schlossenen Contracts den einmal angenommenen Lehrer nach Willkür wieder entlassen, sondern sie soll vielmehr verpflichtet sein, uns davon bei Ablauf der festgesetzten Frist auf vorschriftsmäßigem Wege Anzeige zu machen, damit wir dann die Gründe der gewünschten Entlassung des Lehrers prüfen und demgemäß darüber entscheiden.
7) Es soll zwar jedem Lehrer frei stehen, seine Stelle auch vor Ablauf des mit ihm abgeschlossenen Contracts niederzulegen, aber er hat dabei die Vorschriften des Allgem. Landrechts Th. 2. Tit. 10. §. 97. und Th. 2. Tit. 6. §. 175. und §. 176. genau zu berücksichtigen.
8) Die jüdischen Gemeinen sollen ermächtigt sein, in den von nun an mit ihren Lehrern zu schließenden Vergleichen als Bedingung der Anstellung festzusetzen, daß sie nur zu Ostern und zu Michaelis, und nachdem sie drei volle Monate vor dem einen oder dem andern Termine ihren bevorstehenden Abgang, unter Anführung der Gründe, schriftlich angezeigt haben, entlassen werden können, es sei denn, daß die durch ihren Abgang erledigte Stelle früher besetzt werden kann.
9) Die Gemeine muß die erwähnte Anzeige an den Magistrat gelangen lassen, welcher sie dann unverzüglich an uns zu weiterer Entschließung einreichen wird.
10) Wird hierauf der Abgang des Lehrers von uns genehmigt, so muß die Gemeine sich angelegen sein lassen, einen andern geeigneten Lehrer auszumitteln, und falls er die vorschriftsmäßige Prüfung noch nicht bestanden haben sollte, denselben sogleich auffordern, diese Prü- fung zunächst bei dem Superintendenten der Synode nachzusuchen, damit bis dahin, wo der Lehrer abgehen wird, der neue gewählt und angestellt werden kann.
11) Der oben §. 4. erwähnte Contract ist von dem betreffenden jüdischen Gemeine- und Schulvorstande, so wie von dem Lehrer selbst und von der Stadt-Schul-Deputation zu vollziehen und von dem Magistrate Behufs der Bestätigung an uns einzureichen. Nur die- jenigen Lehrer, welche eine definitive oder feste Anstellung erhalten, werden, auf unsere ausdrückliche Bestimmung, mit einer förmlichen Vocation versehen.
12) Die obigen Festsetzungen erstrecken sich auch auf die ausschließlich für den jüdischen Religions-Unterricht zu bestellenden Lehrer.
Wir machen dem Magistrate und der Schul-Deputation hierdurch zur Pflicht, auf die Befolgung der vorstehenden Bestimmungen streng
ſchloſſenen Contracts den einmal angenommenen Lehrer nach Willkür wieder entlaſſen, ſondern ſie ſoll vielmehr verpflichtet ſein, uns davon bei Ablauf der feſtgeſetzten Friſt auf vorſchriftsmäßigem Wege Anzeige zu machen, damit wir dann die Gründe der gewünſchten Entlaſſung des Lehrers prüfen und demgemäß darüber entſcheiden.
7) Es ſoll zwar jedem Lehrer frei ſtehen, ſeine Stelle auch vor Ablauf des mit ihm abgeſchloſſenen Contracts niederzulegen, aber er hat dabei die Vorſchriften des Allgem. Landrechts Th. 2. Tit. 10. §. 97. und Th. 2. Tit. 6. §. 175. und §. 176. genau zu berückſichtigen.
8) Die jüdiſchen Gemeinen ſollen ermächtigt ſein, in den von nun an mit ihren Lehrern zu ſchließenden Vergleichen als Bedingung der Anſtellung feſtzuſetzen, daß ſie nur zu Oſtern und zu Michaelis, und nachdem ſie drei volle Monate vor dem einen oder dem andern Termine ihren bevorſtehenden Abgang, unter Anführung der Gründe, ſchriftlich angezeigt haben, entlaſſen werden können, es ſei denn, daß die durch ihren Abgang erledigte Stelle früher beſetzt werden kann.
9) Die Gemeine muß die erwähnte Anzeige an den Magiſtrat gelangen laſſen, welcher ſie dann unverzüglich an uns zu weiterer Entſchließung einreichen wird.
