13. Rescr. v. 13. Juli 1827. (Neigeb. S. 297.) wegen nicht zu gestattender Theilnahme jüdischer Glaubensgenossen an dem Unter- richte in den christlichen Schullehrer-Seminaren.
Das Ministerium kann auf den Antrag des Königl. Consistorii und Provinzial-Schulcollegii in dem Berichte vom 13. Mai c., jüdische Glaubensgenossen an dem Unterrichte in den Schullehrer-Seminarien der Provinz Posen Theil nehmen zu lassen, nicht füglich eingehen, da die Erfahrung bisher gelehrt hat, daß Versuche dieser Art fast unter allen Bedingungen dem Mißlingen ausgesetzt sind. Wenn daher die Zahl der lehr- und anstellungsfähigen israelitischen Glaubensge- nossen im Großherzogthum Posen dem Bedürfnisse der vorhandenen Schulen nicht genügt, so muß darauf Bedacht genommen werden, der- gleichen in andern Provinzen und Anstalten bilden zu lassen.
14. Rescr. v. 22. Septbr. 1827. (v. K. Ann. B. 11. S. 120.), betr. die Aufbringung der Unterhaltungskosten für jüdische Schulen, daß es den Mitgliedern der jüdischen Gemeinen überlassen bleiben müsse, in welcher Art sie die Kosten zur Unterhaltung dieser Schulen aufbringen wollen.
15. Rescr. v. 22. Septbr. 1827. (v. K. Ann. B. 11. S. 675.), betr. die Communal-Beiträge der Judengemeinen zu den Ortsschulen.
Wenn die Königl. Regierung in dem, wegen Berichtigung der Gehalts-Rückstände der Stadtschullehrer zu Stargardt unterm 31. v. M. erstatteten Berichte unter andern erwähnt, daß die Judengemeine daselbst in Folge der Errichtung einer eigenen Schule von den Bei- trägen für die städtische Schule entbunden sei, so muß das Ministerium voraussetzen, daß dabei nur vom Schulgelde die Rede sei. Dieses kann allerdings jederzeit nur von den Eltern der wirklich die Stadt- schule besuchenden Kinder gefordert werden, und fällt bei denen weg, die nach der ihnen freistehenden Wahl ihre Kinder im Hause oder in irgend einer andern Schule unterrichten lassen. Anders hingegen ver- hält es sich mit den Communal-Beiträgen für die Ortsschulen, welche in Ermangelung oder bei eintretender Unzulänglichkeit des anderweitigen Schul-Einkommens, namentlich auch des Schulgeldes, der Vorschrift §§. 29 seq. Th. II. Tit. 12. des Allgem. Landrechts gemäß, von den Hausvätern des Orts in ihrer Eigenschaft als Mit- glieder der Commune, und mithin ohne Rücksicht auf wirkliche Be- nutzung der Schule, geleistet werden müssen. Von der Verpflichtung
13. Reſcr. v. 13. Juli 1827. (Neigeb. S. 297.) wegen nicht zu geſtattender Theilnahme jüdiſcher Glaubensgenoſſen an dem Unter- richte in den chriſtlichen Schullehrer-Seminaren.
Das Miniſterium kann auf den Antrag des Königl. Conſiſtorii und Provinzial-Schulcollegii in dem Berichte vom 13. Mai c., jüdiſche Glaubensgenoſſen an dem Unterrichte in den Schullehrer-Seminarien der Provinz Poſen Theil nehmen zu laſſen, nicht füglich eingehen, da die Erfahrung bisher gelehrt hat, daß Verſuche dieſer Art faſt unter allen Bedingungen dem Mißlingen ausgeſetzt ſind. Wenn daher die Zahl der lehr- und anſtellungsfähigen iſraelitiſchen Glaubensge- noſſen im Großherzogthum Poſen dem Bedürfniſſe der vorhandenen Schulen nicht genügt, ſo muß darauf Bedacht genommen werden, der- gleichen in andern Provinzen und Anſtalten bilden zu laſſen.
14. Reſcr. v. 22. Septbr. 1827. (v. K. Ann. B. 11. S. 120.), betr. die Aufbringung der Unterhaltungskoſten für jüdiſche Schulen, daß es den Mitgliedern der jüdiſchen Gemeinen überlaſſen bleiben müſſe, in welcher Art ſie die Koſten zur Unterhaltung dieſer Schulen aufbringen wollen.
15. Reſcr. v. 22. Septbr. 1827. (v. K. Ann. B. 11. S. 675.), betr. die Communal-Beiträge der Judengemeinen zu den Ortsſchulen.
