jenigen Mittel an die Hand gegeben werden, die sie anwenden müssen, um die ihnen anvertraute Jugend sowohl sicherer und in kürzerer Zeit zu den nöthigsten Kenntnissen zu bringen, als auch ihre Schule immer in Zucht und guter Ordnung zu halten. Vorläufig aber ist Folgendes zu bemerken: 1) Es ist keinesweges die Absicht, daß durch diese nähere Anweisung das im Jahr 1763 den 12. August erschienene General-Land-Schul-Reglement, als nicht mehr gültig, aufgehoben werden solle. Vielmehr werden sämmtliche Schullehrer auf letzteres, in Absicht alles dessen, was hier nicht entweder im Einzelnen abge- ändert oder doch näher bestimmt worden, hiemit aufs neue ausdrücklich angewiesen, und ihnen vorzüglich die §§. 12. 13. 16. 17. 22. 23. 24. zur fleißigen Beherzigung und genauesten Befolgung empfohlen. -- 2) Da voraus zu sehen ist, daß einige der gegebenen Vorschriften an manchen Orten entweder gar nicht, oder doch nicht sogleich ausge- führt werden können; so wird Ein- für Allemal hier erklärt, daß in diesem Fall nach der Absicht des Monarchen nur das verlangt werde, was, und wie weit es möglich zu machen ist. So kann natürlicher Weise in einer allzukleinen und engen Stube das, was von der nothwendigen Absonderung der Knaben und Mädchen, der größern und kleinern, lesenden und buchstabirenden Kinder vorgeschrieben wird, nicht so ganz befolgt werden, wie in einer geräumigern Schulstube. Ferner kann in mancher Schule, aus mehrern Gründen, das Schreiben und Rechnen nicht in jedem halben Jahr, nach der hier gegebenen Vorschrift getrieben werden (und dergleichen mehr). Man führt dieses hier Ein- für Allemal an, und wird es der Klugheit und Treue der Inspectoren, Prediger und Schulaufseher überlassen, die Inten- tion Seiner Königlichen Majestät so auszuführen, daß bei näherer Untersuchung sich zeige, es sei alles geschehen, was, nach den Um- ständen des Orts und der Schule, geschehen konnte. -- 3) Die Er- fahrung hat hinlänglich gezeigt, daß es unter den Schulhaltern, besonders auf dem Lande, viele giebt, denen es nicht an gutem Willen und an redlicher Gesinnung, wohl aber an Kenntniß einer zweckmäßigen Lehrmethode, und verschiedener kleiner Vortheile fehlt, um Aufmerk- samkeit und Ordnung in ihrer Schule zu erhalten. Diesen gut ge- sinnten, aber nicht gehörig unterrichteten Schullehrern hauptsächlich zu Liebe, sind die hier gegebenen Vorschriften zum Theil bis auf das Einzelne und kleinste Detail bestimmt worden.
jenigen Mittel an die Hand gegeben werden, die ſie anwenden müſſen, um die ihnen anvertraute Jugend ſowohl ſicherer und in kürzerer Zeit zu den nöthigſten Kenntniſſen zu bringen, als auch ihre Schule immer in Zucht und guter Ordnung zu halten. Vorläufig aber iſt Folgendes zu bemerken: 1) Es iſt keinesweges die Abſicht, daß durch dieſe nähere Anweiſung das im Jahr 1763 den 12. Auguſt erſchienene General-Land-Schul-Reglement, als nicht mehr gültig, aufgehoben werden ſolle. Vielmehr werden ſämmtliche Schullehrer auf letzteres, in Abſicht alles deſſen, was hier nicht entweder im Einzelnen abge- ändert oder doch näher beſtimmt worden, hiemit aufs neue ausdrücklich angewieſen, und ihnen vorzüglich die §§. 12. 13. 16. 17. 22. 23. 24. zur fleißigen Beherzigung und genaueſten Befolgung empfohlen. — 2) Da voraus zu ſehen iſt, daß einige der gegebenen Vorſchriften an manchen Orten entweder gar nicht, oder doch nicht ſogleich ausge- führt werden können; ſo wird Ein- für Allemal hier erklärt, daß in dieſem Fall nach der Abſicht des Monarchen nur das verlangt werde, was, und wie weit es möglich zu machen iſt. So kann natürlicher Weiſe in einer allzukleinen und engen Stube das, was von der nothwendigen Abſonderung der Knaben und Mädchen, der größern und kleinern, leſenden und buchſtabirenden