damit solche durch die academische Kupferstecherei und Formschneiderei dergestalt vervielfältigt werden können, daß man außer der Versorgung der Provinzial-Kunst-Schulen auch selbst den Fabrikanten und Hand- werkern geschmackvollere Zeichnungen und Muster zu ihren verschie- denen Arbeiten für einen, im Verhältniß des ausländischen, weit ge- ringeren Preis in die Hände geben, und solchergestalt mit Verhütung eines nicht unbeträchtlichen baaren Geldausflusses nach dem Auslande, selbst den Fonds des Kunst-Schulwesens eine zu mehrerer Ausbreitung desselben nützliche Einnahme verschaffen kann.
XII. Was die jährliche Unterhaltung der bereits etablirten und in der Folge noch zu etablirenden Provinzial-Kunst- und Handwerks- Schulen anbetrifft, so soll Behufs der zweckmäßigen Verwendung der von Sr. Königl. Majestät dazu ausgesetzten Fonds Sr. Königl. Ma- jestät von dem Curatorio der Kunst- und Bau-Academie alljährlich ein den jedesmaligen Zeitumständen und Bedürfnissen dieser Partie ange- messener Etat zu Höchstdero eigenen Vollziehung überreicht, und die danach zu führende Jahresrechnung zur Justification bei der Ober- Rechnungs-Kammer überreicht werden.
XIII. Diejenigen Provinzial-Kunst- und Handwerks-Schulen, besonders die jetzt und in der Folge neu zu etablirenden, für welche noch kein eigenes, kostenfreies Emplacement ausgemittelt ist, sollen, so viel als möglich, in öffentlichen dem Staate zugehörigen Gebäuden kostenfrei untergebracht werden, worüber Sr. Königl. Majestät die gemeinschaftlichen Vorschläge des General-Directorii und des Curatorii der Kunst- und Bau-Academie erwarten.
XIV. Se. Königl. Majestät bestätigen nicht nur im Allgemeinen den sämmtlichen jetzt schon etablirten und noch ferner zu etablirenden Provinzial-Kunst-Schulen die ihnen in dem Kunst-Academie-Reglement vom 26. Januar 1790. zugesicherten Vorrechte, sondern wollen auch, daß außer der, dem gesammten Provinzial-Kunst-Schulwesen durch die Cabinetsordre vom 13. April 1799. bewilligten Portofreiheit alle dasselbe betreffende Avertissements und Publicanda unentgeltlich, sowohl in den Berliner als auch Provinzial-Zeitungen und Intelligenzblättern eingerückt werden sollen.
XV. Schließlich wollen Sr. Königl. Majestät, daß obige Grund- sätze bei dem Maniement des gesammten Provinzial-Kunst-Schul- wesens, insofern die Localität nicht hier oder da nach dem Ermessen
damit ſolche durch die academiſche Kupferſtecherei und Formſchneiderei dergeſtalt vervielfältigt werden können, daß man außer der Verſorgung der Provinzial-Kunſt-Schulen auch ſelbſt den Fabrikanten und Hand- werkern geſchmackvollere Zeichnungen und Muſter zu ihren verſchie- denen Arbeiten für einen, im Verhältniß des ausländiſchen, weit ge- ringeren Preis in die Hände geben, und ſolchergeſtalt mit Verhütung eines nicht unbeträchtlichen baaren Geldausfluſſes nach dem Auslande, ſelbſt den Fonds des Kunſt-Schulweſens eine zu mehrerer Ausbreitung deſſelben nützliche Einnahme verſchaffen kann.
XII. Was die jährliche Unterhaltung der bereits etablirten und in der Folge noch zu etablirenden Provinzial-Kunſt- und Handwerks- Schulen anbetrifft, ſo ſoll Behufs der zweckmäßigen Verwendung der von Sr. Königl. Majeſtät dazu ausgeſetzten Fonds Sr. Königl. Ma- jeſtät von dem Curatorio der Kunſt- und Bau-Academie alljährlich ein den jedesmaligen Zeitumſtänden und Bedürfniſſen dieſer Partie ange- meſſener Etat zu Höchſtdero eigenen Vollziehung überreicht, und die danach zu führende Jahresrechnung zur Juſtification bei der Ober- Rechnungs-Kammer überreicht werden.
