8) Alle Anstalten, welche Einfluß auf die allgemeine Bildung haben. Hat die Abtheilung in dieser Hinsicht Bemerkungen, in Absicht auf die Theater, zu machen; so theilt sie solche dem Staatskanzler, oder dem Chef der Abtheilung für die allgemeine Polizei, nach Beschaffen- heit der Sache mit. Unsere Genehmigung muß der Chef der Abthei- lung des Cultus und öffentlichen Unterrichts namentlich einholen: 1) über jede Annahme und jede Veränderung von Stiftungen für reli- giöse und Schulzwecke, auch jede stiftungswidrige Verwendung. 2) Zur Besetzung der Inspectoren protestantischer Kirchen, der ersten Geistlichen in den Residenzen, der Academieen, soweit wir die Besetzung oder Be- stätigung Uns vorbehalten haben, der ordentlichen Professorate auf den Universitäten und der Schuldirectorate bei den Gymnasien. Die Be- setzung der katholischen, bischöflichen und weihbischöflichen Stellen ressortirt vom Staatskanzler. 3) Zur Anstellung der Mitglieder bei der wissenschaftlichen Deputation für den Unterricht. 4) Zu jeder Be- stimmung wegen der Toleranz. Unter dem Departement des Cultus und öffentlichen Unterrichts stehen unmittelbar: 1) Von den Regierungen, namentlich die Geistlichen und Schuldeputationen; 2) die wissenschaft- liche Deputation für den öffentlichen Unterricht in Berlin, welche das aufgehobene Ober-Schulcollegium vertritt, und zugleich Prüfungsbe- hörde für höhere Schulbediente ist, ebenso die ähnlichen Deputationen in Königsberg und Breslau; 3) die Academie der Wissenschaften und bildenden Künste, und die Bauacademie; 4) die Universitäten; 5) die Gymnasien in Berlin. Der Abtheilung für den Cultus und den öffent- lichen Unterricht, wird übrigens besonders für das Specielle ein Di- rector gesetzt u. s. w.
3. Verfügung v. 28. Octbr. 1812 (Neigeb. S. 194.), betr. die Anordnung von Schulvorständen für Landschulen.
Zur Einführung und Handhabung einer bestimmten Aufsicht und guten Ordnung auch im Landschulwesen ist es nothwendig, für dieses ähnliche Schulvorstände wie die in den Städten anzuordnen, und das Departement schreitet deshalb jetzt um so mehr zu einer allge- meinen Verfügung, als die Güte dieser Maaßregel sich in der Kurmark bereits durch die Erfahrung bewährt hat. Der Vorstand jeder Schule soll, wenn sie nicht Königl. Patronats ist, aus dem Patron derselben, immer aber aus dem Prediger und, nach Verhältniß des Umfanges der Societät, aus zwei bis vier Familienvätern derselben, unter denen,
8) Alle Anſtalten, welche Einfluß auf die allgemeine Bildung haben. Hat die Abtheilung in dieſer Hinſicht Bemerkungen, in Abſicht auf die Theater, zu machen; ſo theilt ſie ſolche dem Staatskanzler, oder dem Chef der Abtheilung für die allgemeine Polizei, nach Beſchaffen- heit der Sache mit. Unſere Genehmigung muß der Chef der Abthei- lung des Cultus und öffentlichen Unterrichts namentlich einholen: 1) über jede Annahme und jede Veränderung von Stiftungen für reli- giöſe und Schulzwecke, auch jede ſtiftungswidrige Verwendung. 2) Zur Beſetzung der Inſpectoren proteſtantiſcher Kirchen, der erſten Geiſtlichen in den Reſidenzen, der Academieen, ſoweit wir die Beſetzung oder Be- ſtätigung Uns vorbehalten haben, der ordentlichen Profeſſorate auf den Univerſitäten und der Schuldirectorate bei den Gymnaſien. Die Be- ſetzung der katholiſchen, biſchöflichen und weihbiſchöflichen Stellen reſſortirt vom Staatskanzler. 3) Zur Anſtellung der Mitglieder bei der wiſſenſchaftlichen Deputation für den Unterricht. 4) Zu jeder Be- ſtimmung wegen der Toleranz. Unter dem Departement des Cultus und öffentlichen Unterrichts ſtehen unmittelbar: 1) Von den Regierungen, namentlich die Geiſtlichen und Schuldeputationen; 2) die wiſſenſchaft- liche Deputation für den öffentlichen Unterricht in Berlin, welche das aufgehobene Ober-Schulcollegium vertritt, und zugleich Prüfungsbe- hörde für höhere Schulbediente iſt, ebenſo die ähnlichen Deputationen in Königsberg und Breslau; 3) die Academie der Wiſſenſchaften und bildenden Künſte, und die Bauacademie; 4) die Univerſitäten; 5) die Gymnaſien in Berlin. Der Abtheilung für den Cultus und den öffent- lichen Unterricht, wird übrigens beſonders für das Specielle ein Di- rector geſetzt u. ſ. w.
