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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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und an das Modelliren, ohne Beweise vorzutragen. Das
Modelliren beschränkt sich auf Darstellung in Thon, Pappe
und Holz.
b. Handzeichnen, theils nach in der Ebene entworfenen Mustern,
theils nach aufgestellten Körpern, ohne Theorie der Perspective,
mit besonderer Beziehung auf das Gewerbe eines Jeden und
insbesondere auf die Forderungen, welche bei den Prüfungen
der Bauhandwerker gemacht werden.
c. Rechnen, die sogenannten vier Species, Proportionalrechnun-
gen, Berechnen der Flächen und Körper (ohne Beweise), De-
cimal- und gemeine Brüche.
d. Naturkunde, und zwar:
a) die nöthigsten Sätze aus den mechanischen Wissenschaften;
b) die unentbehrlichsten Sätze der Chemie zu a nach der von
Vieth befolgten Methode zu b weniger als Henry giebt.
3) Curatoren der Gewerbeschule sind der die Gewerbesachen und
der die Bausachen bearbeitende Rath der Regierung.

Im Allgemeinen ist zu bemerken:

Bei dem Unterrichte kommt es hauptsächlich darauf an, daß der
Lehrer sich die Ueberzeugung gewähre, daß er von dem Schüler ver-
standen worden, und welche Fähigkeiten sich der einzelne Schüler er-
worben hat. Darum muß eine jede Stunde wiederholt werden, wo-
bei ein mündlicher Vortrag des Lehrers stattgefunden hat. In dieser
Wiederholungsstunde muß jeder Schüler für sich dasjenige selbst be-
arbeiten, was ihm in der früheren vorgetragen worden. Der Lehrer
führt dabei nur eine Oberaufsicht und hilft den Einzelnen darin, wo
er es nöthig und angemessen findet. Sehr fähige Schüler, welche
bereits den Cursus durchgemacht haben, können auch als Repetitoren
mit Nutzen gebraucht werden, und haben dafür Belohnung und Aus-
zeichnung zu erwarten.

Schüler, die im ersten halben Jahre in allen Theilen des Unter-
richts so wenig Fortschritte machen, daß sie dem Unterrichte im zwei-
ten halben Jahre nicht mit Nutzen beiwohnen können, sind ohne
Weiteres zu entlassen.

Es sollen halbjährige öffentliche Prüfungen stattfinden. Das Cu-
ratorium soll denselben beiwohnen, und ist befugt, selbst Theil an der

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und an das Modelliren, ohne Beweiſe vorzutragen. Das
Modelliren beſchränkt ſich auf Darſtellung in Thon, Pappe
und Holz.
b. Handzeichnen, theils nach in der Ebene entworfenen Muſtern,
theils nach aufgeſtellten Körpern, ohne Theorie der Perſpective,
mit beſonderer Beziehung auf das Gewerbe eines Jeden und
insbeſondere auf die Forderungen, welche bei den Prüfungen
der Bauhandwerker gemacht werden.
c. Rechnen, die ſogenannten vier Species, Proportionalrechnun-
gen, Berechnen der Flächen und Körper (ohne Beweiſe), De-
cimal- und gemeine Brüche.
d. Naturkunde, und zwar:
a) die nöthigſten Sätze aus den mechaniſchen Wiſſenſchaften;
b) die unentbehrlichſten Sätze der Chemie zu a nach der von
Vieth befolgten Methode zu b weniger als Henry giebt.
3) Curatoren der Gewerbeſchule ſind der die Gewerbeſachen und
der die Bauſachen bearbeitende Rath der Regierung.

Im Allgemeinen iſt zu bemerken:

Bei dem Unterrichte kommt es hauptſächlich darauf an, daß der
Lehrer ſich die Ueberzeugung gewähre, daß er von dem Schüler ver-
ſtanden worden, und welche Fähigkeiten ſich der einzelne Schüler er-
worben hat. Darum muß eine jede Stunde wiederholt werden, wo-
bei ein mündlicher Vortrag des Lehrers ſtattgefunden hat. In dieſer
Wiederholungsſtunde muß jeder Schüler für ſich dasjenige ſelbſt be-
arbeiten, was ihm in der früheren vorgetragen worden. Der Lehrer
führt dabei nur eine Oberaufſicht und hilft den Einzelnen darin, wo
er es nöthig und angemeſſen findet. Sehr fähige Schüler, welche
bereits den Curſus durchgemacht haben, können auch als Repetitoren
mit Nutzen gebraucht werden, und haben dafür Belohnung und Aus-
zeichnung zu erwarten.

Schüler, die im erſten halben Jahre in allen Theilen des Unter-
richts ſo wenig Fortſchritte machen, daß ſie dem Unterrichte im zwei-
ten halben Jahre nicht mit Nutzen beiwohnen können, ſind ohne
Weiteres zu entlaſſen.

Es ſollen halbjährige öffentliche Prüfungen ſtattfinden. Das Cu-
ratorium ſoll denſelben beiwohnen, und iſt befugt, ſelbſt Theil an der

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[131/0145] und an das Modelliren, ohne Beweiſe vorzutragen. Das Modelliren beſchränkt ſich auf Darſtellung in Thon, Pappe und Holz. b. Handzeichnen, theils nach in der Ebene entworfenen Muſtern, theils nach aufgeſtellten Körpern, ohne Theorie der Perſpective, mit beſonderer Beziehung auf das Gewerbe eines Jeden und insbeſondere auf die Forderungen, welche bei den Prüfungen der Bauhandwerker gemacht werden. c. Rechnen, die ſogenannten vier Species, Proportionalrechnun- gen, Berechnen der Flächen und Körper (ohne Beweiſe), De- cimal- und gemeine Brüche. d. Naturkunde, und zwar: a) die nöthigſten Sätze aus den mechaniſchen Wiſſenſchaften; b) die unentbehrlichſten Sätze der Chemie zu a nach der von Vieth befolgten Methode zu b weniger als Henry giebt. 3) Curatoren der Gewerbeſchule ſind der die Gewerbeſachen und der die Bauſachen bearbeitende Rath der Regierung. Im Allgemeinen iſt zu bemerken: Bei dem Unterrichte kommt es hauptſächlich darauf an, daß der Lehrer ſich die Ueberzeugung gewähre, daß er von dem Schüler ver- ſtanden worden, und welche Fähigkeiten ſich der einzelne Schüler er- worben hat. Darum muß eine jede Stunde wiederholt werden, wo- bei ein mündlicher Vortrag des Lehrers ſtattgefunden hat. In dieſer Wiederholungsſtunde muß jeder Schüler für ſich dasjenige ſelbſt be- arbeiten, was ihm in der früheren vorgetragen worden. Der Lehrer führt dabei nur eine Oberaufſicht und hilft den Einzelnen darin, wo er es nöthig und angemeſſen findet. Sehr fähige Schüler, welche bereits den Curſus durchgemacht haben, können auch als Repetitoren mit Nutzen gebraucht werden, und haben dafür Belohnung und Aus- zeichnung zu erwarten. Schüler, die im erſten halben Jahre in allen Theilen des Unter- richts ſo wenig Fortſchritte machen, daß ſie dem Unterrichte im zwei- ten halben Jahre nicht mit Nutzen beiwohnen können, ſind ohne Weiteres zu entlaſſen. Es ſollen halbjährige öffentliche Prüfungen ſtattfinden. Das Cu- ratorium ſoll denſelben beiwohnen, und iſt befugt, ſelbſt Theil an der 9*

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 131. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/145>, abgerufen am 21.11.2024.