Königl. Provinzial-Schulcollegium wird dann nach Vorschrift der Dienst-Instruction für die Provinzial-Consistorien vom 23. October 1817. §. 7., 4. die eingesandten Verzeichnisse und Vorschläge prüfen, und nachdem es wegen der auf den Religionsunterricht sich beziehenden Lehrbücher mit dem Königl. Consistorium, resp. der bischöflichen Be- hörde, sich benommen, und über die andern Schulbücher die betref- fenden Seminarien der Provinz gehört haben wird, eine Uebersicht derjenigen Bücher, deren Beibehaltung oder Einführung ihm zweck- mäßig und nothwendig erscheint, zusammenstellen lassen und diese mittelst Berichts, dem auch die von den Königl. Regierungen einge- sandten Verzeichnisse und Gutachten beizufügen sind, dem Ministerium einreichen.
Es ist übrigens nicht die Absicht des Ministerii, allen Schulen einer und derselben Kategorie durchaus dieselben Schulbücher vorzu- schreiben; es ist aber eben so nothwendig als wünschenswerth, nicht nur dem Schädlichen, Unbrauchbaren und weniger Guten den Eingang in die Schulen zu versperren, sondern auch, weil von der Wahl der Schul- und Lehrbücher eine bestimmtere Auffassung des von den ein- zelnen Schulen zu befolgenden Lehrplans und die größere Sicherheit seiner Durchführung von Seiten der für die Schulen ausgebildeten Lehrer abhängt, in dieser Hinsicht eine größere Uebereinstimmung der gleichartigen Schulen derselben Provinz zu bewirken.
22. Circ.-Rescr. v. 20. Novbr. 1837. (v. K. Ann. B. 21. S. 994.), betr. die Herausgabe von Schulprogrammen, daß die Directoren und Rectoren der Gymnasien, Bürger- und Realschulen das Manuscript des herauszugebenden Programmes der vorgesetzten Provinzialbehörde vorzulegen haben.
23. Rescr. v. 8. März 1842. (M.-Bl. S. 90.), daß Volks- schullehrer in kleinen Städten und auf dem Lande, welche den Bedarf ihrer Schüler an Schreibmaterialien lediglich zum Gebrauche für ihre Schulen verkaufen, deshalb nicht zur Gewerbsteuer heranzu- ziehen sind.
24. Circ.-Rescr. v. 17. März 1842. (M.-Bl. S. 111.), betr. die Bestreitung der kleinern Reparaturen an den Dienstwohnungen der Geistlichen, Kirchenbedienten und Schullehrer.
Es sind Zweifel darüber entstanden, ob den Pfarrern und Kirchen- bedienten, und in analoger Anwendung auch den Schullehrern, nach
Königl. Provinzial-Schulcollegium wird dann nach Vorſchrift der Dienſt-Inſtruction für die Provinzial-Conſiſtorien vom 23. October 1817. §. 7., 4. die eingeſandten Verzeichniſſe und Vorſchläge prüfen, und nachdem es wegen der auf den Religionsunterricht ſich beziehenden Lehrbücher mit dem Königl. Conſiſtorium, reſp. der biſchöflichen Be- hörde, ſich benommen, und über die andern Schulbücher die betref- fenden Seminarien der Provinz gehört haben wird, eine Ueberſicht derjenigen Bücher, deren Beibehaltung oder Einführung ihm zweck- mäßig und nothwendig erſcheint, zuſammenſtellen laſſen und dieſe mittelſt Berichts, dem auch die von den Königl. Regierungen einge- ſandten Verzeichniſſe und Gutachten beizufügen ſind, dem Miniſterium einreichen.
Es iſt übrigens nicht die Abſicht des Miniſterii, allen Schulen einer und derſelben Kategorie durchaus dieſelben Schulbücher vorzu- ſchreiben; es iſt aber eben ſo nothwendig als wünſchenswerth, nicht nur dem Schädlichen, Unbrauchbaren und weniger Guten den Eingang in die Schulen zu verſperren, ſondern auch, weil von der Wahl der Schul- und Lehrbücher eine beſtimmtere Auffaſſung des von den ein- zelnen Schulen zu befolgenden Lehrplans und die größere Sicherheit ſeiner Durchführung von Seiten der für die Schulen ausgebildeten Lehrer abhängt, in dieſer Hinſicht eine größere Uebereinſtimmung der gleichartigen Schulen derſelben Provinz zu bewirken.
