Kirchenkassen nur der Rückgriff an den Vorbesitzer oder dessen Erben vorbehalten.
Die Regel des Allg. L.-R. erleidet eine Ausnahme, wenn durch speciellen Rechtstitel, insbesondere durch eine, bei der Kirche hervorgebrachte, besondere Observanz, die Kirchenkasse mit der Bestreitung der kleineren Reparaturen belastet ist.
Die Rechtsbeständigkeit einer solchen Observanz folgt aus dem §. VII. des Publications-Patents vom 5. Februar 1794. Dieser Vorschrift zufolge, sollen die mit den Bestimmungen des Allg. L.-R. nicht übereinstimmenden Gewohnheitsrechte und Observanzen, erst nach Ablauf des zur Redaction der beabsichtigten Provinzialgesetz- bücher angeordneten Termins, oder -- wie in dem Urtheile des Geh. Ober-Tribunals vom 18. Febr. 1837, abgedruckt in den Entscheidungen derselben, herausgegeben von Simon und Strampf. Bd. 2. S. 232., nachgewiesen ist -- erst nach Publication dieser Provinzialgesetze ihre Geltung verlieren, insofern dieselben nicht in das Provinzialge- setzbuch mit aufgenommen sind, oder in den Gesetzen auf dergleichen Observanzen verwiesen wird.
Die Abfassung des Provinzialgesetzbuches ist bisher nur für Ost- preußen zu Stande gekommen, und ist daselbst die in das Provinzial- gesetzbuch mit aufgenommene Vorschrift des §. 784 cit. gleichförmig zur Anwendung gebracht worden.
In allen übrigen Landestheilen, in welchen das A. L.-R. durch das Publ.-Patent vom 5. Febr. 1794. Gesetzeskraft erhalten hat, sind die zu Gunsten der Pfarrer und Kirchenbedienten von der gemein- rechtlichen Regel des §. 784 seq. abweichenden Specialobservanzen nicht außer Kraft gesetzt und müssen daher auch fernerhin noch beob- achtet werden.
Dasselbe gilt von denjenigen Landestheilen, in welchen früher das französische Civilgesetzbuch gegolten hat, später aber das A. L.-R. eingeführt worden ist.
Das französische Civilgesetzbuch erstreckt sich nur über die Privat- rechtsverhältnisse und läßt die kirchenrechtlichen Verhältnisse der einzelnen Parochien, Geistlichen und Gemeinen unberührt. Durch die in demselben enthaltenen Vorschriften über den Nießbrauch ist daher auch nur der Umfang des auf einem privatrechtlichen Titel be- ruhenden Nießbrauchsrechts bestimmt, während der Umfang der mit
Kirchenkaſſen nur der Rückgriff an den Vorbeſitzer oder deſſen Erben vorbehalten.
Die Regel des Allg. L.-R. erleidet eine Ausnahme, wenn durch ſpeciellen Rechtstitel, insbeſondere durch eine, bei der Kirche hervorgebrachte, beſondere Obſervanz, die Kirchenkaſſe mit der Beſtreitung der kleineren Reparaturen belaſtet iſt.
Die Rechtsbeſtändigkeit einer ſolchen Obſervanz folgt aus dem §. VII. des Publications-Patents vom 5. Februar 1794. Dieſer Vorſchrift zufolge, ſollen die mit den Beſtimmungen des Allg. L.-R. nicht übereinſtimmenden Gewohnheitsrechte und Obſervanzen, erſt nach Ablauf des zur Redaction der beabſichtigten Provinzialgeſetz- bücher angeordneten Termins, oder — wie in dem Urtheile des Geh. Ober-Tribunals vom 18. Febr. 1837, abgedruckt in den Entſcheidungen derſelben, herausgegeben von Simon und Strampf. Bd. 2. S. 232., nachgewieſen iſt — erſt nach Publication dieſer Provinzialgeſetze ihre Geltung verlieren, inſofern dieſelben nicht in das Provinzialge- ſetzbuch mit aufgenommen ſind, oder in den Geſetzen auf dergleichen Obſervanzen verwieſen wird.
Die Abfaſſung des Provinzialgeſetzbuches iſt bisher nur für Oſt- preußen zu Stande gekommen, und iſt daſelbſt die in das Provinzial- geſetzbuch mit aufgenommene Vorſchrift des §. 784 cit. gleichförmig zur Anwendung gebracht worden.