Wenn die Königl. Regierung in dem, wegen Berichtigung der Gehalts-Rückſtände der Stadtſchullehrer zu Stargardt unterm 31. v. M. erſtatteten Berichte unter andern erwähnt, daß die Judengemeine daſelbſt in Folge der Errichtung einer eigenen Schule von den Bei- trägen für die ſtädtiſche Schule entbunden ſei, ſo muß das Miniſterium vorausſetzen, daß dabei nur vom Schulgelde die Rede ſei. Dieſes kann allerdings jederzeit nur von den Eltern der wirklich die Stadt- ſchule beſuchenden Kinder gefordert werden, und fällt bei denen weg, die nach der ihnen freiſtehenden Wahl ihre Kinder im Hauſe oder in irgend einer andern Schule unterrichten laſſen. Anders hingegen ver- hält es ſich mit den Communal-Beiträgen für die Ortsſchulen, welche in Ermangelung oder bei eintretender Unzulänglichkeit des anderweitigen Schul-Einkommens, namentlich auch des Schulgeldes, der Vorſchrift §§. 29 seq. Th. II. Tit. 12. des Allgem. Landrechts gemäß, von den Hausvätern des Orts in ihrer Eigenſchaft als Mit- glieder der Commune, und mithin ohne Rückſicht auf wirkliche Be- nutzung der Schule, geleiſtet werden müſſen. Von der Verpflichtung
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13. Reſcr. v. 13. Juli 1827. (Neigeb. S. 297.) wegen nicht
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richte in den chriſtlichen Schullehrer-Seminaren.
Das Miniſterium kann auf den Antrag des Königl. Conſiſtorii
und Provinzial-Schulcollegii in dem Berichte vom 13. Mai c., jüdiſche
Glaubensgenoſſen an dem Unterrichte in den Schullehrer-Seminarien
der Provinz Poſen Theil nehmen zu laſſen, nicht füglich eingehen,
da die Erfahrung bisher gelehrt hat, daß Verſuche dieſer Art faſt
unter allen Bedingungen dem Mißlingen ausgeſetzt ſind. Wenn daher
die Zahl der lehr- und anſtellungsfähigen iſraelitiſchen Glaubensge-
noſſen im Großherzogthum Poſen dem Bedürfniſſe der vorhandenen
Schulen nicht genügt, ſo muß darauf Bedacht genommen werden, der-
gleichen in andern Provinzen und Anſtalten bilden zu laſſen.
14. Reſcr. v. 22. Septbr. 1827. (v. K. Ann. B. 11. S. 120.),
betr. die Aufbringung der Unterhaltungskoſten für jüdiſche Schulen,
daß es den Mitgliedern der jüdiſchen Gemeinen überlaſſen bleiben
müſſe, in welcher Art ſie die Koſten zur Unterhaltung dieſer Schulen
aufbringen wollen.
15. Reſcr. v. 22. Septbr. 1827. (v. K. Ann. B. 11. S. 675.),
betr. die Communal-Beiträge der Judengemeinen zu den Ortsſchulen.
Wenn die Königl. Regierung in dem, wegen Berichtigung der
Gehalts-Rückſtände der Stadtſchullehrer zu Stargardt unterm 31. v.
M. erſtatteten Berichte unter andern erwähnt, daß die Judengemeine
daſelbſt in Folge der Errichtung einer eigenen Schule von den Bei-
trägen für die ſtädtiſche Schule entbunden ſei, ſo muß das Miniſterium
vorausſetzen, daß dabei nur vom Schulgelde die Rede ſei. Dieſes
kann allerdings jederzeit nur von den Eltern der wirklich die Stadt-
ſchule beſuchenden Kinder gefordert werden, und fällt bei denen weg,
die nach der ihnen freiſtehenden Wahl ihre Kinder im Hauſe oder in
irgend einer andern Schule unterrichten laſſen. Anders hingegen ver-
hält es ſich mit den Communal-Beiträgen für die Ortsſchulen,
welche in Ermangelung oder bei eintretender Unzulänglichkeit des
anderweitigen Schul-Einkommens, namentlich auch des Schulgeldes,
der Vorſchrift §§. 29 seq. Th. II. Tit. 12. des Allgem. Landrechts
gemäß, von den Hausvätern des Orts in ihrer Eigenſchaft als Mit-
glieder der Commune, und mithin ohne Rückſicht auf wirkliche Be-
nutzung der Schule, geleiſtet werden müſſen. Von der Verpflichtung
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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 203. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/217>, abgerufen am 24.11.2024.
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