festigung in jenem besonnenen Verfahren dienen möge, welches bei der Einwirkung auf die Volkserziehung niemals vergißt, daß jede Bildung nur stufenweise gefördert werden kann, daß dem Nöthigeren jederzeit das Ueberflüssige weichen und daß bei aller Unterweisung auch die künftige Bestimmung derer, welche belehrt werden, im Auge behalten werden müsse.
6. Publ. v. 18. Januar 1822., mitgetheilt durch das Rescr. v. 11. April 1822. (v. K. Ann. B. 6. S. 382.), betr. die Unterrichts- ertheilung in den Land- und kleinen Stadtschulen über die Werth- vergleichung der neuen Münzen.
Der Königl. Regierung wird anbei ein Exemplar der für die Provinz Pommern bei Einführung der neuen Scheidemünze für das Bedürfniß der Land- und kleinen Stadtschulen der gedachten Provinz entworfenen Werth-Vergleichungstabelle, imgleichen Abschrift der dazu gehörigen Circularverfügung des Königl. Consistorii zu Stettin, vom 18. Januar c. (Anlage a.) und deren Anmerkungen hierdurch zugefertiget, um danach in ähnlicher Art in dortiger Provinz zu verfahren. Berlin, den 11. April 1822.
a. Um die Kenntniß der neuen vaterländischen Münzsorten schnell und allgemein zu verbreiten, und deren Anwendung bei Berechnung der im bürgerlichen Leben am häufigsten vorkommenden Verhältnisse zu erleichtern, haben wir zunächst und als Anhalt und zum Gebrauche für Lehrer in den Land- und kleinen Stadtschulen, nach Maaßgabe des Münzedictes vom 30. Sept. v. J. und mit beständiger Rücksicht auf das besondere Bedürfniß der Provinz Pommern -- nachstehende Werth-Vergleichstabellen anfertigen lassen. Indem wir Ihnen drei Abdrücke dieser Tafeln hierbei übersenden, tragen wir Ihnen auf, sie unter den Lehrern der genannten Schulen in Umlauf zu setzen, und überhaupt deren weitere Verbreitung in Ihrem Kreise Sich angelegen sein zu lassen. Insbesondere werden Sie die gedachten Lehrer anweisen, sich die Tabellen abzuschreiben und davon in den Schulen, bei der Anleitung zum angewandten Rechnen, zweckmäßigen Gebrauch zu machen. Wir setzen nämlich dabei billig voraus, daß die Herren Geistlichen den Lehrern, die einer solchen Anleitung noch bedürfen, mit den nöthigen Erläuterungen an die Hand gehen und ihnen durch practische Beispiele zeigen werden, wie nach den gegebenen Sätzen (Anmerkungen) die gewöhnlichen Verhältnisse von der Jugend
feſtigung in jenem beſonnenen Verfahren dienen möge, welches bei der Einwirkung auf die Volkserziehung niemals vergißt, daß jede Bildung nur ſtufenweiſe gefördert werden kann, daß dem Nöthigeren jederzeit das Ueberflüſſige weichen und daß bei aller Unterweiſung auch die künftige Beſtimmung derer, welche belehrt werden, im Auge behalten werden müſſe.
6. Publ. v. 18. Januar 1822., mitgetheilt durch das Reſcr. v. 11. April 1822. (v. K. Ann. B. 6. S. 382.), betr. die Unterrichts- ertheilung in den Land- und kleinen Stadtſchulen über die Werth- vergleichung der neuen Münzen.
Der Königl. Regierung wird anbei ein Exemplar der für die Provinz Pommern bei Einführung der neuen Scheidemünze für das Bedürfniß der Land- und kleinen Stadtſchulen der gedachten Provinz entworfenen Werth-Vergleichungstabelle, imgleichen Abſchrift der dazu gehörigen Circularverfügung des Königl. Conſiſtorii zu Stettin, vom 18. Januar c. (Anlage a.) und deren Anmerkungen hierdurch zugefertiget, um danach in ähnlicher Art in dortiger Provinz zu verfahren. Berlin, den 11. April 1822.
