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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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auch der Wille Sr. Majestät, daß in allen diesen Schulen so viel
als möglich eine gleichförmige Lehrart beobachtet werde. Zu diesem
Behuf werden den Schullehrern in den folgenden §§. hinlängliche
Vorschriften gegeben, was sie I. in Absicht der allgemeinen Beschäfti-
gung mit den Schulkindern, im Anfang und Schluß der Lehrstunden,
(§. 4.), II. in Absicht des Unterrichts selbst (§. 5.) und III. in
Absicht der Zucht und Ordnung zu thun haben.

§. 4. Was I. die allgemeine Beschäftigung betrifft: so sind 1) in
Ansehung der Vorbereitung zur Lehrstunde, folgende Punkte genau zu
beobachten. a) Der Schullehrer (der sich zur gehörigen Zeit in der
Schulstube einfinden muß) sucht die sich bei ihm versammelnde Jugend
sogleich in Ordnung zu bringen, und sieht darauf, daß jedes Kind sich
an seinen Ort ruhig hinsetze; daß eine allgemeine Stille herrsche; und
daß ein jedes Kind seine Schulbücher bei sich habe. b) Er sieht darnach,
ob die Kinder vollzählig sind, und merkt die Fehlenden an, um sich
nach dem Grund ihres Außenbleibens erkundigen, und wenn derselbe
unstatthaft ist, bei seiner Behörde Anzeige machen zu können. c) Der
Lehrer muß seinen Schulunterricht nicht eher anfangen, als bis er
die genaueste Stille und Ordnung unter seinen Kindern bewirkt hat,
und beim Ueberschauen mit einem ernsthaften gesetzten Blick nichts
mehr findet, was den Unterricht aufhalten kann. -- 2) Der Anfang
der Lehrstunden geschieht mit Gesang und Gebet, und eben so der
Schluß. In Absicht des Gesangs sind folgende Regeln zu beobachten:
a) Das für jeden Monat in dem allgemeinen Landes-Catechismus
aufgegebene Lied muß, je nachdem es lang oder kurz ist, in mehrere
Theile (auch nach dem Inhalt der Verse) getheilt werden, damit es
in den Vor- und Nachmittagsstunden beim Anfang und Schluß der
Lection in einen oder zwei Tagen gesungen werden könne, und also die
Kinder es auf diese Art fertig auswendig lernen. Dieser Zweck wird
um so leichter erreicht werden, wenn der Schulhalter dann und wann
das gelernte Lied aufsagen läßt, und bald diesen bald jenen Vers, in
und außer der Ordnung, den Kindern abfrägt. b) Der Schullehrer
selbst, oder einer von den ältesten Knaben spricht jede Zeile, die ge-
sungen werden soll, (oder wenn der Verstand es erfordert mehrere
Zeilen) langsam und vernehmlich vor. c) Die Kinder müssen nur
leise singen, und der Schulhalter, dessen Stimme allein vorschallen
muß, darf nie leiden, daß ein Kind vorschreie. Denn bei einem

auch der Wille Sr. Majeſtät, daß in allen dieſen Schulen ſo viel
als möglich eine gleichförmige Lehrart beobachtet werde. Zu dieſem
Behuf werden den Schullehrern in den folgenden §§. hinlängliche
Vorſchriften gegeben, was ſie I. in Abſicht der allgemeinen Beſchäfti-
gung mit den Schulkindern, im Anfang und Schluß der Lehrſtunden,
(§. 4.), II. in Abſicht des Unterrichts ſelbſt (§. 5.) und III. in
Abſicht der Zucht und Ordnung zu thun haben.