XIII. Diejenigen Provinzial-Kunſt- und Handwerks-Schulen, beſonders die jetzt und in der Folge neu zu etablirenden, für welche noch kein eigenes, koſtenfreies Emplacement ausgemittelt iſt, ſollen, ſo viel als möglich, in öffentlichen dem Staate zugehörigen Gebäuden koſtenfrei untergebracht werden, worüber Sr. Königl. Majeſtät die gemeinſchaftlichen Vorſchläge des General-Directorii und des Curatorii der Kunſt- und Bau-Academie erwarten.
XIV. Se. Königl. Majeſtät beſtätigen nicht nur im Allgemeinen den ſämmtlichen jetzt ſchon etablirten und noch ferner zu etablirenden Provinzial-Kunſt-Schulen die ihnen in dem Kunſt-Academie-Reglement vom 26. Januar 1790. zugeſicherten Vorrechte, ſondern wollen auch, daß außer der, dem geſammten Provinzial-Kunſt-Schulweſen durch die Cabinetsordre vom 13. April 1799. bewilligten Portofreiheit alle daſſelbe betreffende Avertiſſements und Publicanda unentgeltlich, ſowohl in den Berliner als auch Provinzial-Zeitungen und Intelligenzblättern eingerückt werden ſollen.
XV. Schließlich wollen Sr. Königl. Majeſtät, daß obige Grund- ſätze bei dem Maniement des geſammten Provinzial-Kunſt-Schul- weſens, inſofern die Localität nicht hier oder da nach dem Ermeſſen
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damit ſolche durch die academiſche Kupferſtecherei und Formſchneiderei
dergeſtalt vervielfältigt werden können, daß man außer der Verſorgung
der Provinzial-Kunſt-Schulen auch ſelbſt den Fabrikanten und Hand-
werkern geſchmackvollere Zeichnungen und Muſter zu ihren verſchie-
denen Arbeiten für einen, im Verhältniß des ausländiſchen, weit ge-
ringeren Preis in die Hände geben, und ſolchergeſtalt mit Verhütung
eines nicht unbeträchtlichen baaren Geldausfluſſes nach dem Auslande,
ſelbſt den Fonds des Kunſt-Schulweſens eine zu mehrerer Ausbreitung
deſſelben nützliche Einnahme verſchaffen kann.
XII. Was die jährliche Unterhaltung der bereits etablirten und
in der Folge noch zu etablirenden Provinzial-Kunſt- und Handwerks-
Schulen anbetrifft, ſo ſoll Behufs der zweckmäßigen Verwendung der
von Sr. Königl. Majeſtät dazu ausgeſetzten Fonds Sr. Königl. Ma-
jeſtät von dem Curatorio der Kunſt- und Bau-Academie alljährlich ein
den jedesmaligen Zeitumſtänden und Bedürfniſſen dieſer Partie ange-
meſſener Etat zu Höchſtdero eigenen Vollziehung überreicht, und die
danach zu führende Jahresrechnung zur Juſtification bei der Ober-
Rechnungs-Kammer überreicht werden.
XIII. Diejenigen Provinzial-Kunſt- und Handwerks-Schulen,
beſonders die jetzt und in der Folge neu zu etablirenden, für welche
noch kein eigenes, koſtenfreies Emplacement ausgemittelt iſt, ſollen,
ſo viel als möglich, in öffentlichen dem Staate zugehörigen Gebäuden
koſtenfrei untergebracht werden, worüber Sr. Königl. Majeſtät die
gemeinſchaftlichen Vorſchläge des General-Directorii und des Curatorii
der Kunſt- und Bau-Academie erwarten.
XIV. Se. Königl. Majeſtät beſtätigen nicht nur im Allgemeinen
den ſämmtlichen jetzt ſchon etablirten und noch ferner zu etablirenden
Provinzial-Kunſt-Schulen die ihnen in dem Kunſt-Academie-Reglement
vom 26. Januar 1790. zugeſicherten Vorrechte, ſondern wollen auch,
daß außer der, dem geſammten Provinzial-Kunſt-Schulweſen durch die
Cabinetsordre vom 13. April 1799. bewilligten Portofreiheit alle
daſſelbe betreffende Avertiſſements und Publicanda unentgeltlich, ſowohl
in den Berliner als auch Provinzial-Zeitungen und Intelligenzblättern
eingerückt werden ſollen.
XV. Schließlich wollen Sr. Königl. Majeſtät, daß obige Grund-
ſätze bei dem Maniement des geſammten Provinzial-Kunſt-Schul-
weſens, inſofern die Localität nicht hier oder da nach dem Ermeſſen
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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 128. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/142>, abgerufen am 21.11.2024.
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