22. Circ.-Reſcr. v. 20. Novbr. 1837. (v. K. Ann. B. 21. S. 994.), betr. die Herausgabe von Schulprogrammen, daß die Directoren und Rectoren der Gymnaſien, Bürger- und Realſchulen das Manuſcript des herauszugebenden Programmes der vorgeſetzten Provinzialbehörde vorzulegen haben.
23. Reſcr. v. 8. März 1842. (M.-Bl. S. 90.), daß Volks- ſchullehrer in kleinen Städten und auf dem Lande, welche den Bedarf ihrer Schüler an Schreibmaterialien lediglich zum Gebrauche für ihre Schulen verkaufen, deshalb nicht zur Gewerbſteuer heranzu- ziehen ſind.
24. Circ.-Reſcr. v. 17. März 1842. (M.-Bl. S. 111.), betr. die Beſtreitung der kleinern Reparaturen an den Dienſtwohnungen der Geiſtlichen, Kirchenbedienten und Schullehrer.
Es ſind Zweifel darüber entſtanden, ob den Pfarrern und Kirchen- bedienten, und in analoger Anwendung auch den Schullehrern, nach
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Königl. Provinzial-Schulcollegium wird dann nach Vorſchrift der
Dienſt-Inſtruction für die Provinzial-Conſiſtorien vom 23. October
1817. §. 7., 4. die eingeſandten Verzeichniſſe und Vorſchläge prüfen,
und nachdem es wegen der auf den Religionsunterricht ſich beziehenden
Lehrbücher mit dem Königl. Conſiſtorium, reſp. der biſchöflichen Be-
hörde, ſich benommen, und über die andern Schulbücher die betref-
fenden Seminarien der Provinz gehört haben wird, eine Ueberſicht
derjenigen Bücher, deren Beibehaltung oder Einführung ihm zweck-
mäßig und nothwendig erſcheint, zuſammenſtellen laſſen und dieſe
mittelſt Berichts, dem auch die von den Königl. Regierungen einge-
ſandten Verzeichniſſe und Gutachten beizufügen ſind, dem Miniſterium
einreichen.
Es iſt übrigens nicht die Abſicht des Miniſterii, allen Schulen
einer und derſelben Kategorie durchaus dieſelben Schulbücher vorzu-
ſchreiben; es iſt aber eben ſo nothwendig als wünſchenswerth, nicht
nur dem Schädlichen, Unbrauchbaren und weniger Guten den Eingang
in die Schulen zu verſperren, ſondern auch, weil von der Wahl der
Schul- und Lehrbücher eine beſtimmtere Auffaſſung des von den ein-
zelnen Schulen zu befolgenden Lehrplans und die größere Sicherheit
ſeiner Durchführung von Seiten der für die Schulen ausgebildeten
Lehrer abhängt, in dieſer Hinſicht eine größere Uebereinſtimmung der
gleichartigen Schulen derſelben Provinz zu bewirken.
22. Circ.-Reſcr. v. 20. Novbr. 1837. (v. K. Ann. B. 21.
S. 994.), betr. die Herausgabe von Schulprogrammen, daß die
Directoren und Rectoren der Gymnaſien, Bürger- und Realſchulen
das Manuſcript des herauszugebenden Programmes der vorgeſetzten
Provinzialbehörde vorzulegen haben.
23. Reſcr. v. 8. März 1842. (M.-Bl. S. 90.), daß Volks-
ſchullehrer in kleinen Städten und auf dem Lande, welche den Bedarf
ihrer Schüler an Schreibmaterialien lediglich zum Gebrauche für
ihre Schulen verkaufen, deshalb nicht zur Gewerbſteuer heranzu-
ziehen ſind.
24. Circ.-Reſcr. v. 17. März 1842. (M.-Bl. S. 111.),
betr. die Beſtreitung der kleinern Reparaturen an den Dienſtwohnungen
der Geiſtlichen, Kirchenbedienten und Schullehrer.
Es ſind Zweifel darüber entſtanden, ob den Pfarrern und Kirchen-
bedienten, und in analoger Anwendung auch den Schullehrern, nach
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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 153. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/167>, abgerufen am 21.11.2024.
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