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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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betr. die von den Superintendenten und Schulinspectoren über die
Schulen zu führende Aufsicht. (s. zu §. 12. Abthl. 1.)

8. Circ.-Rescr. v. 25. Mai 1824. (v. K. Ann. B. 8. S.
435.), betr. die Aufsicht über öffentliche Lehranstalten.

Die actenmäßig vorliegenden Beweise, daß die bisherigen Vor-
schriften und Maaßregeln nicht genügt haben, die verkehrten und nach-
theiligen Richtungen und Gesinnungen, welche hin und wieder auf
höheren oder niederen Lehranstalten wuchern, zu unterdrücken, haben
des Königs Majestät bestimmt, unterm 21. d. M. mehrere nachdrück-
lichere Befehle über diesen Gegenstand zu ertheilen. Nach denselben
ist überhaupt bei Anstellungen im Lehrfache von dem unabänderlichen
Grundsatze auszugehen, daß öffentliche Lehranstalten weder durch bloße
wissenschaftliche Bildung der Zöglinge, noch dadurch, daß auf ihnen
nur keine schädlichen und verderblichen Gesinnungen und Richtungen
erzeugt und befördert werden, ihren Zweck erreichen, sondern daß
letzterer neben der wissenschaftlichen Bildung auch darin besteht, in den
Zöglingen Gesinnungen der Anhänglichkeit, der Treue und des Ge-
horsams am Landesherrn und Staate zu erwecken und zu befestigen,
und daß daher Lehrstellen nur denjenigen, die auch in dieser letzt-
gedachten Beziehung volles Vertrauen verdienen, übertragen werden
dürfen. Seine Majestät haben dem Ministerium der Geistlichen, Unter-
richts- und Medicinal-Angelegenheiten befohlen, die demselben unter-
geordneten Provinzial-Behörden hiernach und zugleich dahin anzuweisen,
daß sie auch die bereits angestellten Lehrer in dieser Rücksicht auf das
strengste controlliren, und, bei eigener Verantwortlichkeit dieser Be-
hörden und ihrer einzelnen Mitglieder, sich ergebende Spuren ent-
gegengesetzter Richtungen und Aeußerungen sofort nicht allein gedachtem
Königl. Ministerium, sondern auch gleichzeitig der Königl. Regierung,
als Provinzial-Polizeibehörde, anzeigen, und hierunter einer unzeitigen
und schädlichen Nachsicht sich nicht schuldig machen. Indem ich die
Königl. Regierung hiervon in Kenntniß setze, beauftrage ich Sie, auch
Ihrer Seits diesem Gegenstande fortgesetzt ernste Aufmerksamkeit zu
widmen, und die Ihr untergeordneten Polizeibehörden hiernach anzu-
weisen, auch die von Ihr bemerkten oder Ihr vom Königl. Consistorium
oder von den Polizeibehörden mitgetheilten oder sonst zu Ihrer Kenntniß
gekommenen Spuren verkehrter, verderbter und tadelnswürdiger Rich-
tungen und Gesinnungen ohne jede Nachsicht nicht allein sogleich dem

betr. die von den Superintendenten und Schulinſpectoren über die
Schulen zu führende Aufſicht. (ſ. zu §. 12. Abthl. 1.)

