wie demselben auch christliche Eltern, die für ihre Kinder aus irgend einem Grunde, statt des Besuches der Communal-Schule, einen an- derweitigen Unterricht wählen, sich unterwerfen müssen.
18. Verordn. v. 1. Juni 1833. (G.-S. S. 66.), betr. das Judenwesen im Großherzogthum Posen.
Verbesserung der Gemeine-Verwaltung der Juden.
§. 1. Die Judenschaft jedes Ortes bildet, wie bisher, eine vom Staate geduldete Religionsgesellschaft, welcher aber in Beziehung auf ihre Vermögensangelegenheiten die Rechte einer Corporation beigelegt werden. Wenn bisher die Judenschaften mehrerer Orte zu einer Synagoge vereinigt waren, so soll diese Vereinigung auch Hinsichts der Corporations-Angelegenheiten fortdauern.
§. 2. Der Corporations-Verband bezieht sich nur auf die innern Verhältnisse der Synagogen-Gemeinen (§. 20. Tit. 2. und §. 13 ff. Tit. 6. Thl. II. des Allgemeinen Landrechts) und auf diejenigen Gegen- stände, welche diese Verordnung als Corporations-Angelegenheiten ausdrücklich bezeichnet. In allen andern bürgerlichen Angelegenheiten findet zwischen den Mitgliedern der Judenschaften kein solcher Verband Statt, sie werden vielmehr in dieser Beziehung als Theilnehmer ihrer Ortsgemeinen nach den für diese bestehenden oder zu erlassenden Ordnungen beurtheilt.
§. 3. Jeder Jude, welcher in einem Synagogen-Bezirke oder Orte seinen Wohnsitz hat, gehört zur Corporation.
§. 4. Stimmfähig in dieser Corporation, Hinsichts ihrer §. 2. bezeichneten Angelegenheiten, sind alle diejenigen männlichen, volljährigen und unbescholtenen Juden, welche entweder ein Grundstück besitzen, oder ein Gewerbe selbstständig betreiben, oder sich außerdem selbstständig und ohne fremde Unterstützung ernähren.
§. 5. Die stimmfähigen Mitglieder der Corporation sollen in Gegenwart und unter Aufsicht eines Regierungs-Commissarius eine Anzahl von Repräsentanten, und diese wiederum in gleicher Art die Verwaltungsbeamten wählen, welche von der Regierung bestätigt werden, und ihr Amt unentgeltlich zu verwalten haben.
§. 6. Die Bestimmungen über die Zahl der Repräsentanten, der Verwaltungsbeamten und über die Dauer ihrer Verwaltung soll das Statut jeder Corporation enthalten, welches die Regierung, nach Ver- nehmung der Repräsentanten, zu entwerfen und der Oberpräsident zu
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wie demſelben auch chriſtliche Eltern, die für ihre Kinder aus irgend einem Grunde, ſtatt des Beſuches der Communal-Schule, einen an- derweitigen Unterricht wählen, ſich unterwerfen müſſen.
18. Verordn. v. 1. Juni 1833. (G.-S. S. 66.), betr. das Judenweſen im Großherzogthum Poſen.
Verbeſſerung der Gemeine-Verwaltung der Juden.
§. 1. Die Judenſchaft jedes Ortes bildet, wie bisher, eine vom Staate geduldete Religionsgeſellſchaft, welcher aber in Beziehung auf ihre Vermögensangelegenheiten die Rechte einer Corporation beigelegt werden. Wenn bisher die Judenſchaften mehrerer Orte zu einer Synagoge vereinigt waren, ſo ſoll dieſe Vereinigung auch Hinſichts der Corporations-Angelegenheiten fortdauern.
§. 2. Der Corporations-Verband bezieht ſich nur auf die innern Verhältniſſe der Synagogen-Gemeinen (§. 20. Tit. 2. und §. 13 ff. Tit. 6. Thl. II. des Allgemeinen Landrechts) und auf diejenigen Gegen- ſtände, welche dieſe Verordnung als Corporations-Angelegenheiten ausdrücklich bezeichnet. In allen andern bürgerlichen Angelegenheiten findet zwiſchen den Mitgliedern der Judenſchaften kein ſolcher Verband Statt, ſie werden vielmehr in dieſer Beziehung als Theilnehmer ihrer Ortsgemeinen nach den für dieſe beſtehenden oder zu erlaſſenden Ordnungen beurtheilt.
