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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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Einmischung der Verwaltungs-Behörde nicht statthaft, da auch diese
auf gemeinschaftliche Kosten geführten Gemeineschulen nicht den Cha-
rakter öffentlicher Schulen haben, sofern die Juden immer nur als
eine geduldete Secte zu betrachten sind.

12. Rescr. v. 29. Juni 1827. (v. K. Ann. B. 11. S. 673.),
betr. die alljährlich einzureichenden Nachweisungen von dem jüdischen
Schulwesen.

Die Königl. Regierung wird unter Bezugnahme auf die wegen
Einrichtung des jüdischen Schulwesens unterm 15. Mai 1824. und
10. Januar pr. erlassenen Circular-Verfügungen hierdurch aufgefordert,
die alljährlich einzureichenden, diesen Gegenstand betreffenden Nach-
weisungen künftig in solcher Art einzurichten, wie es in dem bei-
liegenden Schema vorgeschrieben ist.

Einmiſchung der Verwaltungs-Behörde nicht ſtatthaft, da auch dieſe
auf gemeinſchaftliche Koſten geführten Gemeineſchulen nicht den Cha-
rakter öffentlicher Schulen haben, ſofern die Juden immer nur als
eine geduldete Secte zu betrachten ſind.

12. Reſcr. v. 29. Juni 1827. (v. K. Ann. B. 11. S. 673.),
betr. die alljährlich einzureichenden Nachweiſungen von dem jüdiſchen
Schulweſen.

Die Königl. Regierung wird unter Bezugnahme auf die wegen
Einrichtung des jüdiſchen Schulweſens unterm 15. Mai 1824. und
10. Januar pr. erlaſſenen Circular-Verfügungen hierdurch aufgefordert,
die alljährlich einzureichenden, dieſen Gegenſtand betreffenden Nach-
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[201/0215] Einmiſchung der Verwaltungs-Behörde nicht ſtatthaft, da auch dieſe auf gemeinſchaftliche Koſten geführten Gemeineſchulen nicht den Cha- rakter öffentlicher Schulen haben, ſofern die Juden immer nur als eine geduldete Secte zu betrachten ſind. 12. Reſcr. v. 29. Juni 1827. (v. K. Ann. B. 11. S. 673.), betr. die alljährlich einzureichenden Nachweiſungen von dem jüdiſchen Schulweſen. Die Königl. Regierung wird unter Bezugnahme auf die wegen Einrichtung des jüdiſchen Schulweſens unterm 15. Mai 1824. und 10. Januar pr. erlaſſenen Circular-Verfügungen hierdurch aufgefordert, die alljährlich einzureichenden, dieſen Gegenſtand betreffenden Nach- weiſungen künftig in ſolcher Art einzurichten, wie es in dem bei- liegenden Schema vorgeſchrieben iſt.

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 201. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/215>, abgerufen am 21.11.2024.