jüdischer Familien bewohnten Oertern, angedeihen zu lassen, in welchem letzteren Falle alsdann auch die Aufbringung der Remuneration von Seiten der jüdischen Schul-Societät die wenigste Schwierigkeit findet. Ein unbedingter diesfälliger Anspruch läßt sich aber den Geistlichen nicht einräumen, vielmehr wird außer den vorbemerkten Fällen einer besonderen Billigkeits-Rücksicht das Beaufsichtigungsgeschäft von ihnen in gleicher Art, wie verfassungsmäßig bei den christlichen Schulen und unter gleichen Bedingungen rücksichtlich der diesfälligen Gebührenbe- rechtigung zu übernehmen sein.
23. Rescr. v. 24. März 1838. (v. K. Ann. B. 22. S. 111.), betr. die Heranziehung jüdischer Gemeinemitglieder zur Unterhaltung von Schulen.
Auf den Ber. der K. Reg. v. 8. Oct. v. J., die Recl. der jü- dischen Gemeine zu N. gegen die Heranziehung ihrer Mitglieder mit Kostenbeiträgen zu dem dortigen neuen Schulbau betreffend, sind die unterzeichneten Min. mit der Verpflichtung der jüdischen Einwohner zu N. zu den fraglichen Kostenbeiträgen, als einer Communallast, unter der Voraussetzung einverstanden, daß die Errichtung der besondern, am benannten Orte bestehenden jüdischen Schule ein auf dem eigenen Beschlusse der jüdischen Einwohner beruhendes Unternehmen, und die christliche Ortsschule als öffentliche Unterrichtsanstalt ebenfalls für die jüdischen Glaubensgenossen noch nicht bestimmt ist. Wäre hingegen die Anordnung der jüdischen Schule, als einer ebenfalls öffentlichen Anstalt des Ortes, von der K. Reg. selbst, unter Absonderung der jüdischen Einwohner zu einer besonderen Schulgemeine, ausgegangen, wozu übrigens im vorliegenden Falle die örtlichen Umstände richtiger Weise, namentlich in Betracht der von der K. Reg. erwähnten geringen Zahl der jüdischen Familien, nicht scheinen angethan gewesen zu sein, so würden der jüdischen Gemeine die Bestimmungen des A. L. R. Thl. II. Tit. 12. §§. 30 und 34 zu statten kommen, wonach bei Existenz mehrerer gemeiner Schulen für die Einwohner verschiedenen Glaubens- bekenntnisses an einem Orte jeder Einwohner nur zur Unterhaltung der Schule seiner Religionsparthei beizutragen hat. In diesem Fall müssen daher die jüdischen Einwohner von der Concurrenz zur Unter- haltung der christlichen Schule bis dahin befreit bleiben, wo sie durch die nach Anzeige der K. Reg. im Werke befindliche Wiederaufhebung
jüdiſcher Familien bewohnten Oertern, angedeihen zu laſſen, in welchem letzteren Falle alsdann auch die Aufbringung der Remuneration von Seiten der jüdiſchen Schul-Societät die wenigſte Schwierigkeit findet. Ein unbedingter diesfälliger Anſpruch läßt ſich aber den Geiſtlichen nicht einräumen, vielmehr wird außer den vorbemerkten Fällen einer beſonderen Billigkeits-Rückſicht das Beaufſichtigungsgeſchäft von ihnen in gleicher Art, wie verfaſſungsmäßig bei den chriſtlichen Schulen und unter gleichen Bedingungen rückſichtlich der diesfälligen Gebührenbe- rechtigung zu übernehmen ſein.
23. Reſcr. v. 24. März 1838. (v. K. Ann. B. 22. S. 111.), betr. die Heranziehung jüdiſcher Gemeinemitglieder zur Unterhaltung von Schulen.