8. Circ.-Reſcr. v. 25. Mai 1824. (v. K. Ann. B. 8. S.
435.), betr. die Aufſicht über öffentliche Lehranſtalten.

Die actenmäßig vorliegenden Beweiſe, daß die bisherigen Vor-
ſchriften und Maaßregeln nicht genügt haben, die verkehrten und nach-
theiligen Richtungen und Geſinnungen, welche hin und wieder auf
höheren oder niederen Lehranſtalten wuchern, zu unterdrücken, haben
des Königs Majeſtät beſtimmt, unterm 21. d. M. mehrere nachdrück-
lichere Befehle über dieſen Gegenſtand zu ertheilen. Nach denſelben
iſt überhaupt bei Anſtellungen im Lehrfache von dem unabänderlichen
Grundſatze auszugehen, daß öffentliche Lehranſtalten weder durch bloße
wiſſenſchaftliche Bildung der Zöglinge, noch dadurch, daß auf ihnen
nur keine ſchädlichen und verderblichen Geſinnungen und Richtungen
erzeugt und befördert werden, ihren Zweck erreichen, ſondern daß
letzterer neben der wiſſenſchaftlichen Bildung auch darin beſteht, in den
Zöglingen Geſinnungen der Anhänglichkeit, der Treue und des Ge-
horſams am Landesherrn und Staate zu erwecken und zu befeſtigen,
und daß daher Lehrſtellen nur denjenigen, die auch in dieſer letzt-
gedachten Beziehung volles Vertrauen verdienen, übertragen werden
dürfen. Seine Majeſtät haben dem Miniſterium der Geiſtlichen, Unter-
richts- und Medicinal-Angelegenheiten befohlen, die demſelben unter-
geordneten Provinzial-Behörden hiernach und zugleich dahin anzuweiſen,
daß ſie auch die bereits angeſtellten Lehrer in dieſer Rückſicht auf das
ſtrengſte controlliren, und, bei eigener Verantwortlichkeit dieſer Be-
hörden und ihrer einzelnen Mitglieder, ſich ergebende Spuren ent-
gegengeſetzter Richtungen und Aeußerungen ſofort nicht allein gedachtem
Königl. Miniſterium, ſondern auch gleichzeitig der Königl. Regierung,
als Provinzial-Polizeibehörde, anzeigen, und hierunter einer unzeitigen
und ſchädlichen Nachſicht ſich nicht ſchuldig machen. Indem ich die
Königl. Regierung hiervon in Kenntniß ſetze, beauftrage ich Sie, auch
Ihrer Seits dieſem Gegenſtande fortgeſetzt ernſte Aufmerkſamkeit zu
widmen, und die Ihr untergeordneten Polizeibehörden hiernach anzu-
weiſen, auch die von Ihr bemerkten oder Ihr vom Königl. Conſiſtorium
oder von den Polizeibehörden mitgetheilten oder ſonſt zu Ihrer Kenntniß
gekommenen Spuren verkehrter, verderbter und tadelnswürdiger Rich-
tungen und Geſinnungen ohne jede Nachſicht nicht allein ſogleich dem

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[236/0250] betr. die von den Superintendenten und Schulinſpectoren über die Schulen zu führende Aufſicht. (ſ. zu §. 12. Abthl. 1.) 8. Circ.-Reſcr. v. 25. Mai 1824. (v. K. Ann. B. 8. S. 435.), betr. die Aufſicht über öffentliche Lehranſtalten. Die actenmäßig vorliegenden Beweiſe, daß die bisherigen Vor- ſchriften und Maaßregeln nicht genügt haben, die verkehrten und nach- theiligen Richtungen und Geſinnungen, welche hin und wieder auf höheren oder niederen Lehranſtalten wuchern, zu unterdrücken, haben des Königs Majeſtät beſtimmt, unterm 21. d. M. mehrere nachdrück- lichere Befehle über dieſen Gegenſtand zu ertheilen. Nach denſelben iſt überhaupt bei Anſtellungen im Lehrfache von dem unabänderlichen Grundſatze auszugehen, daß öffentliche Lehranſtalten weder durch bloße wiſſenſchaftliche Bildung der Zöglinge, noch dadurch, daß auf ihnen nur keine ſchädlichen und verderblichen Geſinnungen und Richtungen erzeugt und befördert werden, ihren Zweck erreichen, ſondern daß letzterer neben der wiſſenſchaftlichen Bildung auch darin beſteht, in den Zöglingen Geſinnungen der Anhänglichkeit, der Treue und des Ge- horſams am Landesherrn und Staate zu erwecken und zu befeſtigen, und daß daher Lehrſtellen nur denjenigen, die auch in dieſer letzt- gedachten Beziehung volles Vertrauen verdienen, übertragen werden dürfen. Seine Majeſtät haben dem Miniſterium der Geiſtlichen, Unter- richts- und Medicinal-Angelegenheiten befohlen, die demſelben unter- geordneten Provinzial-Behörden hiernach und zugleich dahin anzuweiſen, daß ſie auch die bereits angeſtellten Lehrer in dieſer Rückſicht auf das ſtrengſte controlliren, und, bei eigener Verantwortlichkeit dieſer Be- hörden und ihrer einzelnen Mitglieder, ſich ergebende Spuren ent- gegengeſetzter Richtungen und Aeußerungen ſofort nicht allein gedachtem Königl. Miniſterium, ſondern auch gleichzeitig der Königl. Regierung, als Provinzial-Polizeibehörde, anzeigen, und hierunter einer unzeitigen und ſchädlichen Nachſicht ſich nicht ſchuldig machen. Indem ich die Königl. Regierung hiervon in Kenntniß ſetze, beauftrage ich Sie, auch Ihrer Seits dieſem Gegenſtande fortgeſetzt ernſte Aufmerkſamkeit zu widmen, und die Ihr untergeordneten Polizeibehörden hiernach anzu- weiſen, auch die von Ihr bemerkten oder Ihr vom Königl. Conſiſtorium oder von den Polizeibehörden mitgetheilten oder ſonſt zu Ihrer Kenntniß gekommenen Spuren verkehrter, verderbter und tadelnswürdiger Rich- tungen und Geſinnungen ohne jede Nachſicht nicht allein ſogleich dem

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 236. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/250>, abgerufen am 21.11.2024.