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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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Des Königs Majestät haben die in der anliegenden, von mir
vollzogenen Instruction (Anlage b.) über die Anwendung der deutschen
und polnischen Sprache in den Unterrichtsanstalten des Großherzog-
thums Posen enthaltenen Grundsätze mittelst Allerhöchster Cabinets-
Ordre vom 20. d. M. (Anlage a.) zu genehmigen, und mich zugleich
zu ermächtigen geruht, die Instruction den Behörden der Provinz zur
Befolgung zuzufertigen. Indem ich Ew. Hochgeb. ergebenst ersuche,
dieselbe nunmehr sowohl in der Provinz zur öffentlichen Kenntniß zu
bringen, als auch das Königl. Provinzial-Schulcollegium und die
Königl. Regierungen zur genauesten Beachtung derselben in dem Maaße,
als deren Ausführung bei dem vorhandenen und künftig nach ihren
Bestimmungen zu wählenden Lehrerpersonal möglich ist, gefälligst an-
zuweisen, bemerke ich zugleich, daß des Königs Majestät meine weiteren
Anträge erwarten, insofern die Erfahrung bei Anwendung der In-
struction eine Modification einzelner Bestimmungen angemessen er-
scheinen lassen sollte.

a.

Auf Ihren Bericht vom 4. d. M. genehmige Ich die in der
zurückerfolgenden Instruction über die Anwendung der deutschen und
polnischen Sprache in den Unterrichts-Anstalten des Großherzogthums
Posen enthaltenen Grundsätze, und ermächtige Sie, diese Instruction
den Behörden der gedachten Provinz zur Befolgung zuzufertigen.
Insofern die Erfahrung bei Anwendung der Instruction eine Modi-
fication einzelner Bestimmungen angemessen erscheinen lassen sollte,
werde Ich hierüber Ihre weiteren Anträge erwarten.

Potsdam, den 20. Mai 1842.

Friedrich Wilhelm.

b.

Instruction für das Königl. Provinzial-Schulcollegium und
die Königl. Regierungen der Provinz Posen, in Beziehung auf die
Anwendung der deutschen und polnischen Sprache in den Unterrichts-
Anstalten der Provinz vom 24. Mai 1842.

Nachdem des Königs Majestät Allergnädigst zu befehlen geruht
haben, daß in den Unterrichts-Anstalten der Provinz Posen bei der
Unterweisung der Jugend von der polnischen Sprache neben der deut-
schen derjenige Gebrauch gemacht werde, welcher Allerhöchst Ihrer,
in dem Landtags-Abschiede für die zum siebenten Posenschen Provinzial-

Des Königs Majeſtät haben die in der anliegenden, von mir
vollzogenen Inſtruction (Anlage b.) über die Anwendung der deutſchen
und polniſchen Sprache in den Unterrichtsanſtalten des Großherzog-
thums Poſen enthaltenen Grundſätze mittelſt Allerhöchſter Cabinets-
Ordre vom 20. d. M. (Anlage a.) zu genehmigen, und mich zugleich
zu ermächtigen geruht, die Inſtruction den Behörden der Provinz zur
Befolgung zuzufertigen. Indem ich Ew. Hochgeb. ergebenſt erſuche,
dieſelbe nunmehr ſowohl in der Provinz zur öffentlichen Kenntniß zu
bringen, als auch das Königl. Provinzial-Schulcollegium und die
Königl. Regierungen zur genaueſten Beachtung derſelben in dem Maaße,
als deren Ausführung bei dem vorhandenen und künftig nach ihren
Beſtimmungen zu wählenden Lehrerperſonal möglich iſt, gefälligſt an-
zuweiſen, bemerke ich zugleich, daß des Königs Majeſtät meine weiteren
Anträge erwarten, inſofern die Erfahrung bei Anwendung der In-
ſtruction eine Modification einzelner Beſtimmungen angemeſſen er-
ſcheinen laſſen ſollte.

a.