§. 3. Jeder Jude, welcher in einem Synagogen-Bezirke oder Orte ſeinen Wohnſitz hat, gehört zur Corporation.
§. 4. Stimmfähig in dieſer Corporation, Hinſichts ihrer §. 2. bezeichneten Angelegenheiten, ſind alle diejenigen männlichen, volljährigen und unbeſcholtenen Juden, welche entweder ein Grundſtück beſitzen, oder ein Gewerbe ſelbſtſtändig betreiben, oder ſich außerdem ſelbſtſtändig und ohne fremde Unterſtützung ernähren.
§. 5. Die ſtimmfähigen Mitglieder der Corporation ſollen in Gegenwart und unter Aufſicht eines Regierungs-Commiſſarius eine Anzahl von Repräſentanten, und dieſe wiederum in gleicher Art die Verwaltungsbeamten wählen, welche von der Regierung beſtätigt werden, und ihr Amt unentgeltlich zu verwalten haben.
§. 6. Die Beſtimmungen über die Zahl der Repräſentanten, der Verwaltungsbeamten und über die Dauer ihrer Verwaltung ſoll das Statut jeder Corporation enthalten, welches die Regierung, nach Ver- nehmung der Repräſentanten, zu entwerfen und der Oberpräſident zu
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wie demſelben auch chriſtliche Eltern, die für ihre Kinder aus irgend
einem Grunde, ſtatt des Beſuches der Communal-Schule, einen an-
derweitigen Unterricht wählen, ſich unterwerfen müſſen.
18. Verordn. v. 1. Juni 1833. (G.-S. S. 66.), betr. das
Judenweſen im Großherzogthum Poſen.
Verbeſſerung der Gemeine-Verwaltung der Juden.
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Staate geduldete Religionsgeſellſchaft, welcher aber in Beziehung auf
ihre Vermögensangelegenheiten die Rechte einer Corporation beigelegt
werden. Wenn bisher die Judenſchaften mehrerer Orte zu einer
Synagoge vereinigt waren, ſo ſoll dieſe Vereinigung auch Hinſichts
der Corporations-Angelegenheiten fortdauern.
§. 2. Der Corporations-Verband bezieht ſich nur auf die innern
Verhältniſſe der Synagogen-Gemeinen (§. 20. Tit. 2. und §. 13 ff.
Tit. 6. Thl. II. des Allgemeinen Landrechts) und auf diejenigen Gegen-
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ausdrücklich bezeichnet. In allen andern bürgerlichen Angelegenheiten
findet zwiſchen den Mitgliedern der Judenſchaften kein ſolcher Verband
Statt, ſie werden vielmehr in dieſer Beziehung als Theilnehmer ihrer
Ortsgemeinen nach den für dieſe beſtehenden oder zu erlaſſenden
Ordnungen beurtheilt.
§. 3. Jeder Jude, welcher in einem Synagogen-Bezirke oder
Orte ſeinen Wohnſitz hat, gehört zur Corporation.
§. 4. Stimmfähig in dieſer Corporation, Hinſichts ihrer §. 2.
bezeichneten Angelegenheiten, ſind alle diejenigen männlichen, volljährigen
und unbeſcholtenen Juden, welche entweder ein Grundſtück beſitzen,
oder ein Gewerbe ſelbſtſtändig betreiben, oder ſich außerdem ſelbſtſtändig
und ohne fremde Unterſtützung ernähren.
§. 5. Die ſtimmfähigen Mitglieder der Corporation ſollen in
Gegenwart und unter Aufſicht eines Regierungs-Commiſſarius eine
Anzahl von Repräſentanten, und dieſe wiederum in gleicher Art die
Verwaltungsbeamten wählen, welche von der Regierung beſtätigt
werden, und ihr Amt unentgeltlich zu verwalten haben.
§. 6. Die Beſtimmungen über die Zahl der Repräſentanten, der
Verwaltungsbeamten und über die Dauer ihrer Verwaltung ſoll das
Statut jeder Corporation enthalten, welches die Regierung, nach Ver-
nehmung der Repräſentanten, zu entwerfen und der Oberpräſident zu
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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 209. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/223>, abgerufen am 21.11.2024.
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