. 136, Hamburg, 9. Juni 1832, S. [5]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hc_1360906_1832/5>, abgerufen am 03.12.2024.