In allen übrigen Landestheilen, in welchen das A. L.-R. durch das Publ.-Patent vom 5. Febr. 1794. Geſetzeskraft erhalten hat, ſind die zu Gunſten der Pfarrer und Kirchenbedienten von der gemein- rechtlichen Regel des §. 784 seq. abweichenden Specialobſervanzen nicht außer Kraft geſetzt und müſſen daher auch fernerhin noch beob- achtet werden.
Daſſelbe gilt von denjenigen Landestheilen, in welchen früher das franzöſiſche Civilgeſetzbuch gegolten hat, ſpäter aber das A. L.-R. eingeführt worden iſt.
Das franzöſiſche Civilgeſetzbuch erſtreckt ſich nur über die Privat- rechtsverhältniſſe und läßt die kirchenrechtlichen Verhältniſſe der einzelnen Parochien, Geiſtlichen und Gemeinen unberührt. Durch die in demſelben enthaltenen Vorſchriften über den Nießbrauch iſt daher auch nur der Umfang des auf einem privatrechtlichen Titel be- ruhenden Nießbrauchsrechts beſtimmt, während der Umfang der mit
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Kirchenkaſſen nur der Rückgriff an den Vorbeſitzer oder deſſen Erben
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Die Regel des Allg. L.-R. erleidet eine Ausnahme, wenn
durch ſpeciellen Rechtstitel, insbeſondere durch eine, bei der Kirche
hervorgebrachte, beſondere Obſervanz, die Kirchenkaſſe mit der
Beſtreitung der kleineren Reparaturen belaſtet iſt.
Die Rechtsbeſtändigkeit einer ſolchen Obſervanz folgt aus dem
§. VII. des Publications-Patents vom 5. Februar 1794. Dieſer
Vorſchrift zufolge, ſollen die mit den Beſtimmungen des Allg. L.-R.
nicht übereinſtimmenden Gewohnheitsrechte und Obſervanzen, erſt
nach Ablauf des zur Redaction der beabſichtigten Provinzialgeſetz-
bücher angeordneten Termins, oder — wie in dem Urtheile des Geh.
Ober-Tribunals vom 18. Febr. 1837, abgedruckt in den Entſcheidungen
derſelben, herausgegeben von Simon und Strampf. Bd. 2. S. 232.,
nachgewieſen iſt — erſt nach Publication dieſer Provinzialgeſetze
ihre Geltung verlieren, inſofern dieſelben nicht in das Provinzialge-
ſetzbuch mit aufgenommen ſind, oder in den Geſetzen auf dergleichen
Obſervanzen verwieſen wird.
Die Abfaſſung des Provinzialgeſetzbuches iſt bisher nur für Oſt-
preußen zu Stande gekommen, und iſt daſelbſt die in das Provinzial-
geſetzbuch mit aufgenommene Vorſchrift des §. 784 cit. gleichförmig
zur Anwendung gebracht worden.
In allen übrigen Landestheilen, in welchen das A. L.-R. durch
das Publ.-Patent vom 5. Febr. 1794. Geſetzeskraft erhalten hat, ſind
die zu Gunſten der Pfarrer und Kirchenbedienten von der gemein-
rechtlichen Regel des §. 784 seq. abweichenden Specialobſervanzen
nicht außer Kraft geſetzt und müſſen daher auch fernerhin noch beob-
achtet werden.
Daſſelbe gilt von denjenigen Landestheilen, in welchen früher
das franzöſiſche Civilgeſetzbuch gegolten hat, ſpäter aber das A. L.-R.
eingeführt worden iſt.
Das franzöſiſche Civilgeſetzbuch erſtreckt ſich nur über die Privat-
rechtsverhältniſſe und läßt die kirchenrechtlichen Verhältniſſe
der einzelnen Parochien, Geiſtlichen und Gemeinen unberührt. Durch
die in demſelben enthaltenen Vorſchriften über den Nießbrauch iſt daher
auch nur der Umfang des auf einem privatrechtlichen Titel be-
ruhenden Nießbrauchsrechts beſtimmt, während der Umfang der mit
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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 155. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/169>, abgerufen am 21.11.2024.
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