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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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er auch über das seiner Aufsicht anvertraute Schulwesen zu berichten
hat. Von diesem erhält er nicht nur die Lections-Verzeichnisse und
Anweisung der Schulbücher, sondern bekommt durch ihn auch alle die
Schule und ihre Verhältnisse betreffenden Verordnungen und Ver-
fügungen der höhern Behörden. Er selbst ist die nächste Behörde der
Schullehrer und der Schulgemeine. Letztere soll ihre etwanigen Er-
innerungen, Klagen, Wünsche und Beschwerdeführungen nicht beim
Schullehrer, sondern muß sie bei dem Schulvorstande vorbringen,
welcher dann ihre Anforderungen näher untersucht und erforderlichen
Falls dem Schul-Inspector zur Beurtheilung und Entscheidung vor-
trägt. Die Schulvorsteher versammeln sich monatlich einmal, und
zwar am ersten Mittwoch eines jeden Monats Nachmittags, entweder
in dem Schulzimmer oder in dem Hause des Präses. Fällt auf den
Mittwoch ein Festtag, so versammeln sie sich an dem zunächst folgenden
Mittwoch. Der Gutsherr oder das Magistratsmitglied haben bei diesen
Versammlungen, wenn sie persönlich zugegen sind, den Vorsitz. Die
Schullehrer, wenn sie dieser Auszeichnung würdig sind und die Um-
stände es zuträglich machen, zu Zeiten mit bei diesen Versammlungen
zuzuziehen, bleibt den Schulvorständen überlassen. Die Schulvorsteher
sorgen gemeinschaftlich für die gehörige Unterhaltung des Schulge-
bäudes, des Schulzimmers und der Schullehrer-Wohnung. Sind
Reparaturen oder neue Bauten erforderlich, so müssen sie dieselben ein-
leiten. Was die Schulzimmer betrifft, so müssen sie insbesondere dar-
auf achten, ob auch die vorgeschriebene Ordnung, Pünktlichkeit und
Reinlichkeit in denselben herrsche; ob auch alles darin gehörig an
seinem Orte stehe, hange und liege; ob Boden, Wände, Fenster,
Tische, Bänke etc. sauber gehalten werden; ob die Schüler nach ihren
Abtheilungen ihren rechten Platz einnehmen; ob auch von den Schülern
das Schulgeräth, der Lehr-Apparat und die Schulzimmer beschädigt
werden. Auch müssen sie darauf aufmerksam sein, ob Lehrer und
Schüler selbst reinlich und ordentlich in der Schule erscheinen, ob
irgend eins von den Kindern in der Schule eine ansteckende Krankheit
oder ekelhafte körperliche Schäden an sich habe; bemerken sie ein solches,
so müssen sie es sofort entfernen und den Eltern desselben darüber die
nöthige Weisung geben. Auch für die Anschaffung, Unterhaltung und
Vervollständigung des Lehr-Apparats (Bücher, Schiefertafeln, Wand-
tafeln) haben sie zu sorgen. Der Schulvorstand muß bei seinen Schul-

er auch über das ſeiner Aufſicht anvertraute Schulweſen zu berichten
hat. Von dieſem erhält er nicht nur die Lections-Verzeichniſſe und
Anweiſung der Schulbücher, ſondern bekommt durch ihn auch alle die
Schule und ihre Verhältniſſe betreffenden Verordnungen und Ver-
fügungen der höhern Behörden. Er ſelbſt iſt die nächſte Behörde der
Schullehrer und der Schulgemeine. Letztere ſoll ihre etwanigen Er-
innerungen, Klagen, Wünſche und Beſchwerdeführungen nicht beim
Schullehrer, ſondern muß ſie bei dem Schulvorſtande vorbringen,
welcher dann ihre Anforderungen näher unterſucht und erforderlichen
Falls dem Schul-Inſpector zur Beurtheilung und Entſcheidung vor-
trägt. Die Schulvorſteher verſammeln ſich monatlich einmal, und
zwar am erſten Mittwoch eines jeden Monats Nachmittags, entweder
in dem Schulzimmer oder in dem Hauſe des Präſes. Fällt auf den
Mittwoch ein Feſttag, ſo verſammeln ſie ſich an dem zunächſt folgenden
Mittwoch. Der Gutsherr oder das Magiſtratsmitglied haben bei dieſen
Verſammlungen, wenn ſie perſönlich zugegen ſind, den Vorſitz. Die
Schullehrer, wenn ſie dieſer Auszeichnung würdig ſind und die Um-
ſtände es zuträglich machen, zu Zeiten mit bei dieſen Verſammlungen
zuzuziehen, bleibt den Schulvorſtänden überlaſſen. Die Schulvorſteher
ſorgen gemeinſchaftlich für die gehörige Unterhaltung des Schulge-
bäudes, des Schulzimmers und der Schullehrer-Wohnung. Sind
Reparaturen oder neue Bauten erforderlich, ſo müſſen ſie dieſelben ein-
leiten. Was die Schulzimmer betrifft, ſo müſſen ſie insbeſondere dar-
auf achten, ob auch die vorgeſchriebene Ordnung, Pünktlichkeit und
Reinlichkeit in denſelben herrſche; ob auch alles darin gehörig an
ſeinem Orte ſtehe, hange und liege; ob Boden, Wände, Fenſter,
Tiſche, Bänke ꝛc. ſauber gehalten werden; ob die Schüler nach ihren
Abtheilungen ihren rechten Platz einnehmen; ob auch von den Schülern
das Schulgeräth, der Lehr-Apparat und die Schulzimmer beſchädigt
werden. Auch müſſen ſie darauf aufmerkſam ſein, ob Lehrer und
Schüler ſelbſt reinlich und ordentlich in der Schule erſcheinen, ob
irgend eins von den Kindern in der Schule eine anſteckende Krankheit
oder ekelhafte körperliche Schäden an ſich habe; bemerken ſie ein ſolches,
ſo müſſen ſie es ſofort entfernen und den Eltern deſſelben darüber die
nöthige Weiſung geben. Auch für die Anſchaffung, Unterhaltung und
Vervollſtändigung des Lehr-Apparats (Bücher, Schiefertafeln, Wand-
tafeln) haben ſie zu ſorgen. Der Schulvorſtand muß bei ſeinen Schul-