Auf Ihren Bericht vom 4. d. M. genehmige Ich die in der
zurückerfolgenden Inſtruction über die Anwendung der deutſchen und
polniſchen Sprache in den Unterrichts-Anſtalten des Großherzogthums
Poſen enthaltenen Grundſätze, und ermächtige Sie, dieſe Inſtruction
den Behörden der gedachten Provinz zur Befolgung zuzufertigen.
Inſofern die Erfahrung bei Anwendung der Inſtruction eine Modi-
fication einzelner Beſtimmungen angemeſſen erſcheinen laſſen ſollte,
werde Ich hierüber Ihre weiteren Anträge erwarten.

Potsdam, den 20. Mai 1842.

Friedrich Wilhelm.

b.

Inſtruction für das Königl. Provinzial-Schulcollegium und
die Königl. Regierungen der Provinz Poſen, in Beziehung auf die
Anwendung der deutſchen und polniſchen Sprache in den Unterrichts-
Anſtalten der Provinz vom 24. Mai 1842.

Nachdem des Königs Majeſtät Allergnädigſt zu befehlen geruht
haben, daß in den Unterrichts-Anſtalten der Provinz Poſen bei der
Unterweiſung der Jugend von der polniſchen Sprache neben der deut-
ſchen derjenige Gebrauch gemacht werde, welcher Allerhöchſt Ihrer,
in dem Landtags-Abſchiede für die zum ſiebenten Poſenſchen Provinzial-

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[91/0105] Des Königs Majeſtät haben die in der anliegenden, von mir vollzogenen Inſtruction (Anlage b.) über die Anwendung der deutſchen und polniſchen Sprache in den Unterrichtsanſtalten des Großherzog- thums Poſen enthaltenen Grundſätze mittelſt Allerhöchſter Cabinets- Ordre vom 20. d. M. (Anlage a.) zu genehmigen, und mich zugleich zu ermächtigen geruht, die Inſtruction den Behörden der Provinz zur Befolgung zuzufertigen. Indem ich Ew. Hochgeb. ergebenſt erſuche, dieſelbe nunmehr ſowohl in der Provinz zur öffentlichen Kenntniß zu bringen, als auch das Königl. Provinzial-Schulcollegium und die Königl. Regierungen zur genaueſten Beachtung derſelben in dem Maaße, als deren Ausführung bei dem vorhandenen und künftig nach ihren Beſtimmungen zu wählenden Lehrerperſonal möglich iſt, gefälligſt an- zuweiſen, bemerke ich zugleich, daß des Königs Majeſtät meine weiteren Anträge erwarten, inſofern die Erfahrung bei Anwendung der In- ſtruction eine Modification einzelner Beſtimmungen angemeſſen er- ſcheinen laſſen ſollte. a. Auf Ihren Bericht vom 4. d. M. genehmige Ich die in der zurückerfolgenden Inſtruction über die Anwendung der deutſchen und polniſchen Sprache in den Unterrichts-Anſtalten des Großherzogthums Poſen enthaltenen Grundſätze, und ermächtige Sie, dieſe Inſtruction den Behörden der gedachten Provinz zur Befolgung zuzufertigen. Inſofern die Erfahrung bei Anwendung der Inſtruction eine Modi- fication einzelner Beſtimmungen angemeſſen erſcheinen laſſen ſollte, werde Ich hierüber Ihre weiteren Anträge erwarten. Potsdam, den 20. Mai 1842. Friedrich Wilhelm. b. Inſtruction für das Königl. Provinzial-Schulcollegium und die Königl. Regierungen der Provinz Poſen, in Beziehung auf die Anwendung der deutſchen und polniſchen Sprache in den Unterrichts- Anſtalten der Provinz vom 24. Mai 1842. Nachdem des Königs Majeſtät Allergnädigſt zu befehlen geruht haben, daß in den Unterrichts-Anſtalten der Provinz Poſen bei der Unterweiſung der Jugend von der polniſchen Sprache neben der deut- ſchen derjenige Gebrauch gemacht werde, welcher Allerhöchſt Ihrer, in dem Landtags-Abſchiede für die zum ſiebenten Poſenſchen Provinzial-

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 91. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/105>, abgerufen am 21.11.2024.