liegend vier Exemplare einer sehr angemessenen Bekanntmachung der Regierung zu Cöln, die Unterweisung in Handarbeiten in den Volks- schulen u. s. w. betreffend, zur Kenntnißnahme zuzufertigen. Es ist unverkennbar sehr wünschenswerth, daß insbesondere bei der zuneh- menden Armuth in den niederen Volksklassen dem ersten Gegenstande dieser Bekanntmachung (nämlich der Anweisung zu Handarbeiten in den Volksschulen) überall besondere Aufmerksamkeit gewidmet werde. Das Ministerium fordert daher auch die Königl. Regierung auf, dem- selben die von ihr deshalb etwa schon erlassenen oder noch zu erlassenden ähnlichen, nach Ort und Umständen modificirten Bekanntmachungen einzureichen.
Bekanntmachung der Königl. Regierung zu Cöln, die Unterweisung in Handarbeiten in den Volksschulen betreffend. -- Unsere Bekannt- chung vom 28. Mai v. J. (Amtsblatt Stück 22. Nr. 223.), die Handarbeiten in den Volksschulen betreffend, hat noch nicht den Er- folg gehabt, den wir davon erwartet haben, und wenn wir auch nicht voraussetzen wollen, daß die Wichtigkeit des Gegenstandes verkannt werde: so ist wenigstens so viel außer Zweifel, daß die Schwierigkeit der Ausführung den meisten Behörden größer erscheint, als sie in der That ist. Außer dem vorzugsweise hier zu nennenden Waisenhause zu Cöln und der Armen-Freischule in Bonn, die indessen bis jetzt auch noch auf die weiblichen Arbeiten sich hat beschränken müssen, und außer einigen Anfängen in wenigen Landschulen, namentlich zu Lannes- dorf, Duisdorf, Beuel, Wesseling und Godesberg, im Landkreise Bonn; zu Dattenfeld, Rossel und Hochwald, im Kreise Waldbroel; zu Hem- mersbach und Glesch, im Kreise Bergheim; zu Oberhausen, Merten und Seelscheid, im Siegkreise; zu Urbach, im Kreise Mühlheim, welche Anerkennung und Beförderung verdienen, haben die Berichte der Kreis-Schulbehörden in dieser Beziehung nichts von Bedeutung zu unserer Kenntniß gebracht. Von den abgesonderten Töchterschulen sollte man allerdings erwarten, daß sie wenigstens das Bedürfniß künftiger Hausfrauen, wenn auch weniger den augenblicklichen Erwerbzweig, ins Auge gefaßt hätten; indessen lassen die meisten Berichte selbst diesen so wesentlichen Punkt zweifelhaft, und es scheint noch Mädchenschulen zu geben, wo die weiblichen Handarbeiten entweder ganz ausgeschlossen sind, oder mehr das Bestreben zu glänzen als zu nützen, zur Grund- lage haben. Gegen diese in jeder Beziehung verderbliche Richtung
liegend vier Exemplare einer ſehr angemeſſenen Bekanntmachung der Regierung zu Cöln, die Unterweiſung in Handarbeiten in den Volks- ſchulen u. ſ. w. betreffend, zur Kenntnißnahme zuzufertigen. Es iſt unverkennbar ſehr wünſchenswerth, daß insbeſondere bei der zuneh- menden Armuth in den niederen Volksklaſſen dem erſten Gegenſtande dieſer Bekanntmachung (nämlich der Anweiſung zu Handarbeiten in den Volksſchulen) überall beſondere Aufmerkſamkeit gewidmet werde. Das Miniſterium fordert daher auch die Königl. Regierung auf, dem- ſelben die von ihr deshalb etwa ſchon erlaſſenen oder noch zu erlaſſenden ähnlichen, nach Ort und Umſtänden modificirten Bekanntmachungen einzureichen.