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[230/0244] er auch über das ſeiner Aufſicht anvertraute Schulweſen zu berichten hat. Von dieſem erhält er nicht nur die Lections-Verzeichniſſe und Anweiſung der Schulbücher, ſondern bekommt durch ihn auch alle die Schule und ihre Verhältniſſe betreffenden Verordnungen und Ver- fügungen der höhern Behörden. Er ſelbſt iſt die nächſte Behörde der Schullehrer und der Schulgemeine. Letztere ſoll ihre etwanigen Er- innerungen, Klagen, Wünſche und Beſchwerdeführungen nicht beim Schullehrer, ſondern muß ſie bei dem Schulvorſtande vorbringen, welcher dann ihre Anforderungen näher unterſucht und erforderlichen Falls dem Schul-Inſpector zur Beurtheilung und Entſcheidung vor- trägt. Die Schulvorſteher verſammeln ſich monatlich einmal, und zwar am erſten Mittwoch eines jeden Monats Nachmittags, entweder in dem Schulzimmer oder in dem Hauſe des Präſes. Fällt auf den Mittwoch ein Feſttag, ſo verſammeln ſie ſich an dem zunächſt folgenden Mittwoch. Der Gutsherr oder das Magiſtratsmitglied haben bei dieſen Verſammlungen, wenn ſie perſönlich zugegen ſind, den Vorſitz. Die Schullehrer, wenn ſie dieſer Auszeichnung würdig ſind und die Um- ſtände es zuträglich machen, zu Zeiten mit bei dieſen Verſammlungen zuzuziehen, bleibt den Schulvorſtänden überlaſſen. Die Schulvorſteher ſorgen gemeinſchaftlich für die gehörige Unterhaltung des Schulge- bäudes, des Schulzimmers und der Schullehrer-Wohnung. Sind Reparaturen oder neue Bauten erforderlich, ſo müſſen ſie dieſelben ein- leiten. Was die Schulzimmer betrifft, ſo müſſen ſie insbeſondere dar- auf achten, ob auch die vorgeſchriebene Ordnung, Pünktlichkeit und Reinlichkeit in denſelben herrſche; ob auch alles darin gehörig an ſeinem Orte ſtehe, hange und liege; ob Boden, Wände, Fenſter, Tiſche, Bänke ꝛc. ſauber gehalten werden; ob die Schüler nach ihren Abtheilungen ihren rechten Platz einnehmen; ob auch von den Schülern das Schulgeräth, der Lehr-Apparat und die Schulzimmer beſchädigt werden. Auch müſſen ſie darauf aufmerkſam ſein, ob Lehrer und Schüler ſelbſt reinlich und ordentlich in der Schule erſcheinen, ob irgend eins von den Kindern in der Schule eine anſteckende Krankheit oder ekelhafte körperliche Schäden an ſich habe; bemerken ſie ein ſolches, ſo müſſen ſie es ſofort entfernen und den Eltern deſſelben darüber die nöthige Weiſung geben. Auch für die Anſchaffung, Unterhaltung und Vervollſtändigung des Lehr-Apparats (Bücher, Schiefertafeln, Wand- tafeln) haben ſie zu ſorgen. Der Schulvorſtand muß bei ſeinen Schul-

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 230. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/244>, abgerufen am 24.11.2024.