1. Rescr. v. 3. Novbr. 1820. (v. K. Ann. B. 4. S. 787.), daß die Verwaltung sich zur Zeit in die Streitigkeiten der Juden, betreffend ihre gesellschaftlichen, kirchlichen und Schulangelegenheiten, nicht einzumischen, sondern die Schlichtung solcher Streitigkeiten, sofern darauf nicht von dem einen oder andern Theile provocirt wird, den gewöhnlichen Gerichten zu überlassen hat.
2. Rescript v. 22. Septbr. 1823. (Act. gen. des Min. der G., U.- u. M.-Ang. Secten etc. etc. S. Nr. 1. Vol. III. Nr. 16001. de 1823. Fr.), betr. die Einrichtung des jüdischen Schulwesens.
Das Min. ist rücksichtlich der Ansicht der Königl. Reg. -- in ihrem über die Einrichtung des jüdischen Schulwesens im dortigen Reg.-Bez. unter dem 3. d. M. erstatteten Bericht vollkommen damit einverstanden, daß die Schulpflichtigkeit der jüdischen Kinder nach §. 43. Tit. XII. Thl. II. des A. L.-R. unzweifelhaft ist; daß sonach die Juden nöthigen Falls mit Strenge angehalten werden können, entweder dem Bedürfniß und den Vorschriften des Staats entsprechende jüdische Elementar-Schulen einzurichten und zu unterhalten, oder mit Ausnahme des Religions-Unterrichts gegen Erlegung der fest- gestellten Beiträge ihre Kinder den christlichen Ortsschulen anzuver- trauen, wobei die Fürsorge für den Unterricht in der jüdischen Religion und in der hebräischen Sprache durch einen jüdischen Privatlehrer ihnen überlassen bleibt, und daß endlich den einzelnen jüdischen Haus- vätern, wo katholische und evangelische Schulen neben einander bestehen, die Wahl überlassen werden muß, welcher von beiden Schulen sie sich anschließen wollen, die Behörde aber, wenn sie ihre Erklärung hier- über abzugeben verweigern, nach Maaßgabe der Umstände entscheidet, und nöthigenfalls Zwangs-Maaßregeln eintreten lassen kann. Auch damit ist das Min. einverstanden, daß jüdische Grundbesitzer, wenn sie auch als solche zu der christlichen Ortsschule Beiträge leisten müssen,
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1. Reſcr. v. 3. Novbr. 1820. (v. K. Ann. B. 4. S. 787.), daß die Verwaltung ſich zur Zeit in die Streitigkeiten der Juden, betreffend ihre geſellſchaftlichen, kirchlichen und Schulangelegenheiten, nicht einzumiſchen, ſondern die Schlichtung ſolcher Streitigkeiten, ſofern darauf nicht von dem einen oder andern Theile provocirt wird, den gewöhnlichen Gerichten zu überlaſſen hat.
2. Reſcript v. 22. Septbr. 1823. (Act. gen. des Min. der G., U.- u. M.-Ang. Secten ꝛc. ꝛc. S. Nr. 1. Vol. III. Nr. 16001. de 1823. Fr.), betr. die Einrichtung des jüdiſchen Schulweſens.
Das Min. iſt rückſichtlich der Anſicht der Königl. Reg. — in ihrem über die Einrichtung des jüdiſchen Schulweſens im dortigen Reg.-Bez. unter dem 3. d. M. erſtatteten Bericht vollkommen damit einverſtanden, daß die Schulpflichtigkeit der jüdiſchen Kinder nach §. 43. Tit. XII. Thl. II. des A. L.-R. unzweifelhaft iſt; daß ſonach die Juden nöthigen Falls mit Strenge angehalten werden können, entweder dem Bedürfniß und den Vorſchriften des Staats entſprechende jüdiſche Elementar-Schulen einzurichten und zu unterhalten, oder mit Ausnahme des Religions-Unterrichts gegen Erlegung der feſt- geſtellten Beiträge ihre Kinder den chriſtlichen Ortsſchulen anzuver- trauen, wobei die Fürſorge für den Unterricht in der jüdiſchen Religion und in der hebräiſchen Sprache durch einen jüdiſchen Privatlehrer ihnen überlaſſen bleibt, und daß endlich den einzelnen jüdiſchen Haus- vätern, wo katholiſche und evangeliſche Schulen neben einander beſtehen, die Wahl überlaſſen werden muß, welcher von beiden Schulen ſie ſich anſchließen wollen, die Behörde aber, wenn ſie ihre Erklärung hier- über abzugeben verweigern, nach Maaßgabe der Umſtände entſcheidet, und nöthigenfalls Zwangs-Maaßregeln eintreten laſſen kann. Auch damit iſt das Min. einverſtanden, daß jüdiſche Grundbeſitzer, wenn ſie auch als ſolche zu der chriſtlichen Ortsſchule Beiträge leiſten müſſen,
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1. Reſcr. v. 3. Novbr. 1820. (v. K. Ann. B. 4. S. 787.),
daß die Verwaltung ſich zur Zeit in die Streitigkeiten der Juden,
betreffend ihre geſellſchaftlichen, kirchlichen und Schulangelegenheiten,
nicht einzumiſchen, ſondern die Schlichtung ſolcher Streitigkeiten, ſofern
darauf nicht von dem einen oder andern Theile provocirt wird, den
gewöhnlichen Gerichten zu überlaſſen hat.
2. Reſcript v. 22. Septbr. 1823. (Act. gen. des Min. der
G., U.- u. M.-Ang. Secten ꝛc. ꝛc. S. Nr. 1. Vol. III. Nr. 16001.
de 1823. Fr.), betr. die Einrichtung des jüdiſchen Schulweſens.
Das Min. iſt rückſichtlich der Anſicht der Königl. Reg. — in
ihrem über die Einrichtung des jüdiſchen Schulweſens im dortigen
Reg.-Bez. unter dem 3. d. M. erſtatteten Bericht vollkommen damit
einverſtanden, daß die Schulpflichtigkeit der jüdiſchen Kinder nach
§. 43. Tit. XII. Thl. II. des A. L.-R. unzweifelhaft iſt; daß ſonach
die Juden nöthigen Falls mit Strenge angehalten werden können,
entweder dem Bedürfniß und den Vorſchriften des Staats entſprechende
jüdiſche Elementar-Schulen einzurichten und zu unterhalten, oder
mit Ausnahme des Religions-Unterrichts gegen Erlegung der feſt-
geſtellten Beiträge ihre Kinder den chriſtlichen Ortsſchulen anzuver-
trauen, wobei die Fürſorge für den Unterricht in der jüdiſchen Religion
und in der hebräiſchen Sprache durch einen jüdiſchen Privatlehrer
ihnen überlaſſen bleibt, und daß endlich den einzelnen jüdiſchen Haus-
vätern, wo katholiſche und evangeliſche Schulen neben einander beſtehen,
die Wahl überlaſſen werden muß, welcher von beiden Schulen ſie ſich
anſchließen wollen, die Behörde aber, wenn ſie ihre Erklärung hier-
über abzugeben verweigern, nach Maaßgabe der Umſtände entſcheidet,
und nöthigenfalls Zwangs-Maaßregeln eintreten laſſen kann. Auch
damit iſt das Min. einverſtanden, daß jüdiſche Grundbeſitzer, wenn
ſie auch als ſolche zu der chriſtlichen Ortsſchule Beiträge leiſten müſſen,
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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. [193]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/207>, abgerufen am 21.11.2024.
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