10) Wird hierauf der Abgang des Lehrers von uns genehmigt, ſo muß die Gemeine ſich angelegen ſein laſſen, einen andern geeigneten Lehrer auszumitteln, und falls er die vorſchriftsmäßige Prüfung noch nicht beſtanden haben ſollte, denſelben ſogleich auffordern, dieſe Prü- fung zunächſt bei dem Superintendenten der Synode nachzuſuchen, damit bis dahin, wo der Lehrer abgehen wird, der neue gewählt und angeſtellt werden kann.
11) Der oben §. 4. erwähnte Contract iſt von dem betreffenden jüdiſchen Gemeine- und Schulvorſtande, ſo wie von dem Lehrer ſelbſt und von der Stadt-Schul-Deputation zu vollziehen und von dem Magiſtrate Behufs der Beſtätigung an uns einzureichen. Nur die- jenigen Lehrer, welche eine definitive oder feſte Anſtellung erhalten, werden, auf unſere ausdrückliche Beſtimmung, mit einer förmlichen Vocation verſehen.
12) Die obigen Feſtſetzungen erſtrecken ſich auch auf die ausſchließlich für den jüdiſchen Religions-Unterricht zu beſtellenden Lehrer.
Wir machen dem Magiſtrate und der Schul-Deputation hierdurch zur Pflicht, auf die Befolgung der vorſtehenden Beſtimmungen ſtreng
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ſchloſſenen Contracts den einmal angenommenen Lehrer nach Willkür
wieder entlaſſen, ſondern ſie ſoll vielmehr verpflichtet ſein, uns davon
bei Ablauf der feſtgeſetzten Friſt auf vorſchriftsmäßigem Wege Anzeige
zu machen, damit wir dann die Gründe der gewünſchten Entlaſſung
des Lehrers prüfen und demgemäß darüber entſcheiden.
7) Es ſoll zwar jedem Lehrer frei ſtehen, ſeine Stelle auch vor
Ablauf des mit ihm abgeſchloſſenen Contracts niederzulegen, aber er
hat dabei die Vorſchriften des Allgem. Landrechts Th. 2. Tit. 10.
§. 97. und Th. 2. Tit. 6. §. 175. und §. 176. genau zu berückſichtigen.
8) Die jüdiſchen Gemeinen ſollen ermächtigt ſein, in den von
nun an mit ihren Lehrern zu ſchließenden Vergleichen als Bedingung
der Anſtellung feſtzuſetzen, daß ſie nur zu Oſtern und zu Michaelis,
und nachdem ſie drei volle Monate vor dem einen oder dem andern
Termine ihren bevorſtehenden Abgang, unter Anführung der Gründe,
ſchriftlich angezeigt haben, entlaſſen werden können, es ſei denn, daß
die durch ihren Abgang erledigte Stelle früher beſetzt werden kann.
9) Die Gemeine muß die erwähnte Anzeige an den Magiſtrat
gelangen laſſen, welcher ſie dann unverzüglich an uns zu weiterer
Entſchließung einreichen wird.
10) Wird hierauf der Abgang des Lehrers von uns genehmigt,
ſo muß die Gemeine ſich angelegen ſein laſſen, einen andern geeigneten
Lehrer auszumitteln, und falls er die vorſchriftsmäßige Prüfung noch
nicht beſtanden haben ſollte, denſelben ſogleich auffordern, dieſe Prü-
fung zunächſt bei dem Superintendenten der Synode nachzuſuchen,
damit bis dahin, wo der Lehrer abgehen wird, der neue gewählt und
angeſtellt werden kann.
11) Der oben §. 4. erwähnte Contract iſt von dem betreffenden
jüdiſchen Gemeine- und Schulvorſtande, ſo wie von dem Lehrer ſelbſt
und von der Stadt-Schul-Deputation zu vollziehen und von dem
Magiſtrate Behufs der Beſtätigung an uns einzureichen. Nur die-
jenigen Lehrer, welche eine definitive oder feſte Anſtellung erhalten,
werden, auf unſere ausdrückliche Beſtimmung, mit einer förmlichen
Vocation verſehen.
12) Die obigen Feſtſetzungen erſtrecken ſich auch auf die ausſchließlich
für den jüdiſchen Religions-Unterricht zu beſtellenden Lehrer.
Wir machen dem Magiſtrate und der Schul-Deputation hierdurch
zur Pflicht, auf die Befolgung der vorſtehenden Beſtimmungen ſtreng
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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 199. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/213>, abgerufen am 21.11.2024.
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