§. 4. Was I. die allgemeine Beſchäftigung betrifft: ſo ſind 1) in
Anſehung der Vorbereitung zur Lehrſtunde, folgende Punkte genau zu
beobachten. a) Der Schullehrer (der ſich zur gehörigen Zeit in der
Schulſtube einfinden muß) ſucht die ſich bei ihm verſammelnde Jugend
ſogleich in Ordnung zu bringen, und ſieht darauf, daß jedes Kind ſich
an ſeinen Ort ruhig hinſetze; daß eine allgemeine Stille herrſche; und
daß ein jedes Kind ſeine Schulbücher bei ſich habe. b) Er ſieht darnach,
ob die Kinder vollzählig ſind, und merkt die Fehlenden an, um ſich
nach dem Grund ihres Außenbleibens erkundigen, und wenn derſelbe
unſtatthaft iſt, bei ſeiner Behörde Anzeige machen zu können. c) Der
Lehrer muß ſeinen Schulunterricht nicht eher anfangen, als bis er
die genaueſte Stille und Ordnung unter ſeinen Kindern bewirkt hat,
und beim Ueberſchauen mit einem ernſthaften geſetzten Blick nichts
mehr findet, was den Unterricht aufhalten kann. — 2) Der Anfang
der Lehrſtunden geſchieht mit Geſang und Gebet, und eben ſo der
Schluß. In Abſicht des Geſangs ſind folgende Regeln zu beobachten:
a) Das für jeden Monat in dem allgemeinen Landes-Catechismus
aufgegebene Lied muß, je nachdem es lang oder kurz iſt, in mehrere
Theile (auch nach dem Inhalt der Verſe) getheilt werden, damit es
in den Vor- und Nachmittagsſtunden beim Anfang und Schluß der
Lection in einen oder zwei Tagen geſungen werden könne, und alſo die
Kinder es auf dieſe Art fertig auswendig lernen. Dieſer Zweck wird
um ſo leichter erreicht werden, wenn der Schulhalter dann und wann
das gelernte Lied aufſagen läßt, und bald dieſen bald jenen Vers, in
und außer der Ordnung, den Kindern abfrägt. b) Der Schullehrer
ſelbſt, oder einer von den älteſten Knaben ſpricht jede Zeile, die ge-
ſungen werden ſoll, (oder wenn der Verſtand es erfordert mehrere
Zeilen) langſam und vernehmlich vor. c) Die Kinder müſſen nur
leiſe ſingen, und der Schulhalter, deſſen Stimme allein vorſchallen
muß, darf nie leiden, daß ein Kind vorſchreie. Denn bei einem

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[102/0116] auch der Wille Sr. Majeſtät, daß in allen dieſen Schulen ſo viel als möglich eine gleichförmige Lehrart beobachtet werde. Zu dieſem Behuf werden den Schullehrern in den folgenden §§. hinlängliche Vorſchriften gegeben, was ſie I. in Abſicht der allgemeinen Beſchäfti- gung mit den Schulkindern, im Anfang und Schluß der Lehrſtunden, (§. 4.), II. in Abſicht des Unterrichts ſelbſt (§. 5.) und III. in Abſicht der Zucht und Ordnung zu thun haben. §. 4. Was I. die allgemeine Beſchäftigung betrifft: ſo ſind 1) in Anſehung der Vorbereitung zur Lehrſtunde, folgende Punkte genau zu beobachten. a) Der Schullehrer (der ſich zur gehörigen Zeit in der Schulſtube einfinden muß) ſucht die ſich bei ihm verſammelnde Jugend ſogleich in Ordnung zu bringen, und ſieht darauf, daß jedes Kind ſich an ſeinen Ort ruhig hinſetze; daß eine allgemeine Stille herrſche; und daß ein jedes Kind ſeine Schulbücher bei ſich habe. b) Er ſieht darnach, ob die Kinder vollzählig ſind, und merkt die Fehlenden an, um ſich nach dem Grund ihres Außenbleibens erkundigen, und wenn derſelbe unſtatthaft iſt, bei ſeiner Behörde Anzeige machen zu können. c) Der Lehrer muß ſeinen Schulunterricht nicht eher anfangen, als bis er die genaueſte Stille und Ordnung unter ſeinen Kindern bewirkt hat, und beim Ueberſchauen mit einem ernſthaften geſetzten Blick nichts mehr findet, was den Unterricht aufhalten kann. — 2) Der Anfang der Lehrſtunden geſchieht mit Geſang und Gebet, und eben ſo der Schluß. In Abſicht des Geſangs ſind folgende Regeln zu beobachten: a) Das für jeden Monat in dem allgemeinen Landes-Catechismus aufgegebene Lied muß, je nachdem es lang oder kurz iſt, in mehrere Theile (auch nach dem Inhalt der Verſe) getheilt werden, damit es in den Vor- und Nachmittagsſtunden beim Anfang und Schluß der Lection in einen oder zwei Tagen geſungen werden könne, und alſo die Kinder es auf dieſe Art fertig auswendig lernen. Dieſer Zweck wird um ſo leichter erreicht werden, wenn der Schulhalter dann und wann das gelernte Lied aufſagen läßt, und bald dieſen bald jenen Vers, in und außer der Ordnung, den Kindern abfrägt. b) Der Schullehrer ſelbſt, oder einer von den älteſten Knaben ſpricht jede Zeile, die ge- ſungen werden ſoll, (oder wenn der Verſtand es erfordert mehrere Zeilen) langſam und vernehmlich vor. c) Die Kinder müſſen nur leiſe ſingen, und der Schulhalter, deſſen Stimme allein vorſchallen muß, darf nie leiden, daß ein Kind vorſchreie. Denn bei einem

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 102. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/116>, abgerufen am 24.11.2024.