Kinder vorgeſchrieben wird, nicht ſo ganz befolgt werden, wie in einer geräumigern Schulſtube. Ferner kann in mancher Schule, aus mehrern Gründen, das Schreiben und Rechnen nicht in jedem halben Jahr, nach der hier gegebenen Vorſchrift getrieben werden (und dergleichen mehr). Man führt dieſes hier Ein- für Allemal an, und wird es der Klugheit und Treue der Inſpectoren, Prediger und Schulaufſeher überlaſſen, die Inten- tion Seiner Königlichen Majeſtät ſo auszuführen, daß bei näherer Unterſuchung ſich zeige, es ſei alles geſchehen, was, nach den Um- ſtänden des Orts und der Schule, geſchehen konnte. — 3) Die Er- fahrung hat hinlänglich gezeigt, daß es unter den Schulhaltern, beſonders auf dem Lande, viele giebt, denen es nicht an gutem Willen und an redlicher Geſinnung, wohl aber an Kenntniß einer zweckmäßigen Lehrmethode, und verſchiedener kleiner Vortheile fehlt, um Aufmerk- ſamkeit und Ordnung in ihrer Schule zu erhalten. Dieſen gut ge- ſinnten, aber nicht gehörig unterrichteten Schullehrern hauptſächlich zu Liebe, ſind die hier gegebenen Vorſchriften zum Theil bis auf das Einzelne und kleinſte Detail beſtimmt worden.
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jenigen Mittel an die Hand gegeben werden, die ſie anwenden müſſen,
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immer in Zucht und guter Ordnung zu halten. Vorläufig aber iſt
Folgendes zu bemerken: 1) Es iſt keinesweges die Abſicht, daß durch
dieſe nähere Anweiſung das im Jahr 1763 den 12. Auguſt erſchienene
General-Land-Schul-Reglement, als nicht mehr gültig, aufgehoben
werden ſolle. Vielmehr werden ſämmtliche Schullehrer auf letzteres,
in Abſicht alles deſſen, was hier nicht entweder im Einzelnen abge-
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angewieſen, und ihnen vorzüglich die §§. 12. 13. 16. 17. 22. 23. 24.
zur fleißigen Beherzigung und genaueſten Befolgung empfohlen. —
2) Da voraus zu ſehen iſt, daß einige der gegebenen Vorſchriften an
manchen Orten entweder gar nicht, oder doch nicht ſogleich ausge-
führt werden können; ſo wird Ein- für Allemal hier erklärt, daß in
dieſem Fall nach der Abſicht des Monarchen nur das verlangt werde,
was, und wie weit es möglich zu machen iſt. So kann natürlicher
Weiſe in einer allzukleinen und engen Stube das, was von der
nothwendigen Abſonderung der Knaben und Mädchen, der größern
und kleinern, leſenden und buchſtabirenden Kinder vorgeſchrieben wird,
nicht ſo ganz befolgt werden, wie in einer geräumigern Schulſtube.
Ferner kann in mancher Schule, aus mehrern Gründen, das Schreiben
und Rechnen nicht in jedem halben Jahr, nach der hier gegebenen
Vorſchrift getrieben werden (und dergleichen mehr). Man führt
dieſes hier Ein- für Allemal an, und wird es der Klugheit und Treue
der Inſpectoren, Prediger und Schulaufſeher überlaſſen, die Inten-
tion Seiner Königlichen Majeſtät ſo auszuführen, daß bei näherer
Unterſuchung ſich zeige, es ſei alles geſchehen, was, nach den Um-
ſtänden des Orts und der Schule, geſchehen konnte. — 3) Die Er-
fahrung hat hinlänglich gezeigt, daß es unter den Schulhaltern,
beſonders auf dem Lande, viele giebt, denen es nicht an gutem Willen
und an redlicher Geſinnung, wohl aber an Kenntniß einer zweckmäßigen
Lehrmethode, und verſchiedener kleiner Vortheile fehlt, um Aufmerk-
ſamkeit und Ordnung in ihrer Schule zu erhalten. Dieſen gut ge-
ſinnten, aber nicht gehörig unterrichteten Schullehrern hauptſächlich
zu Liebe, ſind die hier gegebenen Vorſchriften zum Theil bis auf das
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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 100. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/114>, abgerufen am 21.11.2024.
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