Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.Einmischung der Verwaltungs-Behörde nicht statthaft, da auch diese 12. Rescr. v. 29. Juni 1827. (v. K. Ann. B. 11. S. 673.), Die Königl. Regierung wird unter Bezugnahme auf die wegen Einmiſchung der Verwaltungs-Behörde nicht ſtatthaft, da auch dieſe 12. Reſcr. v. 29. Juni 1827. (v. K. Ann. B. 11. S. 673.), Die Königl. Regierung wird unter Bezugnahme auf die wegen <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0215" n="201"/> Einmiſchung der Verwaltungs-Behörde nicht ſtatthaft, da auch dieſe<lb/> auf gemeinſchaftliche Koſten geführten Gemeineſchulen nicht den Cha-<lb/> rakter öffentlicher Schulen haben, ſofern die Juden immer nur als<lb/> eine geduldete Secte zu betrachten ſind.</p><lb/> <p>12. <hi rendition="#g">Reſcr</hi>. v. 29. Juni 1827. (v. K. Ann. B. 11. S. 673.),<lb/> betr. die alljährlich einzureichenden Nachweiſungen von dem jüdiſchen<lb/> Schulweſen.</p><lb/> <p>Die Königl. Regierung wird unter Bezugnahme auf die wegen<lb/> Einrichtung des jüdiſchen Schulweſens unterm 15. Mai 1824. und<lb/> 10. Januar <hi rendition="#aq">pr.</hi> erlaſſenen Circular-Verfügungen hierdurch aufgefordert,<lb/> die alljährlich einzureichenden, dieſen Gegenſtand betreffenden Nach-<lb/> weiſungen künftig in ſolcher Art einzurichten, wie es in dem bei-<lb/> liegenden Schema vorgeſchrieben iſt.</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [201/0215]
Einmiſchung der Verwaltungs-Behörde nicht ſtatthaft, da auch dieſe
auf gemeinſchaftliche Koſten geführten Gemeineſchulen nicht den Cha-
rakter öffentlicher Schulen haben, ſofern die Juden immer nur als
eine geduldete Secte zu betrachten ſind.
12. Reſcr. v. 29. Juni 1827. (v. K. Ann. B. 11. S. 673.),
betr. die alljährlich einzureichenden Nachweiſungen von dem jüdiſchen
Schulweſen.
Die Königl. Regierung wird unter Bezugnahme auf die wegen
Einrichtung des jüdiſchen Schulweſens unterm 15. Mai 1824. und
10. Januar pr. erlaſſenen Circular-Verfügungen hierdurch aufgefordert,
die alljährlich einzureichenden, dieſen Gegenſtand betreffenden Nach-
weiſungen künftig in ſolcher Art einzurichten, wie es in dem bei-
liegenden Schema vorgeſchrieben iſt.
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