Bekanntmachung der Königl. Regierung zu Cöln, die Unterweiſung in Handarbeiten in den Volksſchulen betreffend. — Unſere Bekannt- chung vom 28. Mai v. J. (Amtsblatt Stück 22. Nr. 223.), die Handarbeiten in den Volksſchulen betreffend, hat noch nicht den Er- folg gehabt, den wir davon erwartet haben, und wenn wir auch nicht vorausſetzen wollen, daß die Wichtigkeit des Gegenſtandes verkannt werde: ſo iſt wenigſtens ſo viel außer Zweifel, daß die Schwierigkeit der Ausführung den meiſten Behörden größer erſcheint, als ſie in der That iſt. Außer dem vorzugsweiſe hier zu nennenden Waiſenhauſe zu Cöln und der Armen-Freiſchule in Bonn, die indeſſen bis jetzt auch noch auf die weiblichen Arbeiten ſich hat beſchränken müſſen, und außer einigen Anfängen in wenigen Landſchulen, namentlich zu Lannes- dorf, Duisdorf, Beuel, Weſſeling und Godesberg, im Landkreiſe Bonn; zu Dattenfeld, Roſſel und Hochwald, im Kreiſe Waldbroel; zu Hem- mersbach und Gleſch, im Kreiſe Bergheim; zu Oberhauſen, Merten und Seelſcheid, im Siegkreiſe; zu Urbach, im Kreiſe Mühlheim, welche Anerkennung und Beförderung verdienen, haben die Berichte der Kreis-Schulbehörden in dieſer Beziehung nichts von Bedeutung zu unſerer Kenntniß gebracht. Von den abgeſonderten Töchterſchulen ſollte man allerdings erwarten, daß ſie wenigſtens das Bedürfniß künftiger Hausfrauen, wenn auch weniger den augenblicklichen Erwerbzweig, ins Auge gefaßt hätten; indeſſen laſſen die meiſten Berichte ſelbſt dieſen ſo weſentlichen Punkt zweifelhaft, und es ſcheint noch Mädchenſchulen zu geben, wo die weiblichen Handarbeiten entweder ganz ausgeſchloſſen ſind, oder mehr das Beſtreben zu glänzen als zu nützen, zur Grund- lage haben. Gegen dieſe in jeder Beziehung verderbliche Richtung
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liegend vier Exemplare einer ſehr angemeſſenen Bekanntmachung der
Regierung zu Cöln, die Unterweiſung in Handarbeiten in den Volks-
ſchulen u. ſ. w. betreffend, zur Kenntnißnahme zuzufertigen. Es iſt
unverkennbar ſehr wünſchenswerth, daß insbeſondere bei der zuneh-
menden Armuth in den niederen Volksklaſſen dem erſten Gegenſtande
dieſer Bekanntmachung (nämlich der Anweiſung zu Handarbeiten in
den Volksſchulen) überall beſondere Aufmerkſamkeit gewidmet werde.
Das Miniſterium fordert daher auch die Königl. Regierung auf, dem-
ſelben die von ihr deshalb etwa ſchon erlaſſenen oder noch zu erlaſſenden
ähnlichen, nach Ort und Umſtänden modificirten Bekanntmachungen
einzureichen.
Bekanntmachung der Königl. Regierung zu Cöln, die Unterweiſung
in Handarbeiten in den Volksſchulen betreffend. — Unſere Bekannt-
chung vom 28. Mai v. J. (Amtsblatt Stück 22. Nr. 223.), die
Handarbeiten in den Volksſchulen betreffend, hat noch nicht den Er-
folg gehabt, den wir davon erwartet haben, und wenn wir auch nicht
vorausſetzen wollen, daß die Wichtigkeit des Gegenſtandes verkannt
werde: ſo iſt wenigſtens ſo viel außer Zweifel, daß die Schwierigkeit
der Ausführung den meiſten Behörden größer erſcheint, als ſie in der
That iſt. Außer dem vorzugsweiſe hier zu nennenden Waiſenhauſe zu
Cöln und der Armen-Freiſchule in Bonn, die indeſſen bis jetzt auch
noch auf die weiblichen Arbeiten ſich hat beſchränken müſſen, und
außer einigen Anfängen in wenigen Landſchulen, namentlich zu Lannes-
dorf, Duisdorf, Beuel, Weſſeling und Godesberg, im Landkreiſe Bonn;
zu Dattenfeld, Roſſel und Hochwald, im Kreiſe Waldbroel; zu Hem-
mersbach und Gleſch, im Kreiſe Bergheim; zu Oberhauſen, Merten
und Seelſcheid, im Siegkreiſe; zu Urbach, im Kreiſe Mühlheim, welche
Anerkennung und Beförderung verdienen, haben die Berichte der
Kreis-Schulbehörden in dieſer Beziehung nichts von Bedeutung zu
unſerer Kenntniß gebracht. Von den abgeſonderten Töchterſchulen ſollte
man allerdings erwarten, daß ſie wenigſtens das Bedürfniß künftiger
Hausfrauen, wenn auch weniger den augenblicklichen Erwerbzweig, ins
Auge gefaßt hätten; indeſſen laſſen die meiſten Berichte ſelbſt dieſen
ſo weſentlichen Punkt zweifelhaft, und es ſcheint noch Mädchenſchulen
zu geben, wo die weiblichen Handarbeiten entweder ganz ausgeſchloſſen
ſind, oder mehr das Beſtreben zu glänzen als zu nützen, zur Grund-
lage haben. Gegen dieſe in jeder Beziehung verderbliche Richtung
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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 144. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/158>, abgerufen am 21.11.2024.
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