a. Um die Kenntniß der neuen vaterländiſchen Münzſorten ſchnell und allgemein zu verbreiten, und deren Anwendung bei Berechnung der im bürgerlichen Leben am häufigſten vorkommenden Verhältniſſe zu erleichtern, haben wir zunächſt und als Anhalt und zum Gebrauche für Lehrer in den Land- und kleinen Stadtſchulen, nach Maaßgabe des Münzedictes vom 30. Sept. v. J. und mit beſtändiger Rückſicht auf das beſondere Bedürfniß der Provinz Pommern — nachſtehende Werth-Vergleichstabellen anfertigen laſſen. Indem wir Ihnen drei Abdrücke dieſer Tafeln hierbei überſenden, tragen wir Ihnen auf, ſie unter den Lehrern der genannten Schulen in Umlauf zu ſetzen, und überhaupt deren weitere Verbreitung in Ihrem Kreiſe Sich angelegen ſein zu laſſen. Insbeſondere werden Sie die gedachten Lehrer anweiſen, ſich die Tabellen abzuſchreiben und davon in den Schulen, bei der Anleitung zum angewandten Rechnen, zweckmäßigen Gebrauch zu machen. Wir ſetzen nämlich dabei billig voraus, daß die Herren Geiſtlichen den Lehrern, die einer ſolchen Anleitung noch bedürfen, mit den nöthigen Erläuterungen an die Hand gehen und ihnen durch practiſche Beiſpiele zeigen werden, wie nach den gegebenen Sätzen (Anmerkungen) die gewöhnlichen Verhältniſſe von der Jugend
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feſtigung in jenem beſonnenen Verfahren dienen möge, welches bei der
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nur ſtufenweiſe gefördert werden kann, daß dem Nöthigeren jederzeit
das Ueberflüſſige weichen und daß bei aller Unterweiſung auch die
künftige Beſtimmung derer, welche belehrt werden, im Auge behalten
werden müſſe.
6. Publ. v. 18. Januar 1822., mitgetheilt durch das Reſcr.
v. 11. April 1822. (v. K. Ann. B. 6. S. 382.), betr. die Unterrichts-
ertheilung in den Land- und kleinen Stadtſchulen über die Werth-
vergleichung der neuen Münzen.
Der Königl. Regierung wird anbei ein Exemplar der für die
Provinz Pommern bei Einführung der neuen Scheidemünze für
das Bedürfniß der Land- und kleinen Stadtſchulen der gedachten
Provinz entworfenen Werth-Vergleichungstabelle, imgleichen Abſchrift
der dazu gehörigen Circularverfügung des Königl. Conſiſtorii zu
Stettin, vom 18. Januar c. (Anlage a.) und deren Anmerkungen
hierdurch zugefertiget, um danach in ähnlicher Art in dortiger Provinz
zu verfahren. Berlin, den 11. April 1822.
a. Um die Kenntniß der neuen vaterländiſchen Münzſorten ſchnell
und allgemein zu verbreiten, und deren Anwendung bei Berechnung
der im bürgerlichen Leben am häufigſten vorkommenden Verhältniſſe
zu erleichtern, haben wir zunächſt und als Anhalt und zum Gebrauche
für Lehrer in den Land- und kleinen Stadtſchulen, nach Maaßgabe
des Münzedictes vom 30. Sept. v. J. und mit beſtändiger Rückſicht
auf das beſondere Bedürfniß der Provinz Pommern — nachſtehende
Werth-Vergleichstabellen anfertigen laſſen. Indem wir Ihnen drei
Abdrücke dieſer Tafeln hierbei überſenden, tragen wir Ihnen auf, ſie
unter den Lehrern der genannten Schulen in Umlauf zu ſetzen, und
überhaupt deren weitere Verbreitung in Ihrem Kreiſe Sich angelegen
ſein zu laſſen. Insbeſondere werden Sie die gedachten Lehrer anweiſen,
ſich die Tabellen abzuſchreiben und davon in den Schulen, bei der
Anleitung zum angewandten Rechnen, zweckmäßigen Gebrauch zu
machen. Wir ſetzen nämlich dabei billig voraus, daß die Herren
Geiſtlichen den Lehrern, die einer ſolchen Anleitung noch bedürfen,
mit den nöthigen Erläuterungen an die Hand gehen und ihnen durch
practiſche Beiſpiele zeigen werden, wie nach den gegebenen Sätzen
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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 134. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/148>, abgerufen am 21.11.2024.
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