3. Verfügung v. 28. Octbr. 1812 (Neigeb. S. 194.), betr. die Anordnung von Schulvorſtänden für Landſchulen.
Zur Einführung und Handhabung einer beſtimmten Aufſicht und guten Ordnung auch im Landſchulweſen iſt es nothwendig, für dieſes ähnliche Schulvorſtände wie die in den Städten anzuordnen, und das Departement ſchreitet deshalb jetzt um ſo mehr zu einer allge- meinen Verfügung, als die Güte dieſer Maaßregel ſich in der Kurmark bereits durch die Erfahrung bewährt hat. Der Vorſtand jeder Schule ſoll, wenn ſie nicht Königl. Patronats iſt, aus dem Patron derſelben, immer aber aus dem Prediger und, nach Verhältniß des Umfanges der Societät, aus zwei bis vier Familienvätern derſelben, unter denen,
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8) Alle Anſtalten, welche Einfluß auf die allgemeine Bildung haben.
Hat die Abtheilung in dieſer Hinſicht Bemerkungen, in Abſicht auf
die Theater, zu machen; ſo theilt ſie ſolche dem Staatskanzler, oder
dem Chef der Abtheilung für die allgemeine Polizei, nach Beſchaffen-
heit der Sache mit. Unſere Genehmigung muß der Chef der Abthei-
lung des Cultus und öffentlichen Unterrichts namentlich einholen: 1)
über jede Annahme und jede Veränderung von Stiftungen für reli-
giöſe und Schulzwecke, auch jede ſtiftungswidrige Verwendung. 2) Zur
Beſetzung der Inſpectoren proteſtantiſcher Kirchen, der erſten Geiſtlichen
in den Reſidenzen, der Academieen, ſoweit wir die Beſetzung oder Be-
ſtätigung Uns vorbehalten haben, der ordentlichen Profeſſorate auf den
Univerſitäten und der Schuldirectorate bei den Gymnaſien. Die Be-
ſetzung der katholiſchen, biſchöflichen und weihbiſchöflichen Stellen
reſſortirt vom Staatskanzler. 3) Zur Anſtellung der Mitglieder bei
der wiſſenſchaftlichen Deputation für den Unterricht. 4) Zu jeder Be-
ſtimmung wegen der Toleranz. Unter dem Departement des Cultus
und öffentlichen Unterrichts ſtehen unmittelbar: 1) Von den Regierungen,
namentlich die Geiſtlichen und Schuldeputationen; 2) die wiſſenſchaft-
liche Deputation für den öffentlichen Unterricht in Berlin, welche das
aufgehobene Ober-Schulcollegium vertritt, und zugleich Prüfungsbe-
hörde für höhere Schulbediente iſt, ebenſo die ähnlichen Deputationen
in Königsberg und Breslau; 3) die Academie der Wiſſenſchaften und
bildenden Künſte, und die Bauacademie; 4) die Univerſitäten; 5) die
Gymnaſien in Berlin. Der Abtheilung für den Cultus und den öffent-
lichen Unterricht, wird übrigens beſonders für das Specielle ein Di-
rector geſetzt u. ſ. w.
3. Verfügung v. 28. Octbr. 1812 (Neigeb. S. 194.), betr.
die Anordnung von Schulvorſtänden für Landſchulen.
Zur Einführung und Handhabung einer beſtimmten Aufſicht und
guten Ordnung auch im Landſchulweſen iſt es nothwendig, für dieſes
ähnliche Schulvorſtände wie die in den Städten anzuordnen, und
das Departement ſchreitet deshalb jetzt um ſo mehr zu einer allge-
meinen Verfügung, als die Güte dieſer Maaßregel ſich in der Kurmark
bereits durch die Erfahrung bewährt hat. Der Vorſtand jeder Schule
ſoll, wenn ſie nicht Königl. Patronats iſt, aus dem Patron derſelben,
immer aber aus dem Prediger und, nach Verhältniß des Umfanges der
Societät, aus zwei bis vier Familienvätern derſelben, unter denen,
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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 228. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/242>, abgerufen am 21.11.2024.
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