dem Falle zulässig, wenn die letztere ein eigenthümliches Vermögen von wenigstens 500 Thlrn. in die Ehe bringt.
Dispensationen in einzelnen dringenden Fällen sind bei dem Ober- präsidenten der Provinz nachzusuchen.
An die Stelle der nach dem Allgem. Landrecht Thl. II. Tit. 1. §. 136. zu einer vollgültigen Ehe erforderlichen Trauung tritt bei den Ehen der Juden die Zusammenkunft unter dem Trauhimmel und das feierliche Anstecken des Ringes; und an die Stelle des im §. 138. daselbst verordneten Aufgebots, die Bekanntmachung in der Synagoge.
Naturalisation der dazu geeigneten Juden.
§. 16. Die Regierungen haben dafür zu sorgen, daß die Cor- porations-Angelegenheiten in der oben vorgeschriebenen Art spätestens binnen 6 Monaten nach Publication dieser Verordnung geordnet werden. Sobald dies geschehen ist, und die Verwaltungsbehörden mit Zustimmung der Repräsentanten Namens der Corporation die Erklärung abgegeben haben, daß sie für die Erfüllung der hier vor- geschriebenen Bedingungen haften wollen, sollen diejenigen jüdischen Hausvätern und einzelne Personen, welche sich, den nachstehenden Vor- schriften gemäß, dazu eignen, unter den in gegenwärtiger Verordnung enthaltenen Bestimmungen naturalisirt werden.
§. 17. Allgemeine Erfordernisse der Naturalisation sind:
1) völlige Unbescholtenheit des Lebenswandels;
2) die Fähigkeit und Verpflichtung, sich in allen öffentlichen Ange- legenheiten, Willenserklärungen, Rechnungen u. dgl. ausschließlich der deutschen Sprache zu bedienen. Von diesem Erforderniß darf jedoch der Oberpräsident auf Antrag der Regierung dispensiren;
3) die Annahme eines bestimmten Familien-Namens.
§. 18. Unter diesen Voraussetzungen sollen in die Klasse der naturalisirten Juden aufgenommen werden diejenigen, welche den Nachweis führen:
1) daß sie seit dem 1. Juni 1815. ihren beständigen Wohnsitz in der Provinz Posen gehabt, oder zu ihrer spätern Niederlassung die ausdrückliche Genehmigung des Staats erhalten haben;
2) daß sie entweder einer Wissenschaft oder Kunst sich gewidmet haben,
dem Falle zuläſſig, wenn die letztere ein eigenthümliches Vermögen von wenigſtens 500 Thlrn. in die Ehe bringt.
Dispenſationen in einzelnen dringenden Fällen ſind bei dem Ober- präſidenten der Provinz nachzuſuchen.
An die Stelle der nach dem Allgem. Landrecht Thl. II. Tit. 1. §. 136. zu einer vollgültigen Ehe erforderlichen Trauung tritt bei den Ehen der Juden die Zuſammenkunft unter dem Trauhimmel und das feierliche Anſtecken des Ringes; und an die Stelle des im §. 138. daſelbſt verordneten Aufgebots, die Bekanntmachung in der Synagoge.
Naturaliſation der dazu geeigneten Juden.
§. 16. Die Regierungen haben dafür zu ſorgen, daß die Cor- porations-Angelegenheiten in der oben vorgeſchriebenen Art ſpäteſtens binnen 6 Monaten nach Publication dieſer Verordnung geordnet werden. Sobald dies geſchehen iſt, und die Verwaltungsbehörden mit Zuſtimmung der Repräſentanten Namens der Corporation die Erklärung abgegeben haben, daß ſie für die Erfüllung der hier vor- geſchriebenen Bedingungen haften wollen, ſollen diejenigen jüdiſchen Hausvätern und einzelne Perſonen, welche ſich, den nachſtehenden Vor- ſchriften gemäß, dazu eignen, unter den in gegenwärtiger Verordnung enthaltenen Beſtimmungen naturaliſirt werden.
§. 17. Allgemeine Erforderniſſe der Naturaliſation ſind:
1) völlige Unbeſcholtenheit des Lebenswandels;
2) die Fähigkeit und Verpflichtung, ſich in allen öffentlichen Ange- legenheiten, Willenserklärungen, Rechnungen u. dgl. ausſchließlich der deutſchen Sprache zu bedienen. Von dieſem Erforderniß darf jedoch der Oberpräſident auf Antrag der Regierung dispenſiren;
3) die Annahme eines beſtimmten Familien-Namens.
§. 18. Unter dieſen Vorausſetzungen ſollen in die Klaſſe der naturaliſirten Juden aufgenommen werden diejenigen, welche den Nachweis führen:
1) daß ſie ſeit dem 1. Juni 1815. ihren beſtändigen Wohnſitz in der Provinz Poſen gehabt, oder zu ihrer ſpätern Niederlaſſung die ausdrückliche Genehmigung des Staats erhalten haben;
2) daß ſie entweder einer Wiſſenſchaft oder Kunſt ſich gewidmet haben,
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von wenigſtens 500 Thlrn. in die Ehe bringt.
Dispenſationen in einzelnen dringenden Fällen ſind bei dem Ober-
präſidenten der Provinz nachzuſuchen.
An die Stelle der nach dem Allgem. Landrecht Thl. II. Tit. 1.
§. 136. zu einer vollgültigen Ehe erforderlichen Trauung tritt bei
den Ehen der Juden die Zuſammenkunft unter dem Trauhimmel
und das feierliche Anſtecken des Ringes; und an die Stelle des im
§. 138. daſelbſt verordneten Aufgebots, die Bekanntmachung in der
Synagoge.
Naturaliſation der dazu geeigneten Juden.
§. 16. Die Regierungen haben dafür zu ſorgen, daß die Cor-
porations-Angelegenheiten in der oben vorgeſchriebenen Art ſpäteſtens
binnen 6 Monaten nach Publication dieſer Verordnung geordnet
werden. Sobald dies geſchehen iſt, und die Verwaltungsbehörden
mit Zuſtimmung der Repräſentanten Namens der Corporation die
Erklärung abgegeben haben, daß ſie für die Erfüllung der hier vor-
geſchriebenen Bedingungen haften wollen, ſollen diejenigen jüdiſchen
Hausvätern und einzelne Perſonen, welche ſich, den nachſtehenden Vor-
ſchriften gemäß, dazu eignen, unter den in gegenwärtiger Verordnung
enthaltenen Beſtimmungen naturaliſirt werden.
§. 17. Allgemeine Erforderniſſe der Naturaliſation ſind:
1) völlige Unbeſcholtenheit des Lebenswandels;
2) die Fähigkeit und Verpflichtung, ſich in allen öffentlichen Ange-
legenheiten, Willenserklärungen, Rechnungen u. dgl. ausſchließlich
der deutſchen Sprache zu bedienen. Von dieſem Erforderniß darf
jedoch der Oberpräſident auf Antrag der Regierung dispenſiren;
3) die Annahme eines beſtimmten Familien-Namens.
§. 18. Unter dieſen Vorausſetzungen ſollen in die Klaſſe der
naturaliſirten Juden aufgenommen werden diejenigen, welche den
Nachweis führen:
1) daß ſie ſeit dem 1. Juni 1815. ihren beſtändigen Wohnſitz in der
Provinz Poſen gehabt, oder zu ihrer ſpätern Niederlaſſung die
ausdrückliche Genehmigung des Staats erhalten haben;
2) daß ſie
entweder einer Wiſſenſchaft oder Kunſt ſich gewidmet haben,
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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 212. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/226>, abgerufen am 21.11.2024.
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