Auf den Ber. der K. Reg. v. 8. Oct. v. J., die Recl. der jü- diſchen Gemeine zu N. gegen die Heranziehung ihrer Mitglieder mit Koſtenbeiträgen zu dem dortigen neuen Schulbau betreffend, ſind die unterzeichneten Min. mit der Verpflichtung der jüdiſchen Einwohner zu N. zu den fraglichen Koſtenbeiträgen, als einer Communallaſt, unter der Vorausſetzung einverſtanden, daß die Errichtung der beſondern, am benannten Orte beſtehenden jüdiſchen Schule ein auf dem eigenen Beſchluſſe der jüdiſchen Einwohner beruhendes Unternehmen, und die chriſtliche Ortsſchule als öffentliche Unterrichtsanſtalt ebenfalls für die jüdiſchen Glaubensgenoſſen noch nicht beſtimmt iſt. Wäre hingegen die Anordnung der jüdiſchen Schule, als einer ebenfalls öffentlichen Anſtalt des Ortes, von der K. Reg. ſelbſt, unter Abſonderung der jüdiſchen Einwohner zu einer beſonderen Schulgemeine, ausgegangen, wozu übrigens im vorliegenden Falle die örtlichen Umſtände richtiger Weiſe, namentlich in Betracht der von der K. Reg. erwähnten geringen Zahl der jüdiſchen Familien, nicht ſcheinen angethan geweſen zu ſein, ſo würden der jüdiſchen Gemeine die Beſtimmungen des A. L. R. Thl. II. Tit. 12. §§. 30 und 34 zu ſtatten kommen, wonach bei Exiſtenz mehrerer gemeiner Schulen für die Einwohner verſchiedenen Glaubens- bekenntniſſes an einem Orte jeder Einwohner nur zur Unterhaltung der Schule ſeiner Religionsparthei beizutragen hat. In dieſem Fall müſſen daher die jüdiſchen Einwohner von der Concurrenz zur Unter- haltung der chriſtlichen Schule bis dahin befreit bleiben, wo ſie durch die nach Anzeige der K. Reg. im Werke befindliche Wiederaufhebung
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jüdiſcher Familien bewohnten Oertern, angedeihen zu laſſen, in welchem
letzteren Falle alsdann auch die Aufbringung der Remuneration von
Seiten der jüdiſchen Schul-Societät die wenigſte Schwierigkeit findet.
Ein unbedingter diesfälliger Anſpruch läßt ſich aber den Geiſtlichen
nicht einräumen, vielmehr wird außer den vorbemerkten Fällen einer
beſonderen Billigkeits-Rückſicht das Beaufſichtigungsgeſchäft von ihnen
in gleicher Art, wie verfaſſungsmäßig bei den chriſtlichen Schulen und
unter gleichen Bedingungen rückſichtlich der diesfälligen Gebührenbe-
rechtigung zu übernehmen ſein.
23. Reſcr. v. 24. März 1838. (v. K. Ann. B. 22. S. 111.),
betr. die Heranziehung jüdiſcher Gemeinemitglieder zur Unterhaltung
von Schulen.
Auf den Ber. der K. Reg. v. 8. Oct. v. J., die Recl. der jü-
diſchen Gemeine zu N. gegen die Heranziehung ihrer Mitglieder mit
Koſtenbeiträgen zu dem dortigen neuen Schulbau betreffend, ſind die
unterzeichneten Min. mit der Verpflichtung der jüdiſchen Einwohner
zu N. zu den fraglichen Koſtenbeiträgen, als einer Communallaſt,
unter der Vorausſetzung einverſtanden, daß die Errichtung der beſondern,
am benannten Orte beſtehenden jüdiſchen Schule ein auf dem eigenen
Beſchluſſe der jüdiſchen Einwohner beruhendes Unternehmen, und die
chriſtliche Ortsſchule als öffentliche Unterrichtsanſtalt ebenfalls für die
jüdiſchen Glaubensgenoſſen noch nicht beſtimmt iſt. Wäre hingegen
die Anordnung der jüdiſchen Schule, als einer ebenfalls öffentlichen
Anſtalt des Ortes, von der K. Reg. ſelbſt, unter Abſonderung der
jüdiſchen Einwohner zu einer beſonderen Schulgemeine, ausgegangen,
wozu übrigens im vorliegenden Falle die örtlichen Umſtände richtiger
Weiſe, namentlich in Betracht der von der K. Reg. erwähnten geringen
Zahl der jüdiſchen Familien, nicht ſcheinen angethan geweſen zu ſein, ſo
würden der jüdiſchen Gemeine die Beſtimmungen des A. L. R. Thl.
II. Tit. 12. §§. 30 und 34 zu ſtatten kommen, wonach bei Exiſtenz
mehrerer gemeiner Schulen für die Einwohner verſchiedenen Glaubens-
bekenntniſſes an einem Orte jeder Einwohner nur zur Unterhaltung
der Schule ſeiner Religionsparthei beizutragen hat. In dieſem Fall
müſſen daher die jüdiſchen Einwohner von der Concurrenz zur Unter-
haltung der chriſtlichen Schule bis dahin befreit bleiben, wo ſie durch
die nach Anzeige der K. Reg. im Werke befindliche Wiederaufhebung
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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 219. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/233>, abgerufen am 21.11.2024.
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